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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2007]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               August 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Nach zwei Monaten Pause nicht nochmal erhöhte Anfangs-
    vergütung!

Bei einer verhältnismäßig kurzen Betreuungsunterbrechung ist
nicht wieder von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies ist
z.B. dann der Fall, wenn eine vor einer angeordneten
Betreuung eingerichtete Betreuung weniger als zwei Monate
unterbrochen war.

LG Koblenz, 25.1.2007 - Az: 2 T 14/07

 >> Betreuerentlassung beabsichtigt - Betroffener muß
    angehört werden!

Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der
Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies
betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreuer-
amts, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise, der
sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.

OLG Brandenburg, 5.4.2007 - Az: 11 Wx 4/07

 >> Unterbringung für Heilbehandlung - Präzise Beschreibung
    erforderlich!

Wird eine Unterbringung eines Betreuten genehmigt, um eine
Heilbehandlung durchzuführen, so ist die zu duldende
Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Ist dem
Beschluß die zu behandelnde Krankheit sowie die Behandlungs-
art zu entnehmen, so genügt dies regelmäßig. Enthält der
Beschluß keine Angaben über die zu verwendenden Arzneimittel
oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie
Verabreichungshäufigkeit, so führt dies allein nicht zur
Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Unterbringung.

OLG Karlsruhe, 5.7.2007 - Az: 19 Wx 44/06

 >> Betreuerentlassung und Aufhebung der Entlassung

Im vorliegenden Fall wurde ein Betreuer zunächst gegen seinen
Willen entlassen und gleichzeitig ein neuer Betreuer vom
Amtsgericht bestellt. Das Landgericht hob die Entlassung des
ursprünglichen Betreuers jedoch wieder auf und machte die
Neubestellung wieder rückgängig. In diesem Fall steht dem
neuen Betreuer kein eigenes Beschwerderecht zu.

OLG Düsseldorf, 23.1.1995 - Az: 3 Wx 347/94

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Betreuerentlassung ist vom Vormundschaftsgericht aus-
    führlich zu begründen

 >> Sturz bei Hilfeleistung - schuldhafte Pflichtverletzung?

 >> Betreuerqualifikation bestimmt den Stundensatz

 >> Umfassende Beschränkung der Vertretungsmacht durch
    § 1812 BGB?

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit fast 575 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Tod des Betreuten - Ist mit dem Tod alles aus?

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung ohne einen
gerichtlichen Aufhebungsbeschluß. Es bestehen keinerlei
Recht oder Pflichten des Betreuers in dieser Hinsicht. Maß-
geblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des
Betreuten. Der Betreuer ist nur noch berechtigt, unauf-
schiebbare Eilmaßnahmen durchzuführen. Oft ist es aber so,
daß Geschäfte zu erledigen sind, für die der Betreuer nicht
mehr zuständig ist, die aber dennoch in absehbarer Zeit
erledigt werden müssen, um Schäden für den Nachlaß des
Betreuten oder auch für Dritte zu vermeiden. Dies ist z. B.
der Fall bei der anstehenden Wohnungsauflösung, der Ab-
wicklung eines Heimvertrags, der Versorgung verderblicher
Güter oder der Entscheidung über den Verbleib von Tieren
und Pflanzen.
Auch die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung gehört
hierzu, soweit nicht gesetzliche - landesrechtlich unter-
schiedliche Regelungen - eingreifen. Das Gesetz geht davon
aus, daß nach dem Tod des Betreuten im Vermögensbereich
dessen Erben und im persönlichen Bereich die nächsten
Angehörigen tätig werden. Diese Regelung funktioniert dann
nicht, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden und die
gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben zunächst
nicht ermittelbar sind. Gerade im Tätigkeitsbereich von
Berufsbetreuern tritt eine derartige Situation aber häufig
ein.

