>> Nach zwei Monaten Pause nicht nochmal
erhöhte Anfangs- vergütung!
Bei einer verhältnismäßig
kurzen Betreuungsunterbrechung ist nicht wieder von einer Erstbetreuung auszugehen.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine vor einer angeordneten Betreuung eingerichtete Betreuung weniger
als zwei Monate unterbrochen war.
Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt,
so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§
69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige
Entziehung des Betreuer- amts, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise,
der sodann einem anderen Betreuer übertragen
wird.
OLG Brandenburg, 5.4.2007 - Az: 11 Wx 4/07
>> Unterbringung für Heilbehandlung
- Präzise Beschreibung erforderlich!
Wird eine Unterbringung eines Betreuten genehmigt,
um eine Heilbehandlung durchzuführen, so ist
die zu duldende Behandlung so präzise wie möglich
anzugeben. Ist dem Beschluß die zu behandelnde Krankheit
sowie die Behandlungs- art zu entnehmen, so genügt dies regelmäßig.
Enthält der Beschluß keine Angaben über die
zu verwendenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung
sowie Verabreichungshäufigkeit, so führt
dies allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Unterbringung.
OLG Karlsruhe, 5.7.2007 - Az: 19 Wx 44/06
>> Betreuerentlassung und Aufhebung
der Entlassung
Im vorliegenden Fall wurde ein Betreuer zunächst
gegen seinen Willen entlassen und gleichzeitig ein neuer
Betreuer vom Amtsgericht bestellt. Das Landgericht hob
die Entlassung des ursprünglichen Betreuers jedoch wieder
auf und machte die Neubestellung wieder rückgängig.
In diesem Fall steht dem neuen Betreuer kein eigenes Beschwerderecht
zu.
OLG Düsseldorf, 23.1.1995 - Az: 3 Wx
347/94
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Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluß. Es bestehen keinerlei Recht oder Pflichten des Betreuers in dieser Hinsicht. Maß- geblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten. Der Betreuer ist nur noch berechtigt, unauf- schiebbare Eilmaßnahmen durchzuführen. Oft ist es aber
so, daß Geschäfte zu erledigen sind, für die der Betreuer
nicht mehr zuständig ist, die aber dennoch in absehbarer Zeit erledigt werden müssen, um Schäden für den Nachlaß
des Betreuten oder auch für Dritte zu vermeiden. Dies ist z. B. der Fall bei der anstehenden Wohnungsauflösung, der Ab- wicklung eines Heimvertrags, der Versorgung verderblicher Güter oder der Entscheidung über den Verbleib von Tieren und Pflanzen. Auch die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung gehört hierzu, soweit nicht gesetzliche - landesrechtlich unter- schiedliche Regelungen - eingreifen. Das Gesetz geht davon aus, daß nach dem Tod des Betreuten im Vermögensbereich dessen Erben und im persönlichen Bereich die nächsten Angehörigen tätig werden. Diese Regelung funktioniert
dann nicht, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden und die gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben zunächst nicht ermittelbar sind. Gerade im Tätigkeitsbereich von Berufsbetreuern tritt eine derartige Situation aber häufig ein.
Um über die gesetzlich geregelte Zuständigkeit hinaus
nach dem Tod des Betreuten eine sinnvolle Abwicklung seiner Angelegenheiten durch den bisherigen Betreuer zu ermöglichen, sind folgende Alternativen denkbar:
Eine dem bisherigen Betreuer erteilte Vollmacht der Erben und Angehörigen. Sie ist natürlich nur möglich,
wenn die betreffenden Personen bekannt sind. In einer solchen Voll- macht (genauer: in dem ihr zu Grunde liegenden Geschäfts- besorgungsvertrag) sollte zur Vermeidung späterer Streitig- keiten die Vergütung des Bevollmächtigten geregelt werden. Eine Verweisung auf die Berufsbetreuervergütung empfiehlt sich nach deren Pauschalierung allerdings nicht, vielmehr sollten Stundensätze oder ein Festpreis vereinbart werden.
Eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht des Betreuten. Deren Erteilung setzt aber Geschäftsfähigkeit des Vollmacht- gebers voraus und dürfte deshalb praktisch kaum in Betracht kommen. Rechtlich erlangt der Bevollmächtigte nach dem Tod des Betreuten auch hier die Stellung eines Vertreters der - möglicherweise noch unbekannten - Erben. Auch hier ist eine Regelung der Vergütungsfrage dringend zu empfehlen.
Der Betreute kann den Betreuer in einer letztwilligen Ver- fügung (Testament oder Erbvertrag) zu seinem Testamentsvoll- strecker bestimmen (§§ 2197 ff BGB). Aufgabe des Testaments- vollstreckers ist es, die im Testament niedergelegten Verfügungen auszuführen und den Nachlaß zu verwalten.
Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Höhe
am besten im Testament geregelt wird. Der Testamentsvoll- strecker kann sein Amt jederzeit kündigen und aus wichtigem Grund vom Nachlaßgericht entlassen werden. Die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung setzt die Testierfähigkeit des Betreuten voraus. Diese ist zwar nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit (§ 2229 BGB), in der
Praxis bei Betreuten aber in der Mehrzahl der Fälle nicht - mehr - gegeben.
Das Nachlaßgericht bestellt den bisherigen Betreuer zum Nachlaßpfleger. Diese Maßnahme setzt voraus, daß
ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses solange besteht, bis die Erben des Betreuten eingreifen können, oder daß
die Erben nicht bekannt sind (§ 1960 BGB). Die Aufgaben des Nachlaßpflegers legt das Nachlaßgericht nach dem jeweiligen Bedürfnis fest. Der Wirkungskreis kann umfassend sein und schließt dann auch die Ermittlung der Erben ein. Es ist aber auch möglich, den Wirkungskreis auf einzelne Aufgaben, wie z. B. die Wohnungsauflösung oder die Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu beschränken. Der
Nachlaß- pfleger verwaltet den Nachlaß im Interesse der Erben, er untersteht dabei der Aufsicht des Nachlaßgerichts. Bei einzelnen Arten von Geschäften benötigt er, ähnlich
wie ein Betreuer, die Genehmigung des Nachlaßgerichts. Für
seine Tätigkeit erhält er eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz (§§ 1915, 1836 BGB), die sich an der Vergütung von
Vormündern orientieren. Übernimmt der Betreuer eine Nachlaßverwaltung, sollte er daran denken, daß seine Berufshaftpflichtver- sicherung ohne zusätzliche Versicherung etwaige Schadensfälle nicht abdeckt.
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>> Das Umgangsverbot
> Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?
Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für [... weiterlesen
...]
> Wer kann ein Umgangsverbot aussprechen?
Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute
selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Ein- willigungsfähigkeit hat. [... weiterlesen
...]
>> Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt
Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter in Sportver- einen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer tätig sind, ver- gleichbaren Tätigkeiten nachgehen oder alte, kranke oder behinderte Menschen [... weiterlesen
...]
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