[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2006 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Betreuertätigkeit wird nur bis zum Todestag vergütet
Die Tätigkeit des Betreuers ist zeitanteilig bis zum Todes-
tag des Betreuten zu vergüten, wenn das Betreuungsverfahren
mit dem Tod des Betreuten endet. Abwicklungstätigkeiten
(Schlussabrechnung etc.) sind mit der vorherigen Pauschal-
vergütung abgegolten. Werden über die Abwicklung hinaus nach
dem Tode des Betreuten Geschäfte besorgt, die nicht ohne
Gefahr aufgeschoben werden konnten, bis seitens der Erben
anderweitige Fürsorge getroffen werden kann, so sind diese
Tätigkeiten auf Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitauf-
wand konkret zu vergüten.OLG München, 9.8.2006 - Az: 33 Wx 249/05
>> Kontrollbetreuung bei versuchtem Widerruf der Vorsorge-
vollmachtWurde eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt und versucht
die betroffene Person nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
diese ernsthaft zu widerrufen, so kann aufgrund des hierbei
zum Ausdruck kommenden Mißtrauens gegen den Bevollmächtigten
Veranlassung bestehen, von Amts wegen eine Kontrollbetreuung
einzurichten.OLG Köln, 11.3.2005 - Az: 16 Wx 34/05
>> Vergütung eines Vereinsbetreuers für periodisch
erstellte Abrechnungen?Der Zeitaufwand für die Erstellung von Turnus-Abrechnungen
ist einem Vereinsbetreuer, der von der jährlichen Rechnungs-
legung befreit ist und der bei der Abrechnung seiner
Vergütungen den Zeitaufwand für die Kontrolle der
Zahlungsein- und -ausgänge in Rechnung stellt, nicht zu
vergüten. Die Dokumentation des Zahlungsverkehrs ist
Grundlage der dem Betreuer obliegenden Schlußrechnung ist.
Periodisch erstellte Abrechnungen sind daher nicht zur
pflichtgemäßen Ausübung der Betreuertätigkeit erforderlich.Brandenburgisches OLG, 22.9.2006 - Az: 11 Wx 26/03
>> Erklärung einer Betreuten kann unwirksam sein
Wurde kein Einwilligungsvorbehalt für Erklärungen, die den
Aufgabenkreis der Betreuerin betreffen, angeordnet, so
bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem
Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der
Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. In einem
Rechtsstreit steht jedoch eine von einem Betreuer vertretene
prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozess-
unfähigen Person gleich (§ 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO).
Im vorliegenden Fall war die Betreute in erster Instanz durch
die Betreuerin vertreten worden, welche durch Mitteilung zu
erkennen gegeben hat, dass sie den Rechtsstreit nicht im
Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige
Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit
unwirksam.Bayerisches LSG, 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Bestattungskosten sind keine Sache der Heimleitung
>> Betreuungsverlängerung - kein Rechtsmittel gegen
Anordnung der psychiatrischen Begutachtung
>> Betreuung bei Vollmacht entbehrlich?
>> Wechsel von ehrenamtlichem Betreuer zu BerufsbetreuerDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 525 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Welche Bestimmungen sollte ein Vertrag über ambulante
Pflege enthalten?Ein Pflegevertrag sollte in jedem Fall folgende Punkte
enthalten:- Der Pflegevertrag muss die Beschreibung der Leistungen,
die erbracht werden, sowie die Vergütungsregelungen
enthalten.- Im Vertrag muss festgehalten sein, wie hoch die Kosten-
beteiligung der Pflegekasse und wie hoch der Eigenanteil des
zu Pflegenden ist (der gegebenenfalls im Rahmen der Sozial-
hilfe übernommen werden kann). Daher sollte auch die
gegenwärtige Pflegestufe im Vertrag festgehalten werden.- Da ein professioneller Pflegedienst nach Art um Umfang der
erbrachten Leistungen abrechnet, müssen diese dann
dokumentiert werden. Der Vertrag mit einer privaten Pflege-
person kann aber auch deren Verpflichtung enthalten, de/die
zu Pflegende/n umfassend nach dem jeweiligen Bedarf gegen
Zahlung einer Pauschalvergütung zu betreuen. Evtl. kann die
pauschale Vergütung von der Pflegestufe abhängig gemacht
werden.- Rechnungen sollten frühestens zwei Wochen nach Rechnungs-
stellung fällig werden. Abgerechnet wird dabei jeweils am
Monatsanfang für den Vormonat. Auf keinen Fall sollten im
Vertrag Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen fest-
geschrieben werden.- Der Vertrag muss Regelungen zur Beendigung und zum Ruhen
des Vertrages (bei vorübergehendem Krankenhausaufenthalt)
enthalten. Außerdem sollte auch eine Kündigungsfrist
geregelt sein, die 14 Tage möglichst nicht überschreitet.- Im Vertrag muss die Haftung der Pflegeperson geregelt
sein, sie darf nicht ausgeschlossen sein.- Die üblichen Muster der professionellen Pflegedienste für
Pflegeverträge stellen auf ambulante Pflege durch einen
ambulanten Pflegedienst ab. Mit der Pflegekasse sind die
wenigsten Schwierigkeiten zu erwarten, wenn das Muster eines
anerkannten Pflegedienstes wie etwa der AOK zugrunde gelegt
und dieses ggf. nach den jeweiligen Bedürfnissen modifiziert
wird. Derartige Muster können im Internet abgerufen werden.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kontrollbetreuung neben Vorsorgevollmacht?
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