Um über die gesetzlich geregelte Zuständigkeit hinaus nach
dem Tod des Betreuten eine sinnvolle Abwicklung seiner
Angelegenheiten durch den bisherigen Betreuer zu
ermöglichen, sind folgende Alternativen denkbar:

Eine dem bisherigen Betreuer erteilte Vollmacht der Erben
und Angehörigen. Sie ist natürlich nur möglich, wenn die
betreffenden Personen bekannt sind. In einer solchen Voll-
macht (genauer: in dem ihr zu Grunde liegenden Geschäfts-
besorgungsvertrag) sollte zur Vermeidung späterer Streitig-
keiten die Vergütung des Bevollmächtigten geregelt werden.
Eine Verweisung auf die Berufsbetreuervergütung empfiehlt
sich nach deren Pauschalierung allerdings nicht, vielmehr
sollten Stundensätze oder ein Festpreis vereinbart werden.

Eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht des Betreuten.
Deren Erteilung setzt aber Geschäftsfähigkeit des Vollmacht-
gebers voraus und dürfte deshalb praktisch kaum in Betracht
kommen. Rechtlich erlangt der Bevollmächtigte nach dem Tod
des Betreuten auch hier die Stellung eines Vertreters der -
möglicherweise noch unbekannten - Erben. Auch hier ist eine
Regelung der Vergütungsfrage dringend zu empfehlen.

Der Betreute kann den Betreuer in einer letztwilligen Ver-
fügung (Testament oder Erbvertrag) zu seinem Testamentsvoll-
strecker bestimmen (§§ 2197 ff BGB). Aufgabe des Testaments-
vollstreckers ist es, die im Testament niedergelegten
Verfügungen auszuführen und den Nachlaß zu verwalten. Er
hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Höhe am
besten im Testament geregelt wird. Der Testamentsvoll-
strecker kann sein Amt jederzeit kündigen und aus wichtigem
Grund vom Nachlaßgericht entlassen werden. Die Einrichtung
einer Testamentsvollstreckung setzt die Testierfähigkeit
des Betreuten voraus. Diese ist zwar nicht gleichbedeutend
mit der Geschäftsfähigkeit (§ 2229 BGB), in der Praxis bei
Betreuten aber in der Mehrzahl der Fälle nicht - mehr -
gegeben.

Das Nachlaßgericht bestellt den bisherigen Betreuer zum
Nachlaßpfleger. Diese Maßnahme setzt voraus, daß ein
Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses solange besteht,
bis die Erben des Betreuten eingreifen können, oder daß die
Erben nicht bekannt sind (§ 1960 BGB). Die Aufgaben des
Nachlaßpflegers legt das Nachlaßgericht nach dem jeweiligen
Bedürfnis fest. Der Wirkungskreis kann umfassend sein und
schließt dann auch die Ermittlung der Erben ein. Es ist
aber auch möglich, den Wirkungskreis auf einzelne Aufgaben,
wie z. B. die Wohnungsauflösung oder die Verwaltung
einzelner Nachlaßgegenstände zu beschränken. Der Nachlaß-
pfleger verwaltet den Nachlaß im Interesse der Erben, er
untersteht dabei der Aufsicht des Nachlaßgerichts. Bei
einzelnen Arten von Geschäften benötigt er, ähnlich wie
ein Betreuer, die Genehmigung des Nachlaßgerichts. Für seine
Tätigkeit erhält er eine Vergütung  sowie Aufwendungsersatz
(§§ 1915, 1836 BGB), die sich an der Vergütung von Vormündern
orientieren. Übernimmt der Betreuer eine Nachlaßverwaltung,
sollte er daran denken, daß seine Berufshaftpflichtver-
sicherung ohne zusätzliche Versicherung etwaige Schadensfälle
nicht abdeckt.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Das Umgangsverbot

  > Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?

Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein
eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber
auch für [... weiterlesen ...]

  > Wer kann ein Umgangsverbot aussprechen?

Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst
entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Ein-
willigungsfähigkeit hat. [... weiterlesen ...]

 >> Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt

Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter in Sportver-
einen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer tätig sind, ver-
gleichbaren Tätigkeiten nachgehen oder alte, kranke oder
behinderte Menschen [... weiterlesen ...]

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