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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2007]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Februar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Keine Zuwendungen an Heimträger

Auch Vermächtnisse eines Angehörigen fallen unter das Verbot
der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen
Heimträger über das vertragliche Entgelt hinaus, wenn nach
der Annahme des Vermächtnisses der Heimvertrag fortbesteht.
Wurde eine Immobilie vererbt, so stehen die hiermit
verbundenen finanziellen Verpflichtungen oder Vermietungs-
erschwernisse für sich alleine nicht der Bewertung als
vorteilhaft für den Heimträger entgegen - auch dann, wenn
dieser die Verpflichtungen und Erschwernisse als lästig
empfindet. Es kommt bei der Frage, ob es sich um einen
geldwerten Vorteil handelt oder nicht, nur auf den
objektiven Maßstab an.

OLG München, 20.6.2006 - Az: 33 Wx 119/06

 >> Tod des Betreuten - zeitanteilige Vergütung

Nach dem Tod des Betreuten steht dem Betreuer für den Todes-
monat nur eine zeitanteilige Vergütung bis zum Todestag zu.

OLG Köln, 5.4.2006 - Az: 16 Wx 49/06

 >> Zwangsbehandlung - nicht ohne weiteres!

Voraussetzung für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung im
Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist, daß im Rahmen
einer umfassenden Güterabwägung festgestellt wurde, daß die
Maßnahme geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg zu
erzielen und die ohne die Behandlung entstehenden Nachteile
die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen.

OLG Köln, 26.4.2006 - Az: 16 Wx 91/06

 >> Quittung und Geschäftsunfähigkeit

Bei einer Quittung handelt es sich lediglich um ein
einseitiges Bekenntnis, eine geschuldete Leistung empfangen
zu haben und hat über die Beweiswirkung hinaus keine recht-
lichen Folgen, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und über die
Willenserklärung finden auf Quittungen keine Anwendung, da
keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt.

OLG Brandenburg, 30.8.2006 - Az: 3 U 210/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Nach Unterbringung Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit
    beantragen?
 >> Zwangsbetreuung gegen den Willen des Betroffenen
 >> Patienten bei Mobilisierungsmaßnahme nicht aus den
    Augen lassen
 >> Kein erhöhter Stundensatz bei Wechsel auf Berufsbetreuer

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 525 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Grundsicherungsrente und Unterhalt

  > Allgemeines

Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB
XII) an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten,
wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden
kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus
gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt
nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus
ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel
des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei
den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.
Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger
verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu
informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung –
insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den
zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.

In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei
Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kosten-
erstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet. Nur wenn
das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antrags-
berechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches
Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In
diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den
unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und
Eltern). Dagegen werden Unterhaltsansprüche gegen
geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder Lebens-
partner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen nicht
getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in §
43 Abs. 1 SGB XII genannten Umfang berücksichtigt.

Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die Grund-
sicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich der
vorrangigen Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und
geschiedene Ehegatten (Lebenspartner)nicht gedeckt werden
kann, wie dies bei Heimunterbringunge oft der Fall ist,
stellt sich also die Frage nach Unterhaltsansprüchen gegen
Kinder und Elteren. Wird geschuldeter Unterhalt nicht
geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet
aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und
macht sie geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die
Unterhaltsansprüche übergeleitet werden können, die unter-
haltsrechtlich auch bestehen. Das Sozialhilferecht schafft
also keine neuen Unterhaltsansprüche!

  > Aufgabengebiete des Betreuers

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist wegen des
starken personalen Bezug vom Aufgabengebiet der Vermögens-
sorge nicht gedeckt sondern muss dem Betreuer gesondert
übertragen werden. Dasselbe gilt für Anträge auf Sozialhilfe.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  > Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt
    im Einzelnen
  > Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder
  > Eine Beispielrechnung

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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