[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Bestattung - Heim muß nicht zahlen
Die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren
Bewohners sind vom Heimbetreiber nicht zu tragen. Ein zur
Tragung der Kosten verpflichtendes Näheverhältnis besteht
nicht zum Betreiber eines Alten- und Pflegeheims - auch dann
nicht, wenn der Verstorbene dort bis zu seinem Tod gelebt
hat. Es werden seitens des Heims lediglich entgeltliche
Hilfeleistungen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung
erbracht, persönliche Bindungen sind hier nicht voraus-
gesetzt.OVG Rheinland-Pfalz, 14.6.2007 - Az: 7 A 11566/06.OVG
>> Nachlaßpfleger und Vergütung bei vermögendem Nachlaß
Maßgeblich für die Vergütung einer berufsmäßigen Tätigkeit
als Nachlaßpfleger ab dem 01.07.2005 ist das 2. Betreuungs-
rechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG). Die Vergütung richtet
sich daher nach den für die Führung der Pflegergeschäfte
nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem
Umfang und der Schwierigkeit der Pflegergeschäfte. Da sich
die Schwierigkeit der Pflegschaft maßgeblich im Stundensatz
niederschlägt, ist hierbei an den durch das OLG Dresden
entwickelten Stundensätzen festzuhalten.OLG Dresden, 20.6.2007 - Az: 3 W 427/07
>> Keine Beschwerde gegen Betreuerentlassung seitens der
Verwandten!Gegen den eine Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluß
können Verwandte des Betreuten keine Beschwerde einlegen.LG München I, 20.3.1995 - Az: 13 T 5118/95
>> Wenn der neue Betreuer nicht gleich geeignet ist ...
Ist ein vorgeschlagener neuer Betreuer nicht gleich geeignet,
so kommt die Entlassung des bisherigen Betreuers auch bei
dessen Einverständnis nicht in Betracht, da der Vorrang der
persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 5) nicht grundsätzlich
einen Betreuerwechsel rechtfertigt.LG Mainz, 14.12.1992 - Az: 8 T 254/92
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner
Entlassung>> Pflichtverletzung - Entlassung?
>> Tausende Euro zusätzlicher Fahrtkosten berechnet
>> Entlassung, wenn ehrenamtlicher Betreuer bereit steht?
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers
Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Entlohnung sondern
lediglich Aufwendungsersatz (1835 BGB) etwa für Fahrtkosten
Telefonate, Fotokopierkosten, Porto usw. Die Höhe der Fahrt-
kosten richtet sich nach den Vorschriften über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; zur Zeit kann
bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von EUR 0,30 verlangt
werden (§ 5 JEVG).
Die Kosten einer Haftpflichtversicherung gegen die Risiken
der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt aber
nicht für die Kfz - Haftpflichtversicherung.
Erleidet der Betreuer infolge eines Arbeitsunfalles einen
Personenschaden, ist er in der gesetzlichen Berufsunfall-
versicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle).
Für die aufgewendete Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche
Betreuer nur dann eine Vergütung, wenn es sich um Tätig-
keiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B. wenn der als
Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung des
Betreuten fertigt.
Nachgewiesenen Verdienstausfall erhält der Betreuer ersetzt,
wenn er nachweist, dass er wegen der Führung der Betreuung
notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der Betreuer an
einem Gerichtstermin teilnehmen musste.
Vermögensschäden, die der Betreuer durch die Führung der
Betreuung erleidet, sind im Normalfall nicht erstattungs-
fähig.
Die Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt
und kann vom Betreuer daraus entnommen werden. Ist der
Betreute mittellos, wird die Entschädigung vom Vormundschafts-
gericht festgesetzt und aus der Staatskasse bezahlt.
Anstelle einer konkreten Abrechnung seines Aufwandes kann der
Betreuer ab dem zweiten Jahr der Betreuung pro Betreuung eine
jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit EUR
323,00 abrechnen. Mit diesem Betrag sind dann alle Auf-
wendungen abgegolten (§ 1835a BGB). Die Aufwandsentschädigung
muss in jedem Fall spätestens drei Monate nach Ablauf des
Jahres, für das sie verlangt wird, abgerechnet werden. Bei
besonders schwierigen Betreuungen kann das Vormundschafts-
gericht auch dem ehrenamtlichen Betreuer eine angemessene
Vergütung bewilligen, sofern der Betreute nicht mittellos
ist.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Die Kosten der Betreuung
> Ersatz von Fahrtkosten
Insbesondere dann, wenn Verwandte zum Betreuer bestellt worden
sind, entsteht immer wieder die Notwendigkeit, auch längere
Strecken zurückzulegen um den Betreuten zu besuchen. Hier
stellt sich die Frage, ob die anfallenden Fahrtkosten zu
ersetzen sind. Grundsätzlich sind Aufwendungen, die zur Führung
der Betreuung erforderlich sind, zu ersetzen. [... weiterlesen ...]>> Rechnungslegung über das Taschengeld?
Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der
Betreuer dem Vormundschaftsgericht über die Verwendung von
Taschengeld des Betreuten Rechnung legen muss, ist zu
differenzieren: [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
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