|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2007]

************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 Juli 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wunsch auf Bestellung eines neuen Betreuers

Auch im Rahmen des § 1908b BGB ist der Grundgedanke der
Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.

Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist der
Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers zu
berücksichtigen.

BayObLG - Az: 3 Z BR 54/93

 >> Keine versteckten Videoaufnahmen im Pflegeheim!

Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer einer Pflegeheim-
bewohnerin eine Videokamera in deren Zimmer versteckt, um
das Pflegepersonal zu beaufsichtigen. Später wurden diese
Aufnahmen in einem TV-Beitrag über Mißstände in diesem Heim
verwendet. Die Heimleitung kündigte den Heimvertrag nach
Bekanntwerden dieses Vorgangs fristlos. Die Rechtmäßigkeit
der Kündigung wurde vom Gericht bestätigt, da die ver-
steckten Aufnahmen einen massiven Eingriff in die Persön-
lichkeitsrechte des Pflegepersonals darstellten. Die
Aufdeckung von Mißständen bei der Pflege war bei der
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des
Heimvertrages unerheblich.

LG München I, 18.12.2006 - Az: 28 O 8172/05

 >> Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert
    persönliche Anhörung des Betroffenen

Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich
psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit
der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung
objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehler-
haft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes
von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich
erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen
Ausnahmefällen nicht anwendbar.
Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor,
wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Unter-
suchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher
persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die
Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen recht-
fertigen könnten, getroffen zu haben.

BGH, 14.3.2007 - Az: XII ZB 201/06

 >> Rechtsmißbräuchliches Verhalten - Verwirkung des
    Beschwerderechts gegenüber der Betreuerbestellung

Ist seit Möglichkeit der Geltendmachung des Beschwerderechts
gegenüber der Betreuerbestellung ein längerer Zeitraum ver-
gangen und stellt sich das Verhalten aufgrund besonderer
Umstände als rechtsmißbräuchlich dar, so tritt ausnahmsweise
eine Verwirkung des Beschwerderechts ein. Ist seit Erlaß der
angefochtenen Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen,
wurde inzwischen die Entscheidung mit Zustimmung des
Betroffenen verlängert und hatte dieser jederzeit die
Möglichkeit, eine Änderung der Betreuerbestellung herbei-
zuführen, so tritt eine Verwirkung ein.

OLG Köln, 20.11.2006 - Az: 16 Wx 211/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Vergütung bei Unterbringung im psychiatrischen Kranken-
    haus

 >> Pflegeheimbewohner sind vor Verletzungen durch Stürze zu
    schützen

 >> Beschwerderecht für einen Angehörigen bei Ablehnung der
    Betreuerentlassung?

 >> Nach 2 1/2 Monaten Betreuungspause Erstbetreuervergütung

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit fast 575 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Berichtspflicht

Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Gericht. Das
Vormundschaftsgericht kann jederzeit vom Betreuer einen
Bericht über die Führung der Betreuung verlangen(§ 1839 BGB).
Turnusmäßig muss der Betreuer einmal jährlich über die
persönlichen Verhältnisse des Betreuetn berichten und über
die Vermögensverwaltung Rechnung legen. Wenn die Vermögens-
verwaltung nur von geringem Umfang ist, kann das Vormund-
schaftsgericht den Turnus nach der ersten Rechnungslegung
bis auf 3 Jahre erweitern (§ 1840 BGB). Eine vereinfachte
Rechnungslegungspflicht gilt für Behörden- und Vereins-
betreuer sowie dann, wenn nächste Angehörige zum Betreuer
bestellt sind.
Der Bericht kann vom Betreuer persönlich beim Vormund-
schaftsgericht zur Niederschrift erklärt oder aber
schriftlich abgegeben werden. Sollte der Betreuer seiner
Verpflichtung, Bericht zu erstatten, nicht nachkommen so
ist bei einem einmaligen Verstoß hierin noch kein Grund
zur Entlassung zu sehen. Wird jedoch wiederholt und
nachhaltig gegen die Berichtspflicht verstoßen, so kann
dies eine Entlassung begründen. Auch dann, wenn der
Betreuer nicht in der Lage ist, einen Bericht über die
Führung der Betreuung zu erstellen, kann dies eine
Entlassung rechtfertigen.

Hinweis: Handelt es sich um eine ehrenamtliche Betreuung
eines mittelosen Betreuten, so wird mit dem Jahresbericht
und der Rechnungslegung üblicherweise auch die Auszahlung
der Aufwandspauschale beantragt.

 >> Betreuerausweis

Das Vormundschaftsgericht kann auf Basis des § 69b Abs. 2
FGG einen Betreuerausweis ausstellen, mit dem sich der
Betreuer gegenüber Dritten legitimieren kann. Für den
Betreuerausweis gibt es kein allgemeines Aussehen, er wird
vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt. Er enthält daher
den Namen des Betreuten und des Betreuers sowie ggf. der
jeweiligen Institution. Der Betreuerausweis erteilt
keinerlei Auskunft über die Gründe der Betreuung. Es sind
jedoch die Aufgabenkreise des Betreuers ebenso wie die
etwaige Anordnung von Einwilligungsvorbehalten vermerkt.
Der Betreuerausweis muß vom Betreuer sorgfältig aufbewahrt
werden und kann nur in Verbindung mit dem Personalausweis
verwendet werden, da der Betreuerausweis kein Photo
enthält. Mit Ende der Betreuung ist der Betreuerausweis an
das Vormundschaftsgericht zurückzugeben.
Bei wichtigen Rechtshandlungen ist dem entsprechenden
Ansprechpartner der Betreuerausweis vorzulegen. Im
Gegensatz zu einer Vollmachtsurkunde begründet der
Betreuerausweis jedoch keinen Gutglaubensschutz für den
Vertragspartner, es kann also nicht einfach vom Fort-
bestand der Betreuung ausgegangen werden, wenn der Ausweis
vorgelegt wird.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> (Mündelsichere) Geldanlage

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muß das
Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet,
daß nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Vermögen
anzulegen ist. [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

************************************************************

************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
 Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
 Rechtsberatung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
 Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
 Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
 Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht -  Reiserecht
 Betreuungsrecht - Verkehrsrecht

 http://www.anwon.net/newsletter.asp

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen / Abonnieren / Emailänderung

 Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
 Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
 http://www.anwon.net/newsletter.asp

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten und über 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Urteilsübersicht für Ihre Webseite zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile einzubinden:

 http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate

Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:

 http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml

************************************************************

*5* (P) (C) 2007 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Immanuelkirchstraße 5
                 10405 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com