Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung
einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich
der Betreuer- auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere
gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur
Betreuerbestellung).
OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03
>> Grundstücksverkauf bei Betreuung
Hat ein Betreuer einen Verkaufsvertrag über
ein Grundstück eines Betreuten abgeschlossen, so richtet
sich die Genehmigung vorrangig nach den Wünschen
des Betreuten, sofern diese nicht dem Wohl des Betreuten
zuwiderlaufen und es dem Betreuer zuzumuten ist.
BayObLG – Az: 3Z BR 234/97
>> Bestattungskosten
Die Beerdigungskosten für den Betreuten
gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Will die Staatskasse
wegen ver- auslagter Kosten der Betreuung Rückgriff
auf den Nachlass nehmen, so ist dies nur möglich, wen
der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten
den Freibetrag überschreitet, der den Erben gem. §
1836e Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB i. V. m. § 2 90c Abs. 3
Nr. 1 BSHG zusteht.
Wenn der Betreuer für den Betreuten einen
Bestattungsvor- sorgevertrag abschließt, so darf der
dafür aufgewendete angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen
Vermögen mit der Folge, dass die Mittellosigkeit verneint
wird, fiktiv hinzugerechnet werden.
OLG Frankfurt am Main, 15.2.2001 - Az: 20
W23/2000
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Der Betreuer haftet dem Betreuten für Vermögensschäden,
die diesem durch schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder
fahr- lässige Pflichtverletzungen des Betreuers entstehen (§
1833 BGB). Die verspätete Stellung eines Sozialhilfeantrags ist in der Regel als fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen. Gegen solche Schadensersatzansprüche des Betreuten kann der Betreuer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die dafür aufgewendeten Beiträge sind Aufwendungen, die der Betreuer ersetzt erhält: bei nicht mittellosen Betreuten aus deren Vermögen, bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse.
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