Auch Vermächtnisse eines Angehörigen
fallen unter das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen
an einen Heimträger über das vertragliche
Entgelt hinaus, wenn nach der Annahme des Vermächtnisses der Heimvertrag
fortbesteht. Wurde eine Immobilie vererbt, so stehen die
hiermit verbundenen finanziellen Verpflichtungen
oder Vermietungs- erschwernisse für sich alleine nicht
der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger
entgegen - auch dann, wenn dieser die Verpflichtungen und Erschwernisse
als lästig empfindet. Es kommt bei der Frage, ob es
sich um einen geldwerten Vorteil handelt oder nicht, nur
auf den objektiven Maßstab an.
OLG München, 20.6.2006 - Az: 33 Wx 119/06
>> Tod des Betreuten - zeitanteilige
Vergütung
Nach dem Tod des Betreuten steht dem Betreuer
für den Todes- monat nur eine zeitanteilige Vergütung
bis zum Todestag zu.
OLG Köln, 5.4.2006 - Az: 16 Wx 49/06
>> Zwangsbehandlung - nicht ohne weiteres!
Voraussetzung für die Genehmigung einer
Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung
ist, daß im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung
festgestellt wurde, daß die Maßnahme geeignet ist, den gewünschten
Behandlungserfolg zu erzielen und die ohne die Behandlung entstehenden
Nachteile die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen.
OLG Köln, 26.4.2006 - Az: 16 Wx 91/06
>> Quittung und Geschäftsunfähigkeit
Bei einer Quittung handelt es sich lediglich
um ein einseitiges Bekenntnis, eine geschuldete
Leistung empfangen zu haben und hat über die Beweiswirkung
hinaus keine recht- lichen Folgen, sofern nicht ein anderes vereinbart
wurde. Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit
und über die Willenserklärung finden auf Quittungen
keine Anwendung, da keine geschäftsähnliche Handlung
vorliegt.
OLG Brandenburg, 30.8.2006 - Az: 3 U 210/05
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>> Nach Unterbringung Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit beantragen? >> Zwangsbetreuung gegen den Willen
des Betroffenen >> Patienten bei Mobilisierungsmaßnahme
nicht aus den Augen lassen >> Kein erhöhter Stundensatz bei
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Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grund- sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff
SGB XII) an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Aus- übung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder
dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.
In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kosten- erstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antrags- berechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei
den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Dagegen werden Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder Lebens- partner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen
nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in § 43 Abs. 1 SGB XII genannten Umfang berücksichtigt.
Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die Grund- sicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich
der vorrangigen Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten (Lebenspartner)nicht gedeckt werden kann, wie dies bei Heimunterbringunge oft der Fall ist, stellt sich also die Frage nach Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und Elteren. Wird geschuldeter Unterhalt nicht geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über
und macht sie geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die Unterhaltsansprüche übergeleitet werden können,
die unter- haltsrechtlich auch bestehen. Das Sozialhilferecht schafft also keine neuen Unterhaltsansprüche!
> Aufgabengebiete des Betreuers
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist wegen des starken personalen Bezug vom Aufgabengebiet der Vermögens- sorge nicht gedeckt sondern muss dem Betreuer gesondert übertragen werden. Dasselbe gilt für Anträge auf
Sozialhilfe.
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> Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt im Einzelnen > Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder > Eine Beispielrechnung
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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