>> Außenwohngruppe - Vergütung
nur für Heimaufenthalt
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt eines
Betreuten in einer Außenwohngruppe und werden Betreuungs-
und Verpflegungs- leistungen vorgehalten, obwohl der Betreute
in dieser seine Angelegenheiten weitgehend eigenständig
wahrnehmen soll, so ist dieser Aufenthalt als Heimaufenthalt
zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, daß dem Betreuer
nur die für einen Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung
zusteht.
LG Duisburg, 9.8.2007 - Az: 12 T 122/07
>> Betreuervergütung - auf das
Vermögen während des Betreuungszeitraums kommt
es an!
Hinsichtlich der Frage der Vergütungshöhe
ist das Vermögen während der Betreuungszeit maßgeblich.
Bei der Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse die Vergütung
zu bezahlen hat, ist jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen
Festsetzungs- entscheidung maßgeblich. Eine Festsetzung
gegen die Staats- kasse erfolgt dann, wenn feststeht, daß
der Betreute zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife kein Vermögen
oberhalb der Schongrenze hatte. Für den Fall, daß
die Mittellosigkeit während eines Abrechnungsmonats eintritt,
ist taggenau abzurechnen.
OLG Brandenburg, 30.7.2007 - Az: 11 Wx 14/07
>> Frist für Vergütungsanspruch
und Verzögerungen bei Geltendmachung
Mit der erstmaligen Geltendmachung des Betreuervergütungs- anspruchs gegenüber dem Vormundschaftsgericht
wird die Einhaltung der 15-Monats-Frist gewahrt. Die
Frist ist nicht erneut zu beachten, wenn sich der Anspruch
später wegen Mittellosigkeit nicht realisieren läßt
und der Anspruch anschließend gegenüber der Staatskasse
geltend gemacht wird.
LG Mönchengladbach, 10.1.2007 - Az: 5
T 416/06
>> Untersuchungshaft des Betreuten führt
nicht zu Reduktion des Stundensatzes
Befindet sich ein Betreuter in Untersuchungshaft,
so ist dies regelmäßig nicht als "gewöhnlicher
Aufenthalt in einem Heim" i.S.d. Vergütungsvorschriften
einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreute für diesen
Zeitraum
keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Zeitraum
ist auch dann nicht rückwirkend anders zu bewerten,
wenn der Betreute anschließend zu einer Haftstrafe verurteilt
wird.
Es entspricht der Billigkeit, die dem Betreuer
entstandenen notwendigen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung
seines Anspruchs auf höhere Vergütung
der Staatskasse als Schuldnerin der Vergütung aufzuerlegen.
OLG München, 4.7.2007 - Az: 33 Wx 89/07
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Ob jemand heiraten kann, hängt ausschließlich davon ab,
ob er ehefähig ist. Im übrigen kann man sich bei diesen
höchst- persönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was
ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre. Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB). Ein Einwilligungs- vorbehalt ist für die Eheschließung nicht zulässig
- der Betreuer muß also für die Eheschließung nicht
gefragt werden.
Von Amts wegen muß der Standesbeamte vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB prüfen.
Ist die Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muß der Beamte
die Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen. Befürchtet
der Betreuer, daß ein Betreuter beispielsweise zu einer Scheinehe bewogen werden soll, so kann das Standesamt bzw. der Standesbeamte kontaktiert werden. Es kann auf das Bestehen der Betreuung sowie eigen Zweifel an der Ehe- geschäftsfähigkeit hingewiesen werden. Allein der Umstand, das ein Heiratswilliger betreut wird, ist indes kein Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit.
Eine Ehe, die unter Verletzung von § 1304 BGB geschlossen wurde, kann vom Familiengericht aufgehoben werden. Ein gleiches gilt für einen während der Eheschließung
vor- handenen Zustand der Bewußtlosigkeit oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit. Die Aufhebung ist binnen Jahresfrist nach bekanntwerden des Umstandes beim Familien- gericht zu beantragen. Gibt der Ehepartner nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder
der vorüber- gehenden Geistesstörung zu erkennen, die Ehe fortsetzen zu wollen, so kann die Eheaufhebung nicht stattfinden. Der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Andernfalls muß
der Betroffene den Antrag stellen. Besteht ein Einwilligungs- vorbehalt, so muß der Betreuer dem Antrag des Betreuten mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zustimmen.
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>> Eheschließung und Ehescheidung
> Ehevertrag
Bei Fragen des Güterrechts kann jedoch ein Betreuer involviert sein, sofern er mit dem Aufgabenkreis Vermögens- sorge betraut ist. [... weiterlesen
...
> Ehescheidung
Anders als bei der Eheschließung könnte eine Betreuung
zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden. Nach herrschender Meinung [... weiterlesen
...
> Lebenspartnerschaft
Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sollten die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit
analog angewendet werden. [... weiterlesen
...]
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