>> Kein Beschwerderecht der Lebensgefährtin
gegen Betreuungsanordnung
Weder hat die Lebensgefährtin eines Betreuten
einen Anspruch darauf, daß die Betreuungsanordnung
unterbleibt noch auf eine bestimmte Betreuerauswahl oder darauf, selbst
zur Betreuerin bestellt zu werden. Auch aus § 57 FGG
kann keine Beschwerde- berechtigung hergeleitet werden, da diese
Norm weder direkt noch entsprechend im Betreuungsverfahren
anwendbar ist. Die Lebensgefährtin zählt auch nach
§ 69g Abs. 1 FGG nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.
OLG Karlsruhe, 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07
>> Heimunterbringung bei Aufnahme von
zwei Personen?
Es kommt alleine auf die konkrete Familie
an, wenn ent- schieden werden soll, ob die Unterbringung
eines Betroffenen im Rahmen eines "Betreuten Wohnen in Familien"
als Heim- unterbringung i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG
anzusehen ist oder nicht. Wegen der fachkundigen Unterstützung
der Betreuer durch einen Trägerverein und des dadurch
bedingten geringeren Zeitaufwandes kann nicht auf das
Betreuungs- und Wohnmodell insgesamt (Trägerverein +
Familien-Pool) abgestellt werden. Zumindest für den Fall, in dem eine
Pflegefamilie erstmalig eine oder zwei Personen aufnimmt, ohne von
vornherein ihre Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer
Personen zu erklären, liegt noch keine "in ihrem
Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängige" Einrichtung
und damit kein Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG vor.
LG Ravensburg, 29.5.2007 - Az: 2 T 78/06
>> Aufhebung einer Betreuung
Strebt ein Betreuter die Aufrechterhaltung
der Betreuung an, so ist er gegen die Aufhebung der Betreuung
beschwerdebefugt.
OLG München, 20.12.2006 - Az: 33 Wx 248/06
>> Antrag auf Betreuerwechsel - nur
Anregung?
Stellen nahe Angehörige eines Betreuten
Anträge zu einem Betreuerwechsel, nachdem das ursprüngliche
Betreuerwechsel- verfahren abgeschlossen wurde, so handelt
es sich lediglich um Anregungen an das Vormundschaftsgericht,
von Amts wegen tätig zu werden. Wird das Vormundschaftsgericht nicht tätig,
so steht den Angehörigen keine Beschwerdebefugnis
gegen diese Ent- scheidung zu.
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit mehr als 600 Urteile.
Die Frage, ob ein Betreuter mittellos ist oder nicht, ent- scheidet auch darüber, ob die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz aus Mitteln des Betreuten oder aber von der Staatskasse zu tragen ist. Die Abgrenzung der Mittel- losigkeit ist in den §§ 1836 c, 1836 d BGB definiert.
Über- steigt das Einkommen eines Betreuten die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, so ist der über- steigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und des Auf- wendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Bar- vermögen oberhalb der Schonbeträge.
Die Frage, ob der Betreute schon dann als mittellos anzu- sehen ist, wenn die Betreuervergütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. Vermögen bezahlt werden kann, ist streitig. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, die Betreuervergütung innerhalb eines über- schaubaren Zeitraums in Raten zu zahle, die Mittellosigkeit ausschließe. Im Fall der Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse die Ansprüche des Betreuers. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Vormundschaftsgerichts.
>> Der Verfahrensgang vom Antrag bis zur Entscheidung über eine Betreuung
Die wichtigsten Verfahrensschritte sind (§§ 67ff
FGG):
Verfahrenspfleger: Das Vormundschaftsgericht bestellt zur Unterstützung des Betroffenen einen Verfahrenspfleger, wenn es zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn der Betroffene sich nicht äußern kann oder wenn sich die Betreuung auf alle Angelegen- heiten des Betroffenen oder auf eine Sterilisation beziehen soll. Der Verfahrenspfleger ist bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Verfahrenspfleger sollte, wenn möglich, eine Person des Vertrauens des Betroffenen sein. Ein Ver- fahrenspfleger wird nicht bestellt, wenn sich der Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.
Anhörung: Der Vormundschaftsrichter verschafft sich, möglichst in der gewohnten Umgebung des Betroffenen von diesem einen persönlichen Eindruck und hört ihn, wenn
sein Gesundheitszustand es zulässt, persönlich an. Dabei wird der Betroffene auch über die wesentlichen Punkte des Verfahrens unterrichtet.
Sachverständigengutachten: Das Vormundschaftsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Erforderlichkeit der Betreuung. Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen es um eine vom Betroffenen selbst beantragte Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung geht - hier reicht auch unter gewissen Voraussetzungen ein einfaches ärztliches Zeugnis aus -, wird als Gutachter am ehesten ein Psychiater, Neurologe oder Psychologe in Betracht kommen. Häufig wendet sich das Vormundschaftsgericht auch an das für seinen Bezirk zuständige Gesundheitsamt, um das Gutachten durch einen Amtsarzt erstatten zu lassen. Dies ist meist der kosten- günstigere Weg.
Vorführung: Die zwangsweise Vorführung des Betroffenen
zur Untersuchung durch den Gutachter ordnet der Vormundschafts- richter an, wenn er die Untersuchung verweigert. Die Vorführung wird von der Betreuungsbehörde organisiert
und durchgeführt. Dabei werden häufig Krankentransportdienste eingesetzt. Falls erforderlich kann die Betreuungsbehörde mit Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Kann das Gutachten nur nach stationärer Beobachtung und Untersuchung erstattet werden, kommt hierzu die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zunächst höchstens sechs Wochen mit Verlängerungs- möglichkeit um weitere sechs Wochen in Betracht.
Betreuungsbehörde: Sie wird am Verfahren beteiligt vor allem dadurch, daß sie einen geeigneten Betreuer vorschlägt. (§ 8 BtBG). Nahe Angehörige des Betroffenen nämlich
Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kinder erhalten Gelegenheit zur Äußerung, ebenso auf Wunsch des Betroffenen eine weitere Vertrauensperson.
Schlussgespräch: Mit dem Betroffenen sollte vor der Ent- scheidung das Ergebnis des Verfahrens vor allem des Sach- verständigengutachtens mündlich besprochen werden, wobei aber auch andere Informationsmöglichkeiten wie etwa Unter- richtung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger - soweit ein solcher bestellt worden ist - oder Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar sind.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Schweigepflicht
1. Schweigepflicht des Betreuers
Ein Betreuer unterliegt weder einer Schweigepflicht noch hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht, so daß auf [... weiterlesen
...]
>> Empfängnisverhütung gegen den Willen einer Betreuten
Während zur Frage der Genehmigung einer Sterilisation bei Betreuten mit § 1905 BGB eine sehr restriktive gesetzliche Regelung besteht (vgl. Sterilisation) und auch Recht- sprechung dazu vorliegt, fehlt beides bei der praktisch durchaus bedeutsamen Problematik der Anwendung [... weiterlesen ...]
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Rechtsberatung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer
kostenlosen Newsletter zum Thema Ihres Interesses: Wir bieten monatliche Newsletter zu
den Bereichen Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht
- Reiserecht Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
*5* (P) (C) 2007 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com