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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2007]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Oktober 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Außenwohngruppe - Vergütung nur für Heimaufenthalt

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten in einer
Außenwohngruppe und werden Betreuungs- und Verpflegungs-
leistungen vorgehalten, obwohl der Betreute in dieser seine
Angelegenheiten weitgehend eigenständig wahrnehmen soll, so
ist dieser Aufenthalt als Heimaufenthalt zu qualifizieren.
Dies hat zur Folge, daß dem Betreuer nur die für einen
Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung zusteht.

LG Duisburg, 9.8.2007 - Az: 12 T 122/07

 >> Betreuervergütung - auf das Vermögen während des
    Betreuungszeitraums kommt es an!

Hinsichtlich der Frage der Vergütungshöhe ist das Vermögen
während der Betreuungszeit maßgeblich. Bei der Frage, ob der
Betreute oder die Staatskasse die Vergütung zu bezahlen hat,
ist jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Festsetzungs-
entscheidung maßgeblich. Eine Festsetzung gegen die Staats-
kasse erfolgt dann, wenn feststeht, daß der Betreute zum
Zeitpunkt der Bewilligungsreife kein Vermögen oberhalb der
Schongrenze hatte. Für den Fall, daß die Mittellosigkeit
während eines Abrechnungsmonats eintritt, ist taggenau
abzurechnen.

OLG Brandenburg, 30.7.2007 - Az: 11 Wx 14/07

 >> Frist für Vergütungsanspruch und Verzögerungen bei
    Geltendmachung

Mit der erstmaligen Geltendmachung des Betreuervergütungs-
anspruchs gegenüber dem Vormundschaftsgericht wird die
Einhaltung der 15-Monats-Frist gewahrt. Die Frist ist nicht
erneut zu beachten, wenn sich der Anspruch später wegen
Mittellosigkeit nicht realisieren läßt und der Anspruch
anschließend gegenüber der Staatskasse geltend gemacht wird.

LG Mönchengladbach, 10.1.2007 - Az: 5 T 416/06

 >> Untersuchungshaft des Betreuten führt nicht zu Reduktion
    des Stundensatzes

Befindet sich ein Betreuter in Untersuchungshaft, so ist
dies regelmäßig nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem
Heim" i.S.d. Vergütungsvorschriften einzustufen. Dies gilt
auch dann, wenn der Betreute für diesen Zeitraum keinen
anderen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Zeitraum ist auch
dann nicht rückwirkend anders zu bewerten, wenn der Betreute
anschließend zu einer Haftstrafe verurteilt wird.

Es entspricht der Billigkeit, die dem Betreuer entstandenen
notwendigen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung seines
Anspruchs auf höhere Vergütung der Staatskasse als
Schuldnerin der Vergütung aufzuerlegen.

OLG München, 4.7.2007 - Az: 33 Wx 89/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Mittellosigkeit und Betreuervergütung

 >> Wirksame Zustellung des Betreuervergütungsbeschlusses

 >> Einzelrichter und Entscheidung über Unterbringung

 >> Entscheidungen im Betreuungsverfahren gehen an den
    Betreuten

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 600 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Eheschließung und Ehescheidung

  > Eheschließung

Ob jemand heiraten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob
er ehefähig ist. Im übrigen kann man sich bei diesen höchst-
persönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei
Einschalten eines Betreuers der Fall wäre.
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist.
Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn
ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre
alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten.
Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner
unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB). Ein Einwilligungs-
vorbehalt ist für die Eheschließung nicht zulässig - der
Betreuer muß also für die Eheschließung nicht gefragt
werden.

Von Amts wegen muß der Standesbeamte vor der Eheschließung
die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB prüfen. Ist die
Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muß der Beamte die
Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen. Befürchtet der
Betreuer, daß ein Betreuter beispielsweise zu einer
Scheinehe bewogen werden soll, so kann das Standesamt bzw.
der Standesbeamte kontaktiert werden. Es kann auf das
Bestehen der Betreuung sowie eigen Zweifel an der Ehe-
geschäftsfähigkeit hingewiesen werden. Allein der Umstand,
das ein Heiratswilliger betreut wird, ist indes kein
Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit.

Eine Ehe, die unter Verletzung von § 1304 BGB geschlossen
wurde, kann vom Familiengericht aufgehoben werden. Ein
gleiches gilt für einen während der Eheschließung vor-
handenen Zustand der Bewußtlosigkeit oder eine vorübergehende
Störung der Geistestätigkeit. Die Aufhebung ist binnen
Jahresfrist nach bekanntwerden des Umstandes beim Familien-
gericht zu beantragen. Gibt der Ehepartner nach Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der vorüber-
gehenden Geistesstörung zu erkennen, die Ehe fortsetzen zu
wollen, so kann die Eheaufhebung nicht stattfinden.
Der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, wenn
der Betroffene geschäftsunfähig ist. Andernfalls muß der
Betroffene den Antrag stellen. Besteht ein Einwilligungs-
vorbehalt, so muß der Betreuer dem Antrag des Betreuten mit
vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zustimmen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Eheschließung und Ehescheidung

  > Ehevertrag

Bei Fragen des Güterrechts kann jedoch ein Betreuer
involviert sein, sofern er mit dem Aufgabenkreis Vermögens-
sorge betraut ist. [... weiterlesen ...

  > Ehescheidung

Anders als bei der Eheschließung könnte eine Betreuung zur
Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet
werden. Nach herrschender Meinung [... weiterlesen ...

  > Lebenspartnerschaft

Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sollten
die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog
angewendet werden. [... weiterlesen ...]

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