Die Kosten der Bestattung eines mittellosen
früheren Bewohners sind vom Heimbetreiber nicht zu
tragen. Ein zur Tragung der Kosten verpflichtendes Näheverhältnis
besteht nicht zum Betreiber eines Alten- und Pflegeheims
- auch dann nicht, wenn der Verstorbene dort bis zu seinem
Tod gelebt hat. Es werden seitens des Heims lediglich
entgeltliche Hilfeleistungen aufgrund einer vertraglichen
Verpflichtung erbracht, persönliche Bindungen sind
hier nicht voraus- gesetzt.
OVG Rheinland-Pfalz, 14.6.2007 - Az: 7 A 11566/06.OVG
>> Nachlaßpfleger und Vergütung
bei vermögendem Nachlaß
Maßgeblich für die Vergütung
einer berufsmäßigen Tätigkeit als Nachlaßpfleger ab dem 01.07.2005
ist das 2. Betreuungs- rechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG).
Die Vergütung richtet sich daher nach den für die Führung
der Pflegergeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie
nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegergeschäfte.
Da sich die Schwierigkeit der Pflegschaft maßgeblich
im Stundensatz niederschlägt, ist hierbei an den durch
das OLG Dresden entwickelten Stundensätzen festzuhalten.
OLG Dresden, 20.6.2007 - Az: 3 W 427/07
>> Keine Beschwerde gegen Betreuerentlassung
seitens der Verwandten!
Gegen den eine Entlassung des Betreuers ablehnenden
Beschluß können Verwandte des Betreuten keine
Beschwerde einlegen.
LG München I, 20.3.1995 - Az: 13 T 5118/95
>> Wenn der neue Betreuer nicht gleich
geeignet ist ...
Ist ein vorgeschlagener neuer Betreuer nicht
gleich geeignet, so kommt die Entlassung des bisherigen Betreuers
auch bei dessen Einverständnis nicht in Betracht,
da der Vorrang der persönlichen Betreuung (§ 1897
Abs. 5) nicht grundsätzlich einen Betreuerwechsel rechtfertigt.
LG Mainz, 14.12.1992 - Az: 8 T 254/92
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Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Entlohnung sondern lediglich Aufwendungsersatz (1835 BGB) etwa für Fahrtkosten Telefonate, Fotokopierkosten, Porto usw. Die Höhe der
Fahrt- kosten richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; zur Zeit
kann bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von EUR 0,30 verlangt werden (§ 5 JEVG). Die Kosten einer Haftpflichtversicherung gegen die Risiken der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt aber nicht für die Kfz - Haftpflichtversicherung. Erleidet der Betreuer infolge eines Arbeitsunfalles einen Personenschaden, ist er in der gesetzlichen Berufsunfall- versicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle). Für die aufgewendete Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche Betreuer nur dann eine Vergütung, wenn es sich um Tätig- keiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B. wenn der als Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung des Betreuten fertigt. Nachgewiesenen Verdienstausfall erhält der Betreuer ersetzt, wenn er nachweist, dass er wegen der Führung der Betreuung notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der Betreuer an einem Gerichtstermin teilnehmen musste. Vermögensschäden, die der Betreuer durch die Führung
der Betreuung erleidet, sind im Normalfall nicht erstattungs- fähig. Die Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten
bezahlt und kann vom Betreuer daraus entnommen werden. Ist der Betreute mittellos, wird die Entschädigung vom Vormundschafts- gericht festgesetzt und aus der Staatskasse bezahlt. Anstelle einer konkreten Abrechnung seines Aufwandes kann der Betreuer ab dem zweiten Jahr der Betreuung pro Betreuung eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit
EUR 323,00 abrechnen. Mit diesem Betrag sind dann alle Auf- wendungen abgegolten (§ 1835a BGB). Die Aufwandsentschädigung muss in jedem Fall spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, für das sie verlangt wird, abgerechnet werden. Bei besonders schwierigen Betreuungen kann das Vormundschafts- gericht auch dem ehrenamtlichen Betreuer eine angemessene Vergütung bewilligen, sofern der Betreute nicht mittellos ist.
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>> Die Kosten der Betreuung
> Ersatz von Fahrtkosten
Insbesondere dann, wenn Verwandte zum Betreuer bestellt worden sind, entsteht immer wieder die Notwendigkeit, auch längere Strecken zurückzulegen um den Betreuten zu besuchen. Hier stellt sich die Frage, ob die anfallenden Fahrtkosten zu ersetzen sind. Grundsätzlich sind Aufwendungen, die zur Führung der Betreuung erforderlich sind, zu ersetzen. [... weiterlesen
...]
>> Rechnungslegung über das Taschengeld?
Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der Betreuer dem Vormundschaftsgericht über die Verwendung von Taschengeld des Betreuten Rechnung legen muss, ist zu differenzieren: [... weiterlesen
...]
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