[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Nach sechs Monaten wieder Erstbetreuungsvergütung?
Die Betreuerbestellung beginnt neu, wenn zwischen Ablauf der
vorläufigen Betreuung und der Anordnung der endgültigen
Betreuung mehr als sechs Monate betreuungslos vergangen sind.
Dies gilt auch dann, wenn der vorläufige und endgültige
Betreuer personengleich sind. Daher ist in diesem Fall die
erhöhte Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG zu zahlen.LG Koblenz, 13.12.2006 - Az: 2 T 943/06
>> Vorsorgevollmacht muß genau beachtet werden
Wird ein Bevollmächtigter mittels schriftlicher Vollmacht
ermächtigt, zu Lebzeiten des Erblassers diesen in Vermögens-
angelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest
bestimmtem Inhalts vorgelegt wird und werden in einem
zweiten Abschnitt exemplarisch mehrere autorisierte Rechts-
handlungen aufgeführt, die auch nach dem Tod des Erblassers
noch statthaft sein sollen, so ist die Urkunde insgesamt
nur mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung
wirksam.OLG Koblenz, 8.3.2007 - Az: 5 U 1153/06
>> Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthalts-
bestimmung betrifft nur die Teilbereiche, in denen rechts-
geschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Eine stärkere
Entscheidungsmacht des Betreuers kann ansonsten in Fällen,
in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers
keine Folge leistet, nicht nach § 1903 BGB durchgesetzt
werden.LG Hildesheim, 29.5.1996 - Az: 5 T 279/96
>> Forensische Unterbringung - gewöhnlicher Aufenthalt
Ein Betreuter, der keinen anderen Daseinsmittelpunkt hat und
zwangsweise in einer Justizvollzugsanstalt, Entziehungs-
anstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
hat, begründet dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dies
kann z.B. dann der Fall sein, wenn dem Betreuten von dem
(Pflege-)Heim, in dem er vor der Unterbringung lebte,
gekündigt wurde und nicht abzusehen ist, daß eine Aufnahme
nach Beendigung der forensischen Unterbringung wieder
möglich sein wird.OLG München, 13.12.2006 - Az: 33 AR 014/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betreuung, wenn krankhaft Hilfe abgelehnt wird
>> Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht?
>> Vergütung - Rückgriff auf den Betroffenen
>> Abbruch der künstlichen Ernährung nach Feststellung des
mutmaßlichen WillensDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr gut 550 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Aufgabenkreis Freiheitsentziehung
Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese
gemäß § 1906 BGB beim Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu
beantragen. Eine Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz
des Einzelnen zu dienen und darf keinesfalls für die
Interessen Dritter eingesetzt werden. Sie ist nur dann
zulässig,
1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu
verletzen und die Ursache für die Drohung in einer
psychischen Erkrankung oder einer Behinderung liegt (§ 1906
BGB). Dabei muss der drohende Schaden für den Betreuten
nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein.
2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant
sondern nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden
kann. Die Grenzen sind hier von der Rechtsprechung sehr eng
gezogen worden. Voraussetzung einerFreiheitsentziehung ist
in jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung beim
Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische
Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig sein.Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder
eine freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die
Genehmigung i.a. für ein Jahr. In bestimmten Situationen
kann auch eine Genehmigung für zwei Jahre erfolgen. Liegt
der Grund für die Freiheitsentziehung nicht mehr vor, so
ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf des
bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der
Maßnahme ist dem Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu
melden.Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung
der Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser
Forderung nachkommen. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr
einer Beteiligung an einer verbotenen Freiheitsberaubung
vor.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Aufgabenkreis Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Da es sich bei Post- und Fernmeldeangelegenheiten ein vom
Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut handelt,
muss dieser Bereich als gesonderter Aufgabenkreis übertragen
werden (§ 1896 Abs. 4 BGB). ...>> Aufgabenkreis Vertretung gegenüber der Einrichtung
(Behörden, Klinik- und Heimleitung)Dieser Aufgabenkreis ist zwar schon in den Aufgabenkreisen
Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten mit
eingeschlossen, die Aufnahme erfolgt aber zur Vermeidung von
Unklarheiten. ...>> Aufgabenkreis Verwaltung von Haus- und Grundeigentum
Teilweise erfolgt eine separate vormundschaftsgerichtliche
Festlegung des Aufgabenkreises Verwaltung von Haus- und
Grundeigentum. ...Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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