[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unterbringung in Altenpflegeeinrichtung
Da die Unterbringung eines Betreuten in einer Altenpflege-
einrichtung vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist,
bedarf sie keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.OLG Bremen, 6.2.1998 - Az: 1 W 4/98
>> Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft
werdenAuch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits
abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungs-
anordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung
den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es
daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechts-
eingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen läßt.OLG Rostock, 15.8.2006 - Az: 3 W 54/06
>> Unterbringung in Heilanstalt nur bei Möglichkeit der
erfolgreichen BehandlungNur dann, wenn der Erfolg einer Heilbehandlung zumindest
möglich ist, ist die Anordnung einer entsprechenden Unter-
bringung verhältnismäßig; hierbei muß auch sichergestellt
sein, daß die Behandlung nicht aufgrund finanzieller
Probleme scheitert.
Die Unterbringungsgenehmigung muß Art, Inhalt und Dauer der
Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer nur so einen
verläßlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die
Fortdauer der Unterbringung erhält.Brandenburgisches OLG, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 7/07
>> Keine Mehrwertsteuer auf Auslagen für umsatzsteuer-
pflichtigen BetreuerAuch bei einem umsatzsteuerpflichtigen Betreuer ist die
Mehrwertsteuer nicht auch auf die Auslagen zu erstatten
(§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG).AG Dortmund, 26.2.2007 - Az: 300 XVII J 590
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Zinsen auf Vergütungsanspruch?
>> Altenwohnanlage als Heimunterbringung?
>> Erweiterung der Aufgabenkreise und Betreuerwechsel -
keine Erstbetreuung
>> Wechsel auf Berufsbetreuer - Erstbetreuungssatz?Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr mehr als 550 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Sterilisation: Voraussetzungen und Verfahren
Für die Genehmigung einer Sterilisation gelten verschärfte,
nur in seltenen Fällen vorliegende Voraussetzungen (§ 1905
BGB), da es sich um einen schweren Eingriff in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, der oft nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann.
Es ist notwendig, daß für die Einwilligung in eine
Sterilisation ein besonderer Betreuer bestellt wird
(§ 1899 Abs. 2 BGB). Hiermit sollen Interessenkollisionen
ausgeschlossen werden. Die Kombination mit anderen Aufgaben-
bereichen ist also nicht möglich. Die Voraussetzungen für
die Einwilligung sind zu beachten. Das Vormundschaftsgericht
muß den Eingriff genehmigen.Im Genehmigungsverfahren muß ein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, das sich auf alle medizinischen, psycho-
logischen und sozialen Aspekt erstreckt. Ein Verfahrens-
pfleger wird immer bestellt. Der Betroffene wird von dem
Vormundschaftsrichter, der den Fall entscheidet, persönlich
angehört. Die nächsten Angehörigen des Betroffenen, die
Betreuungsbehörde und ggf. eine Person seines Vertrauens
haben das Recht, sich zu äußern.Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit
der Genehmigung durchgeführt werden. Dabei muß nach Möglich-
keit eine Methode gewählt werden, die es erlaubt, die
Sterilisation rückgängig zu machen.Folgende Voraussetzungen müssen bei der Einwilligung des
Betreuers in eine Sterilisation des Betreuten und die
Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erfüllt sein:Die Einwilligungsunfähigkeit des oder der Betroffenen muß
voraussichtlich auf Dauer bestehen.Der oder die Betroffene darf nicht widersprechen. Dabei ist
jeder als Widerspruch zu deutende Widerstand zu beachten.Es muß wahrscheinlich sein, daß es ohne die Sterilisation zu
einer Schwangerschaft kommen würde. Dafür reicht nicht aus,
daß der oder die Betroffene allgemein zeugungs- oder
gebärfähig ist. Regelmäßig muß nachgewiesen sein, daß bereits
intime Beziehungen zum anderen Geschlecht aufgenommen worden
sind oder jedenfalls der konkrete Wunsch danach besteht. Die
bloße Unterbringung in einer gemischten Wohngruppe reicht
nicht aus.Eine Schwangerschaft kann nicht durch andere zumutbare
Mittel verhindert werden. Empfängnisverhütende Mittel gehen
also der Sterilisation regelmäßig vor. Unzumutbar sind sie
etwa dann, wenn die regelmäßige Einnahme der Pille durch
die Betroffene wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht
gewährleistet ist oder wenn die Pille erhebliche gesund-
heitliche Nebenwirkungen hervorruft und der Einsatz einer
Intrauterinspirale krankheitsbedingt nur unter Vollnarkose
möglich wäre.Falls die Sterilisation bei einer Frau erfolgen soll, muß
zusätzlich folgendes erfüllt sein: Die Schwangerschaft würde
zu einer erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die
Schwangere führen, die sich auf zumutbare Weise nicht
verhindern läßt. Es kommen auch körperliche und psychische
Risiken in Betracht, letztere etwa durch, daß die Betroffene
zur Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage wäre
und ihr das Kind weggenommen werden müßte.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Aufgabenkreis Personensorge
Der Aufgabenkreis der Personensorge bildet das Gegenstück
zur Vermögenssorge. Vorsorgevollmachten beziehen sich in der
Regel auf beide Aufgabengebiete. Obwohl mit der Personen-
sorge das persönliche Wohl des Betreuten sichergestellt
werden soll, [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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