[AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2007 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Kein Beschwerderecht der Lebensgefährtin gegen
BetreuungsanordnungWeder hat die Lebensgefährtin eines Betreuten einen Anspruch
darauf, daß die Betreuungsanordnung unterbleibt noch auf eine
bestimmte Betreuerauswahl oder darauf, selbst zur Betreuerin
bestellt zu werden. Auch aus § 57 FGG kann keine Beschwerde-
berechtigung hergeleitet werden, da diese Norm weder direkt
noch entsprechend im Betreuungsverfahren anwendbar ist. Die
Lebensgefährtin zählt auch nach § 69g Abs. 1 FGG nicht zum
Kreis der Beschwerdeberechtigten.OLG Karlsruhe, 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07
>> Heimunterbringung bei Aufnahme von zwei Personen?
Es kommt alleine auf die konkrete Familie an, wenn ent-
schieden werden soll, ob die Unterbringung eines Betroffenen
im Rahmen eines "Betreuten Wohnen in Familien" als Heim-
unterbringung i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen ist oder
nicht. Wegen der fachkundigen Unterstützung der Betreuer
durch einen Trägerverein und des dadurch bedingten
geringeren Zeitaufwandes kann nicht auf das Betreuungs- und
Wohnmodell insgesamt (Trägerverein + Familien-Pool)
abgestellt werden.
Zumindest für den Fall, in dem eine Pflegefamilie erstmalig
eine oder zwei Personen aufnimmt, ohne von vornherein ihre
Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer Personen zu
erklären, liegt noch keine "in ihrem Bestand von Wechsel
und Zahl der Bewohner unabhängige" Einrichtung und damit
kein Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG vor.LG Ravensburg, 29.5.2007 - Az: 2 T 78/06
>> Aufhebung einer Betreuung
Strebt ein Betreuter die Aufrechterhaltung der Betreuung an,
so ist er gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt.OLG München, 20.12.2006 - Az: 33 Wx 248/06
>> Antrag auf Betreuerwechsel - nur Anregung?
Stellen nahe Angehörige eines Betreuten Anträge zu einem
Betreuerwechsel, nachdem das ursprüngliche Betreuerwechsel-
verfahren abgeschlossen wurde, so handelt es sich lediglich
um Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen
tätig zu werden.
Wird das Vormundschaftsgericht nicht tätig, so steht den
Angehörigen keine Beschwerdebefugnis gegen diese Ent-
scheidung zu.OLG Köln, 23.8.2006 - Az: 16 Wx 69/06 sowie 16 Wx 187/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Abgabestreit ist Sache des Richters
>> Sender für Betreuten ohne gerichtliche Genehmigung?
>> Örtlich unzuständiges Gericht kann zuständig werden
>> Ohne konkrete Gefahr für das Betreuerwohl keine Ent-
lassung des Betreuers!Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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************************************************************>> Betreuervergütung und Mittellosigkeit
Die Frage, ob ein Betreuter mittellos ist oder nicht, ent-
scheidet auch darüber, ob die Betreuervergütung und der
Aufwendungsersatz aus Mitteln des Betreuten oder aber von
der Staatskasse zu tragen ist. Die Abgrenzung der Mittel-
losigkeit ist in den §§ 1836 c, 1836 d BGB definiert. Über-
steigt das Einkommen eines Betreuten die Freigrenzen der
Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, so ist der über-
steigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und des Auf-
wendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Bar-
vermögen oberhalb der Schonbeträge.Die Frage, ob der Betreute schon dann als mittellos anzu-
sehen ist, wenn die Betreuervergütung unter Berücksichtigung
der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus
dem Einkommen bzw. Vermögen bezahlt werden kann, ist streitig.
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass auch die
Möglichkeit, die Betreuervergütung innerhalb eines über-
schaubaren Zeitraums in Raten zu zahle, die Mittellosigkeit
ausschließe.
Im Fall der Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse die
Ansprüche des Betreuers.
Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des
Vormundschaftsgerichts.>> Der Verfahrensgang vom Antrag bis zur Entscheidung über
eine BetreuungDie wichtigsten Verfahrensschritte sind (§§ 67ff FGG):
Verfahrenspfleger: Das Vormundschaftsgericht bestellt zur
Unterstützung des Betroffenen einen Verfahrenspfleger, wenn
es zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich
ist, jedenfalls aber dann, wenn der Betroffene sich nicht
äußern kann oder wenn sich die Betreuung auf alle Angelegen-
heiten des Betroffenen oder auf eine Sterilisation beziehen
soll. Der Verfahrenspfleger ist bei der Anhörung des
Betroffenen anwesend. Verfahrenspfleger sollte, wenn möglich,
eine Person des Vertrauens des Betroffenen sein. Ein Ver-
fahrenspfleger wird nicht bestellt, wenn sich der Betroffene
von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.Anhörung: Der Vormundschaftsrichter verschafft sich,
möglichst in der gewohnten Umgebung des Betroffenen von
diesem einen persönlichen Eindruck und hört ihn, wenn sein
Gesundheitszustand es zulässt, persönlich an. Dabei wird
der Betroffene auch über die wesentlichen Punkte des
Verfahrens unterrichtet.Sachverständigengutachten: Das Vormundschaftsgericht
beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstattung eines
schriftlichen Gutachtens zur Erforderlichkeit der Betreuung.
Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen es um eine vom
Betroffenen selbst beantragte Betreuung wegen einer
körperlichen Behinderung geht - hier reicht auch unter
gewissen Voraussetzungen ein einfaches ärztliches Zeugnis
aus -, wird als Gutachter am ehesten ein Psychiater,
Neurologe oder Psychologe in Betracht kommen. Häufig wendet
sich das Vormundschaftsgericht auch an das für seinen Bezirk
zuständige Gesundheitsamt, um das Gutachten durch einen
Amtsarzt erstatten zu lassen. Dies ist meist der kosten-
günstigere Weg.Vorführung: Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur
Untersuchung durch den Gutachter ordnet der Vormundschafts-
richter an, wenn er die Untersuchung verweigert. Die
Vorführung wird von der Betreuungsbehörde organisiert und
durchgeführt. Dabei werden häufig Krankentransportdienste
eingesetzt. Falls erforderlich kann die Betreuungsbehörde
mit Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts auch die Hilfe der
Polizei in Anspruch nehmen. Kann das Gutachten nur nach
stationärer Beobachtung und Untersuchung erstattet werden,
kommt hierzu die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer
von zunächst höchstens sechs Wochen mit Verlängerungs-
möglichkeit um weitere sechs Wochen in Betracht.Betreuungsbehörde: Sie wird am Verfahren beteiligt vor allem
dadurch, daß sie einen geeigneten Betreuer vorschlägt.
(§ 8 BtBG). Nahe Angehörige des Betroffenen nämlich Ehegatten,
Eltern, Pflegeeltern und Kinder erhalten Gelegenheit zur
Äußerung, ebenso auf Wunsch des Betroffenen eine weitere
Vertrauensperson.Schlussgespräch: Mit dem Betroffenen sollte vor der Ent-
scheidung das Ergebnis des Verfahrens vor allem des Sach-
verständigengutachtens mündlich besprochen werden, wobei
aber auch andere Informationsmöglichkeiten wie etwa Unter-
richtung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger -
soweit ein solcher bestellt worden ist - oder Mitarbeiter
der Betreuungsbehörde denkbar sind.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Schweigepflicht
1. Schweigepflicht des Betreuers
Ein Betreuer unterliegt weder einer Schweigepflicht noch hat
er ein Zeugnisverweigerungsrecht, so daß auf
[... weiterlesen ...]>> Empfängnisverhütung gegen den Willen einer Betreuten
Während zur Frage der Genehmigung einer Sterilisation bei
Betreuten mit § 1905 BGB eine sehr restriktive gesetzliche
Regelung besteht (vgl. Sterilisation) und auch Recht-
sprechung dazu vorliegt, fehlt beides bei der praktisch
durchaus bedeutsamen Problematik der Anwendung
[... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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