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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2007]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 März 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Verfassungswidrigkeit des VBVG

1. §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufs-
betreuers eines nicht im Sinne von § 1836 d BGB mittellosen
Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar,
als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stunden-
ansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß
§ 4 I VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in
keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige
Betreuungen vorsehen.

2. Die Regelung in § 4 II 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 I VBVG auch
Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht
Aufwendungen im Sinne des § 1835 III BGB darstellen und die
nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen
regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich
Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer
Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.

OLG Braunschweig, 14.11.2006 - Az: 2 W 60/06

 >> Patientenverfügung gegen Unterbringung?

Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene
Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung
aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des
§ 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der
Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer
erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann.

OLG Hamm, 19.12.2006 - Az: 15 W 126/06

 >> Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten

Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten
wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht
bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hin-
reichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten
das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum
von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der
Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an
dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten.
Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt-
findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde
Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut
"auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.

OLG München, 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06

 >> Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht

Das Vormundschaftsgericht muß die Festlegung in einer
Vorsorgevollmacht, nach der ein Überwachungsbetreuer nur
dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen
über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden,
grundsätzlich beachten.
Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg,
wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise
im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen gibt, nun auch ohne die
in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der
Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein.

OLG München, 27.10.2006 - Az: 33 Wx 159/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Gutachten zur Unterbringung nach dem PsychKG
 >> Erstbetreuung nach Ende der vorläufigen Betreuung
 >> Unterbringung in Pflegefamilie
 >> Geschlossene Unterbringung zur Heilbehandlung

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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Mündelsperrvermerk - was ist das?

Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem.
§ 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung
des Geldes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift
des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine
entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer
Einhaltung kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit
Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem AnwaltOnline
bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu
geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht der
Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist.
Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem
unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten
ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Geld abheben
kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Konto-
eröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei
Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert
sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf
der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift
gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für Geld, das
der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend
angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer
von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB
befreien.
Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB
schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden,
so haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine
strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB
kann in Betracht kommen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Wohnungsauflösung

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