1. §§ 4 und 5 VBVG betreffend die
Vergütung des Berufs- betreuers eines nicht im Sinne von §
1836 d BGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern
nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den
pauschalierten Stunden- ansatz gemäß § 5 VBVG als
auch für den Stundensatz gemäß § 4 I VBVG von den Sonderfällen
in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders
aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen.
2. Die Regelung in § 4 II 1 VBVG ist
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz
gemäß § 4 I VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers
abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 III
BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung
von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen
Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten
in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.
OLG Braunschweig, 14.11.2006 - Az: 2 W 60/06
>> Patientenverfügung gegen Unterbringung?
Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht
verbundene Patientenverfügung die stationäre
psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf
der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht
entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des
Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten
kann.
OLG Hamm, 19.12.2006 - Az: 15 W 126/06
>> Unterbringungsdauer richtet sich
nach Gutachten
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines
Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom
Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei
auf ein hin- reichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches
Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst
für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist
die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung
grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens
auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei
Monate später statt- findenden Anhörung des Betroffenen eine
behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf
erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert
hieran nichts.
OLG München, 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06
>> Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht
Das Vormundschaftsgericht muß die Festlegung
in einer Vorsorgevollmacht, nach der ein Überwachungsbetreuer
nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete
Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht
offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung
fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige
Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen
gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen
mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers
einverstanden zu sein.
OLG München, 27.10.2006 - Az: 33 Wx 159/06
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Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist. Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Konto- eröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für
Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB befreien. Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB kann in Betracht kommen.
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