>> Nach sechs Monaten wieder Erstbetreuungsvergütung?
Die Betreuerbestellung beginnt neu, wenn zwischen
Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Anordnung
der endgültigen Betreuung mehr als sechs Monate betreuungslos
vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn der vorläufige
und endgültige Betreuer personengleich sind. Daher ist in
diesem Fall die erhöhte Anfangsvergütung des §
5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG zu zahlen.
LG Koblenz, 13.12.2006 - Az: 2 T 943/06
>> Vorsorgevollmacht muß genau
beachtet werden
Wird ein Bevollmächtigter mittels schriftlicher
Vollmacht ermächtigt, zu Lebzeiten des Erblassers
diesen in Vermögens- angelegenheiten zu vertreten, sofern ein
ärztliches Attest bestimmtem Inhalts vorgelegt wird und werden
in einem zweiten Abschnitt exemplarisch mehrere autorisierte
Rechts- handlungen aufgeführt, die auch nach
dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen, so ist die Urkunde
insgesamt nur mit einer entsprechenden ärztlichen
Bescheinigung wirksam.
OLG Koblenz, 8.3.2007 - Az: 5 U 1153/06
>> Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis
Aufenthalts- bestimmung betrifft nur die Teilbereiche,
in denen rechts- geschäftliche Erklärungen abzugeben
sind. Eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers kann ansonsten
in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung
des Betreuers keine Folge leistet, nicht nach § 1903
BGB durchgesetzt werden.
Ein Betreuter, der keinen anderen Daseinsmittelpunkt
hat und zwangsweise in einer Justizvollzugsanstalt,
Entziehungs- anstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht hat, begründet dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn dem Betreuten
von dem (Pflege-)Heim, in dem er vor der Unterbringung
lebte, gekündigt wurde und nicht abzusehen
ist, daß eine Aufnahme nach Beendigung der forensischen Unterbringung
wieder möglich sein wird.
OLG München, 13.12.2006 - Az: 33 AR 014/06
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Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese gemäß § 1906 BGB beim Vormundschaftsgericht vom
Betreuer zu beantragen. Eine Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen und darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden. Sie ist nur dann zulässig, 1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu verletzen und die Ursache für die Drohung in einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung liegt (§ 1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden für den Betreuten nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein. 2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant sondern nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Die Grenzen sind hier von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Voraussetzung einerFreiheitsentziehung ist in jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung beim Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit besteht. Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig
sein.
Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die Genehmigung i.a. für ein Jahr. In bestimmten Situationen kann auch eine Genehmigung für zwei Jahre erfolgen. Liegt der Grund für die Freiheitsentziehung nicht mehr vor, so ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf des bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der Maßnahme ist dem Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu melden.
Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser Forderung nachkommen. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer verbotenen Freiheitsberaubung vor.
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Da es sich bei Post- und Fernmeldeangelegenheiten ein vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut handelt, muss dieser Bereich als gesonderter Aufgabenkreis übertragen werden (§ 1896 Abs. 4 BGB). ...
Dieser Aufgabenkreis ist zwar schon in den Aufgabenkreisen Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen, die Aufnahme erfolgt aber zur Vermeidung von Unklarheiten. ...
Teilweise erfolgt eine separate vormundschaftsgerichtliche Festlegung des Aufgabenkreises Verwaltung von Haus- und Grundeigentum. ...
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