>> Betreuertätigkeit wird nur bis
zum Todestag vergütet
Die Tätigkeit des Betreuers ist zeitanteilig
bis zum Todes- tag des Betreuten zu vergüten, wenn
das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet. Abwicklungstätigkeiten (Schlussabrechnung etc.) sind mit der vorherigen
Pauschal- vergütung abgegolten. Werden über
die Abwicklung hinaus nach dem Tode des Betreuten Geschäfte besorgt,
die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten, bis seitens
der Erben anderweitige Fürsorge getroffen werden
kann, so sind diese Tätigkeiten auf Basis einer Einzelaufstellung
nach Zeitauf- wand konkret zu vergüten.
OLG München, 9.8.2006 - Az: 33 Wx 249/05
>> Kontrollbetreuung bei versuchtem
Widerruf der Vorsorge- vollmacht
Wurde eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt
und versucht die betroffene Person nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit diese ernsthaft zu widerrufen, so kann aufgrund
des hierbei zum Ausdruck kommenden Mißtrauens gegen
den Bevollmächtigten Veranlassung bestehen, von Amts wegen eine
Kontrollbetreuung einzurichten.
OLG Köln, 11.3.2005 - Az: 16 Wx 34/05
>> Vergütung eines Vereinsbetreuers
für periodisch erstellte Abrechnungen?
Der Zeitaufwand für die Erstellung von
Turnus-Abrechnungen ist einem Vereinsbetreuer, der von der jährlichen
Rechnungs- legung befreit ist und der bei der Abrechnung
seiner Vergütungen den Zeitaufwand für
die Kontrolle der Zahlungsein- und -ausgänge in Rechnung
stellt, nicht zu vergüten. Die Dokumentation des Zahlungsverkehrs
ist Grundlage der dem Betreuer obliegenden Schlußrechnung
ist. Periodisch erstellte Abrechnungen sind daher
nicht zur pflichtgemäßen Ausübung der
Betreuertätigkeit erforderlich.
Wurde kein Einwilligungsvorbehalt für
Erklärungen, die den Aufgabenkreis der Betreuerin betreffen, angeordnet,
so bedürfen Erklärungen, die eine
Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht
abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin.
In einem Rechtsstreit steht jedoch eine von einem
Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen
Rechtsstreit einer prozess- unfähigen Person gleich (§ 71 SGG
i.V.m. § 53 ZPO). Im vorliegenden Fall war die Betreute in
erster Instanz durch die Betreuerin vertreten worden, welche durch
Mitteilung zu erkennen gegeben hat, dass sie den Rechtsstreit
nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels
Prozessfähigkeit unwirksam.
Bayerisches LSG, 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06
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>> Bestattungskosten sind keine Sache
der Heimleitung >> Betreuungsverlängerung - kein
Rechtsmittel gegen Anordnung der psychiatrischen
Begutachtung >> Betreuung bei Vollmacht entbehrlich? >> Wechsel von ehrenamtlichem Betreuer
zu Berufsbetreuer
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>> Welche Bestimmungen sollte ein Vertrag über ambulante Pflege enthalten?
Ein Pflegevertrag sollte in jedem Fall folgende Punkte enthalten:
- Der Pflegevertrag muss die Beschreibung der Leistungen, die erbracht werden, sowie die Vergütungsregelungen enthalten.
- Im Vertrag muss festgehalten sein, wie hoch die Kosten- beteiligung der Pflegekasse und wie hoch der Eigenanteil des zu Pflegenden ist (der gegebenenfalls im Rahmen der Sozial- hilfe übernommen werden kann). Daher sollte auch die gegenwärtige Pflegestufe im Vertrag festgehalten werden.
- Da ein professioneller Pflegedienst nach Art um Umfang der erbrachten Leistungen abrechnet, müssen diese dann dokumentiert werden. Der Vertrag mit einer privaten Pflege- person kann aber auch deren Verpflichtung enthalten, de/die zu Pflegende/n umfassend nach dem jeweiligen Bedarf gegen Zahlung einer Pauschalvergütung zu betreuen. Evtl. kann die pauschale Vergütung von der Pflegestufe abhängig gemacht werden.
- Rechnungen sollten frühestens zwei Wochen nach Rechnungs- stellung fällig werden. Abgerechnet wird dabei jeweils am Monatsanfang für den Vormonat. Auf keinen Fall sollten im Vertrag Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen fest- geschrieben werden.
- Der Vertrag muss Regelungen zur Beendigung und zum Ruhen des Vertrages (bei vorübergehendem Krankenhausaufenthalt) enthalten. Außerdem sollte auch eine Kündigungsfrist geregelt sein, die 14 Tage möglichst nicht überschreitet.
- Im Vertrag muss die Haftung der Pflegeperson geregelt sein, sie darf nicht ausgeschlossen sein.
- Die üblichen Muster der professionellen Pflegedienste für Pflegeverträge stellen auf ambulante Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ab. Mit der Pflegekasse sind die wenigsten Schwierigkeiten zu erwarten, wenn das Muster eines anerkannten Pflegedienstes wie etwa der AOK zugrunde gelegt und dieses ggf. nach den jeweiligen Bedürfnissen modifiziert wird. Derartige Muster können im Internet abgerufen werden.
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