Da die Unterbringung eines Betreuten in einer
Altenpflege- einrichtung vom Aufenthaltsbestimmungsrecht
gedeckt ist, bedarf sie keiner Genehmigung nach §
1906 BGB.
OLG Bremen, 6.2.1998 - Az: 1 W 4/98
>> Betreuungsanordnung kann auch nach
Ablauf überprüft werden
Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung
bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit
einer Betreuungs- anordnung noch überprüft werden,
da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz
gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß
er den Grundrechts- eingriff auf seine Rechtmäßigkeit
überprüfen läßt.
OLG Rostock, 15.8.2006 - Az: 3 W 54/06
>> Unterbringung in Heilanstalt nur
bei Möglichkeit der erfolgreichen Behandlung
Nur dann, wenn der Erfolg einer Heilbehandlung
zumindest möglich ist, ist die Anordnung einer
entsprechenden Unter- bringung verhältnismäßig;
hierbei muß auch sichergestellt sein, daß die Behandlung nicht aufgrund
finanzieller Probleme scheitert. Die Unterbringungsgenehmigung muß Art,
Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer
nur so einen verläßlichen Maßstab für
spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erhält.
Brandenburgisches OLG, 1.3.2007 - Az: 11 Wx
7/07
>> Keine Mehrwertsteuer auf Auslagen
für umsatzsteuer- pflichtigen Betreuer
Auch bei einem umsatzsteuerpflichtigen Betreuer
ist die Mehrwertsteuer nicht auch auf die Auslagen
zu erstatten (§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG).
AG Dortmund, 26.2.2007 - Az: 300 XVII J 590
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Für die Genehmigung einer Sterilisation gelten verschärfte, nur in seltenen Fällen vorliegende Voraussetzungen (§
1905 BGB), da es sich um einen schweren Eingriff in die körper- liche Unversehrtheit handelt, der oft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es ist notwendig, daß für die Einwilligung in eine Sterilisation ein besonderer Betreuer bestellt wird (§ 1899 Abs. 2 BGB). Hiermit sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden. Die Kombination mit anderen Aufgaben- bereichen ist also nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Einwilligung sind zu beachten. Das Vormundschaftsgericht muß den Eingriff genehmigen.
Im Genehmigungsverfahren muß ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das sich auf alle medizinischen, psycho- logischen und sozialen Aspekt erstreckt. Ein Verfahrens- pfleger wird immer bestellt. Der Betroffene wird von dem Vormundschaftsrichter, der den Fall entscheidet, persönlich angehört. Die nächsten Angehörigen des Betroffenen,
die Betreuungsbehörde und ggf. eine Person seines Vertrauens haben das Recht, sich zu äußern.
Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Dabei muß nach
Möglich- keit eine Methode gewählt werden, die es erlaubt, die Sterilisation rückgängig zu machen.
Folgende Voraussetzungen müssen bei der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation des Betreuten und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erfüllt sein:
Die Einwilligungsunfähigkeit des oder der Betroffenen muß voraussichtlich auf Dauer bestehen.
Der oder die Betroffene darf nicht widersprechen. Dabei ist jeder als Widerspruch zu deutende Widerstand zu beachten.
Es muß wahrscheinlich sein, daß es ohne die Sterilisation
zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dafür reicht nicht
aus, daß der oder die Betroffene allgemein zeugungs- oder gebärfähig ist. Regelmäßig muß nachgewiesen
sein, daß bereits intime Beziehungen zum anderen Geschlecht aufgenommen worden sind oder jedenfalls der konkrete Wunsch danach besteht. Die bloße Unterbringung in einer gemischten Wohngruppe reicht nicht aus.
Eine Schwangerschaft kann nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden. Empfängnisverhütende Mittel
gehen also der Sterilisation regelmäßig vor. Unzumutbar sind
sie etwa dann, wenn die regelmäßige Einnahme der Pille durch die Betroffene wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht gewährleistet ist oder wenn die Pille erhebliche gesund- heitliche Nebenwirkungen hervorruft und der Einsatz einer Intrauterinspirale krankheitsbedingt nur unter Vollnarkose möglich wäre.
Falls die Sterilisation bei einer Frau erfolgen soll, muß zusätzlich folgendes erfüllt sein: Die Schwangerschaft
würde zu einer erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die Schwangere führen, die sich auf zumutbare Weise nicht verhindern läßt. Es kommen auch körperliche und
psychische Risiken in Betracht, letztere etwa durch, daß die Betroffene zur Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage wäre und ihr das Kind weggenommen werden müßte.
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>> Aufgabenkreis Personensorge
Der Aufgabenkreis der Personensorge bildet das Gegenstück zur Vermögenssorge. Vorsorgevollmachten beziehen sich in der Regel auf beide Aufgabengebiete. Obwohl mit der Personen- sorge das persönliche Wohl des Betreuten sichergestellt werden soll, [... weiterlesen
...]
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