[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Betreuung wider Willen?
Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein
Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage
ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer
Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt.
Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor
sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht
herangezogen werden.Schleswig-Holsteinisches OLG, 31.1.2007 - Az: 2 W 229/06
>> Sohn des Betreuten kann sich nicht über Betreuer
beschwerenDem Sohn eines Betreuten steht keine Beschwerdebefugnis zu,
mit der die Entlassung der bestellten Betreuerin und die
eigene Bestellung als Betreuer begehrt werden könnte. Es
liegt mit einer solchen Begehr nur eine Anregung an das
Gericht vor, nach § 1908b BGB einzuschreiten. Durch die
Ablehnung der Entlassung der Betreuerin durch das erst-
instanzliche Gericht wurde nicht in das subjektive Recht
des Sohns eingegriffen, was Voraussetzung der Beschwerde-
befugnis wäre.OLG München, 14.2.2007 - Az: 33 Wx 244/06
>> Höhere Vergütung bei Ausbildung zur Zahnarzthelferin
Bei einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheits-
sorge sind die bei der Ausbildung zur Zahnarzthelferin
erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung abstrakt
nutzbar und rechtfertigen eine höhere Einstufung bei der
Vergütung (Stundensatz: 33,50 Euro). Die Betreuerin ist
durch die Ausbildung ähnlich wie eine Arzthelferin in der
Lage, schneller und sicherer als ohne diese Kenntnisse zu
beurteilen, wann ein Betreuter ärztlicher Hilfe bedarf
sowie welche Wege im Gesundheitswesen zu beschreiten sind.
Eine überwiegende Nutzbarkeit der besonderen Kenntnisse
sieht § 4 Abs. 1 VBVG nicht vor.LG Stendal, 20.3.2007 - Az: 25 T 199/05
>> Bei der Vergütung kommt es auf die konkreten Betreuungs-
geschäfte anDie angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamt-
lichen Betreuung richtet sich nach dem Umfang der konkreten
Betreuungsgeschäfte. Eine Pauschalisierung durch Stunden-
sätze gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG erfolgt daher nicht. Auch
kann die Vergütung eines Berufsbetreuers weder als Maßstab
noch als Obergrenze für die Vergütung eines ehrenamtlichen
Betreuers verwendet werden.OLG Karlsruhe, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 74/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Berufsbetreuer und Berufsvormund können unterschiedlich
vergütet werden>> Interessenkonflikt - Sohn nicht als Betreuer geeignet
>> Auch ein Betreuer kann lebenserhaltende Maßnahmen
ablehnen>> Heimunterbringung ohne pflegerische Leistungen -
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Betreuungsplan
Der Berufsbetreuer muß gem. § 1901 Abs. 4 BGB auf An-
forderung des Vormundschaftsgerichts zu Beginn der
Betreuung einen Betreuungsplan erstellen. Bei der
Erstellung soll die Betreuungsbehörde behilflich sein.
Hierdurch soll erreicht werden, daß sich bereits bei
Beginn der Betreuung seitens des Betreuers mit den vor-
läufigen Zielen auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig
ermöglicht ein Betreuungsplan auch einen Ist-/Soll-
Abgleich sowie eine zielgerichtete Planung. Dies bedeutet
gleichzeitig, daß nicht jede Betreuung wirklich zur
Erstellung eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte
erforderlich sein, daß offene Entwicklungstendenzen
erkennbar sind. Bei klar erkennbaren Fällen, die aller
Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt werden
können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet
werden.Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die
folgenden Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die
Empfehlungen des LAG Betreuungsangelegenheiten Sachsen):1. Akut-Planung
- Sicherung der täglichen Geschäfte/des Lebensunterhaltes des
Betroffenen
- Erledigung von dringenden Antragsstellungen
- Organisation der Verwaltung der Unterlagen des Betroffenen
- Eruierung der nächsten notwendigen Behörden2. Längerfristige Planung
Für die längerfristige Planung sind auch die Wünsche des
Betreuten zu berücksichtigen.- Betreuungsplanung
- Zielstellungen und Lösungswege, Zeitvorgaben
- Fortschreibung des BetreuungsplansNach Erhalt des Sachverständigengutachtens oder ärztlichen
Zeugnis sowie des Sozialberichtes / Ermittlungsgutachtens
der örtlichen Betreuungsbehörde vom Vormundschaftsgericht
können die persönlichen Daten erhoben, die nächsten Auf-
gaben festgelegt, eine Vermögensübersicht erstellt sowie
eine Übersicht der Aufgabenkreise und Zuordnung der not-
wendigen bzw. gewünschten Ziele. Dies ergibt einen ersten
Betreuungsplan, der innerhalb von ca. 4 Wochen vorgelegt
werden kann - für die Erstellung der Vermögensübersicht
steht mehr Zeit zur Verfügung. Ein entsprechendes Muster
steht bei AnwaltOnline zur Verfügung. Der Betreuungsplan
kann dann dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden,
welches den Betreuungsplan dann überwacht und ggf. Maß-
nahmen ergreifen kann, die die ordnungsgemäße Führung der
Betreuung sichern.Muster Hilfe - und Betreuungsplan :
http://www.anwaltonline.net/formulare/hilfe_1.aspIn der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betreuerwechsel
Der Wechsel eines Betreuers kann vielfältige Gründe haben.
Die wichtigsten Gründe für den Wechsel finden Sie in der
nachfolgenden Übersicht. Der bisherige Betreuer wird durch
einen Betreuerwechsel in seinen Rechten beeinträchtigt,
daher steht ihm gem. § 20 FGG das Rechtsmittel der
Beschwerde zur Verfügung. [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
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