Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen,
ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens
in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung
einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter
Schreiben ergibt. Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes
und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei
nicht herangezogen werden.
Schleswig-Holsteinisches OLG, 31.1.2007 -
Az: 2 W 229/06
>> Sohn des Betreuten kann sich nicht
über Betreuer beschweren
Dem Sohn eines Betreuten steht keine Beschwerdebefugnis
zu, mit der die Entlassung der bestellten Betreuerin
und die eigene Bestellung als Betreuer begehrt werden
könnte. Es liegt mit einer solchen Begehr nur eine Anregung
an das Gericht vor, nach § 1908b BGB einzuschreiten.
Durch die Ablehnung der Entlassung der Betreuerin durch
das erst- instanzliche Gericht wurde nicht in das subjektive
Recht des Sohns eingegriffen, was Voraussetzung
der Beschwerde- befugnis wäre.
OLG München, 14.2.2007 - Az: 33 Wx 244/06
>> Höhere Vergütung bei Ausbildung
zur Zahnarzthelferin
Bei einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen
der Gesundheits- sorge sind die bei der Ausbildung zur Zahnarzthelferin erworbenen Kenntnisse für die Führung
der Betreuung abstrakt nutzbar und rechtfertigen eine höhere
Einstufung bei der Vergütung (Stundensatz: 33,50 Euro).
Die Betreuerin ist durch die Ausbildung ähnlich wie eine
Arzthelferin in der Lage, schneller und sicherer als ohne diese
Kenntnisse zu beurteilen, wann ein Betreuter ärztlicher
Hilfe bedarf sowie welche Wege im Gesundheitswesen zu
beschreiten sind. Eine überwiegende Nutzbarkeit der besonderen
Kenntnisse sieht § 4 Abs. 1 VBVG nicht vor.
LG Stendal, 20.3.2007 - Az: 25 T 199/05
>> Bei der Vergütung kommt es auf
die konkreten Betreuungs- geschäfte an
Die angemessene Vergütung für die
Führung einer ehrenamt- lichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang
der konkreten Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung
durch Stunden- sätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG
erfolgt daher nicht. Auch kann die Vergütung eines Berufsbetreuers
weder als Maßstab noch als Obergrenze für die Vergütung
eines ehrenamtlichen Betreuers verwendet werden.
OLG Karlsruhe, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 74/06
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Der Berufsbetreuer muß gem. § 1901 Abs. 4 BGB auf An- forderung des Vormundschaftsgerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan erstellen. Bei der Erstellung soll die Betreuungsbehörde behilflich sein. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich bereits bei Beginn der Betreuung seitens des Betreuers mit den vor- läufigen Zielen auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig ermöglicht ein Betreuungsplan auch einen Ist-/Soll- Abgleich sowie eine zielgerichtete Planung. Dies bedeutet gleichzeitig, daß nicht jede Betreuung wirklich zur Erstellung eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte erforderlich sein, daß offene Entwicklungstendenzen erkennbar sind. Bei klar erkennbaren Fällen, die aller Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt werden können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet werden.
Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die folgenden Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die Empfehlungen des LAG Betreuungsangelegenheiten Sachsen):
1. Akut-Planung
- Sicherung der täglichen Geschäfte/des Lebensunterhaltes
des Betroffenen - Erledigung von dringenden Antragsstellungen - Organisation der Verwaltung der Unterlagen des Betroffenen - Eruierung der nächsten notwendigen Behörden
2. Längerfristige Planung
Für die längerfristige Planung sind auch die Wünsche
des Betreuten zu berücksichtigen.
- Betreuungsplanung - Zielstellungen und Lösungswege, Zeitvorgaben - Fortschreibung des Betreuungsplans
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens oder ärztlichen Zeugnis sowie des Sozialberichtes / Ermittlungsgutachtens der örtlichen Betreuungsbehörde vom Vormundschaftsgericht können die persönlichen Daten erhoben, die nächsten
Auf- gaben festgelegt, eine Vermögensübersicht erstellt sowie eine Übersicht der Aufgabenkreise und Zuordnung der not- wendigen bzw. gewünschten Ziele. Dies ergibt einen ersten Betreuungsplan, der innerhalb von ca. 4 Wochen vorgelegt werden kann - für die Erstellung der Vermögensübersicht steht mehr Zeit zur Verfügung. Ein entsprechendes Muster steht bei AnwaltOnline zur Verfügung. Der Betreuungsplan kann dann dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, welches den Betreuungsplan dann überwacht und ggf. Maß- nahmen ergreifen kann, die die ordnungsgemäße Führung
der Betreuung sichern.
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>> Betreuerwechsel
Der Wechsel eines Betreuers kann vielfältige Gründe haben. Die wichtigsten Gründe für den Wechsel finden Sie in
der nachfolgenden Übersicht. Der bisherige Betreuer wird durch einen Betreuerwechsel in seinen Rechten beeinträchtigt, daher steht ihm gem. § 20 FGG das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. [... weiterlesen
...]
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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