Auch im Rahmen des § 1908b BGB ist der
Grundgedanke der Berücksichtigung der Wünsche des
Betreuten zu berücksichtigen.
Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen ist der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines
neuen Betreuers zu berücksichtigen.
BayObLG - Az: 3 Z BR 54/93
>> Keine versteckten Videoaufnahmen
im Pflegeheim!
Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer einer
Pflegeheim- bewohnerin eine Videokamera in deren Zimmer
versteckt, um das Pflegepersonal zu beaufsichtigen. Später
wurden diese Aufnahmen in einem TV-Beitrag über Mißstände
in diesem Heim verwendet. Die Heimleitung kündigte
den Heimvertrag nach Bekanntwerden dieses Vorgangs fristlos. Die
Rechtmäßigkeit der Kündigung wurde vom Gericht bestätigt,
da die ver- steckten Aufnahmen einen massiven Eingriff
in die Persön- lichkeitsrechte des Pflegepersonals darstellten.
Die Aufdeckung von Mißständen bei
der Pflege war bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
der Kündigung des Heimvertrages unerheblich.
LG München I, 18.12.2006 - Az: 28 O 8172/05
>> Anordnung der psychiatrischen Untersuchung
erfordert persönliche Anhörung
des Betroffenen
Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung,
sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls
dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG)
angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem
Maße rechtsfehler- haft ist, dass sie unter Berücksichtigung
des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht
mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG
ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich
vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische
Unter- suchung eines Betroffenen anordnet, ohne
diesen vorher persönlich gehört oder sonstige
Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit
des Betroffenen recht- fertigen könnten, getroffen zu haben.
BGH, 14.3.2007 - Az: XII ZB 201/06
>> Rechtsmißbräuchliches
Verhalten - Verwirkung des Beschwerderechts gegenüber
der Betreuerbestellung
Ist seit Möglichkeit der Geltendmachung
des Beschwerderechts gegenüber der Betreuerbestellung ein
längerer Zeitraum ver- gangen und stellt sich das Verhalten aufgrund
besonderer Umstände als rechtsmißbräuchlich
dar, so tritt ausnahmsweise eine Verwirkung des Beschwerderechts ein.
Ist seit Erlaß der angefochtenen Entscheidung mehr als ein Jahr
vergangen, wurde inzwischen die Entscheidung mit Zustimmung
des Betroffenen verlängert und hatte dieser
jederzeit die Möglichkeit, eine Änderung der
Betreuerbestellung herbei- zuführen, so tritt eine Verwirkung ein.
OLG Köln, 20.11.2006 - Az: 16 Wx 211/06
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Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch
das Gericht. Das Vormundschaftsgericht kann jederzeit vom
Betreuer einen Bericht über die Führung der Betreuung
verlangen(§ 1839 BGB). Turnusmäßig muss der Betreuer
einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuetn
berichten und über die Vermögensverwaltung Rechnung legen.
Wenn die Vermögens- verwaltung nur von geringem Umfang ist, kann
das Vormund- schaftsgericht den Turnus nach der ersten
Rechnungslegung bis auf 3 Jahre erweitern (§ 1840 BGB).
Eine vereinfachte Rechnungslegungspflicht gilt für Behörden-
und Vereins- betreuer sowie dann, wenn nächste Angehörige
zum Betreuer bestellt sind. Der Bericht kann vom Betreuer persönlich
beim Vormund- schaftsgericht zur Niederschrift erklärt
oder aber schriftlich abgegeben werden. Sollte der
Betreuer seiner Verpflichtung, Bericht zu erstatten, nicht
nachkommen so ist bei einem einmaligen Verstoß hierin
noch kein Grund zur Entlassung zu sehen. Wird jedoch wiederholt
und nachhaltig gegen die Berichtspflicht verstoßen,
so kann dies eine Entlassung begründen. Auch
dann, wenn der Betreuer nicht in der Lage ist, einen Bericht
über die Führung der Betreuung zu erstellen,
kann dies eine Entlassung rechtfertigen.
Hinweis: Handelt es sich um eine ehrenamtliche
Betreuung eines mittelosen Betreuten, so wird mit dem
Jahresbericht und der Rechnungslegung üblicherweise
auch die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt.
>> Betreuerausweis
Das Vormundschaftsgericht kann auf Basis des
§ 69b Abs. 2 FGG einen Betreuerausweis ausstellen, mit
dem sich der Betreuer gegenüber Dritten legitimieren
kann. Für den Betreuerausweis gibt es kein allgemeines
Aussehen, er wird vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt.
Er enthält daher den Namen des Betreuten und des Betreuers
sowie ggf. der jeweiligen Institution. Der Betreuerausweis
erteilt keinerlei Auskunft über die Gründe
der Betreuung. Es sind jedoch die Aufgabenkreise des Betreuers ebenso
wie die etwaige Anordnung von Einwilligungsvorbehalten
vermerkt. Der Betreuerausweis muß vom Betreuer
sorgfältig aufbewahrt werden und kann nur in Verbindung mit dem
Personalausweis verwendet werden, da der Betreuerausweis
kein Photo enthält. Mit Ende der Betreuung ist
der Betreuerausweis an das Vormundschaftsgericht zurückzugeben. Bei wichtigen Rechtshandlungen ist dem entsprechenden Ansprechpartner der Betreuerausweis vorzulegen.
Im Gegensatz zu einer Vollmachtsurkunde begründet
der Betreuerausweis jedoch keinen Gutglaubensschutz
für den Vertragspartner, es kann also nicht einfach
vom Fort- bestand der Betreuung ausgegangen werden,
wenn der Ausweis vorgelegt wird.
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>> (Mündelsichere) Geldanlage
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muß
das Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet, daß nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes
Vermögen anzulegen ist. [... weiterlesen
...]
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