>> Anordnung der Begutachtung nicht
selbständig anfechtbar
Als gerichtliche Zwischenentscheidung ist
die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren nicht
selbständig anfechtbar. Der ausgewählte Sachverständige
kann bei hin- reichenden Anhaltspunkten für fehlende
Unvoreingenommenheit aufgrund Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden - der Einwand, der Betroffene habe bei einem früheren
Aufenthalt in einer Klinik Zwangsmaßnahmen gegen
andere Patienten beobachtet und sei daher nicht mit einem Gutachter aus
dieser Klinik einverstanden, ist indes kein Ablehnungsgrund.
LG München, 12.12.2005 - Az: 33 Wx 144/05
>> Erstattung von Betreuungskosten aus
dem Nachlaß bei unbekannten Erben
Die der Staatskasse aus dem Nachlaß
zu erstattenden Betreuungskosten können gem. §
1836e Abs. 1 S. 3 BGB gegen die unbekannten Erben des Betreuten (vertreten
durch einen Nachlaßpfleger) im Verfahren nach §§
56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG festgesetzt werden. Dem unbekannten
Erben ist im Festsetzungsbeschluß das Recht vorzubehalten,
die persönlichen Haftungsbeschränkungen
nachträglich geltend zu machen.
Thüringer OLG, 9.1.2006 - Az: 9 W 664/05
>> Grundstückskauf bei Heimunterbringung?
Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung
konkret mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims
befaßt ist, ist ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines
Hausgrund- stücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch
nach lang- jähriger Heimunterbringung weiterhin
in einer betreuten Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich
des Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen
zu haben, kann derartige Annahme über den Verwendungszweck
des Geldbetrages nicht getroffen werden.
OLG Hamm, 7.7.2005 - Az: 15 W 481/04
>> Unterbringung bei Demenz?
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten
durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich,
wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte
dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit
den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender
Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte
Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit
darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich,
nach- zuweisen, daß die Betreute bereits
aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.
OLG München, 13.4.2006 - Az: 33 Wx 41/06
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>> Wohnpark kann als Heimunterbringung
gelten >> Verfahrensbevollmächtigter
erhält Einsicht in die Betreuungsakten >> Strafrechtliche Unterbringung ist
Heimunterbringung >> Beschwerdebefugnis des Betreuers
gegen Betreuungs- aufhebung?
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>> Worauf ist zu achten, wenn der Betreute in einem Heim aufgenommen werden soll?
1. Praktische Gesichtspunkte
Bietet das Heim abgestufte Unterbringungs- und Pflegemöglich- keiten entsprechend dem Gesundheitszustand des Betreuten? (Altenwohnheim mit weitgehender Selbständigkeit des Bewohners – Altenheim mit ausreichenden ambulanten Diensten – Pflegeheim für alle Stufen der Pflegebedürftigkeit)
Ist die medizinische Versorgung des Betreuten – auch mit Fachärzten und nicht ärztlichen Diensten (z.B. Kranken- gymnastik) gesichert?
Wie sieht die architektonische Gestaltung des Heims innen und außen (Garten oder Park) aus? Wird eine „Heimatmosphäre“ so weit wie möglich vermieden?
Ist das Heim so gelegen, dass es für Verwandte und Bekannte des Betreuten leicht erreichbar ist? (öffentliche Verkehrs- mittel – Parkplätze)
Welche Möglichkeiten an sinnvoller Beschäftigung und Unter- haltung für den Betreuten bietet das Heim? (Bewegung im Freien – Bastelgruppen – Spielgruppen – musische Beschäftigung – Sport – Zeitungen, Zeitschriften, Bibliothek)
Kann die vertraute Umgebung des Betreuten zum Teil erhalten bleiben? (Mitbringen eigener Möbel)
Hat der Betreute die Möglichkeiten, bisherige Lieblings- beschäftigungen fortzuführen?
Sind die Preise des Heims angemessen, auch bezüglich der angebotenen Zusatzleistungen?
Bei der Auswahl eines geeigneten Heims hilft und berät die Betreuungsbehörde, die hier i.a. einen sehr guten Überblick und die notwendigen Informationen besitzt.
2. Rechtliche Gesichtspunkte
Dem Betreuer muss der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zugewiesen sein. Zwischen dem Heim und dem Betreuten, dieser vertreten durch den Betreuer, wird ein schriftlicher Heim- vertrag abgeschlossen. Der wesentliche Inhalt des Heimvertrags muss den Vorschriften des Heimgesetzes entsprechen. Dies ist: § 4 HeimG
1. Vor Vertragsabschluss muss das Heim den Betreuer über den Vertragsinhalt insbesondere Ausstattung und Leistungen des Heims sowie über die Rechte und Pflichten der Bewohner schriftlich, z.B. in einem Merkblatt, informieren. Am besten ist es, wenn rechtzeitig ein vollständiger Vertrags- entwurf vorgelegt wird.
2. Die Leistungen des Heims in den Bereichen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung müssen in dem Vertrag genau beschrieben werden; der Preis dafür muss angegeben werden. Die Preise für Sonderleistungen müssen gleichfalls angegeben werden. Preise und Leistungen dürfen in keinem Missver- hältnis zueinander stehen.
3. Die Angaben, die der Heimvertrag mindestens enthalten muss, sind in § 5 Abs. 3 Heimgesetz geregelt:
"Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten. Im Heim- vertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere
Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.".
Erhält der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung, was der Normalfall ist, so müssen die vom Heim zu erbringenden leistungen den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen; außerdem muss der Investitionskostenanteil an den Heimkosten gesondert ausgewiesen werden.
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>> Kontrollbetreuer vermeidbar? >> Höhere Stundensätzte bei vermögenden Betreuten?
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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