[AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Anordnung der Begutachtung nicht selbständig anfechtbar
Als gerichtliche Zwischenentscheidung ist die Anordnung der
Begutachtung im Betreuungsverfahren nicht selbständig
anfechtbar. Der ausgewählte Sachverständige kann bei hin-
reichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit
aufgrund Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden - der
Einwand, der Betroffene habe bei einem früheren Aufenthalt in
einer Klinik Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet
und sei daher nicht mit einem Gutachter aus dieser Klinik
einverstanden, ist indes kein Ablehnungsgrund.LG München, 12.12.2005 - Az: 33 Wx 144/05
>> Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlaß bei
unbekannten ErbenDie der Staatskasse aus dem Nachlaß zu erstattenden
Betreuungskosten können gem. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB gegen
die unbekannten Erben des Betreuten (vertreten durch einen
Nachlaßpfleger) im Verfahren nach §§ 56g Abs. 1 S. 2, Abs.
3, 69e FGG festgesetzt werden. Dem unbekannten Erben ist im
Festsetzungsbeschluß das Recht vorzubehalten, die
persönlichen Haftungsbeschränkungen nachträglich geltend zu
machen.Thüringer OLG, 9.1.2006 - Az: 9 W 664/05
>> Grundstückskauf bei Heimunterbringung?
Nur dann, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret
mit dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims befaßt ist, ist
ein Geldbetrag zur baldigen Beschaffung eines Hausgrund-
stücks bestimmt. Lebt der Betreute jedoch nach lang-
jähriger Heimunterbringung weiterhin in einer betreuten
Wohngruppe, ohne konkrete Schritte hinsichtlich des
Erwerbs einer Eigentumswohnung unternommen zu haben,
kann derartige Annahme über den Verwendungszweck des
Geldbetrages nicht getroffen werden.OLG Hamm, 7.7.2005 - Az: 15 W 481/04
>> Unterbringung bei Demenz?
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den
Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Betreute
an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte
Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die
geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu
verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine
erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde.
In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nach-
zuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung
weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.OLG München, 13.4.2006 - Az: 33 Wx 41/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Wohnpark kann als Heimunterbringung gelten
>> Verfahrensbevollmächtigter erhält Einsicht in die
Betreuungsakten
>> Strafrechtliche Unterbringung ist Heimunterbringung
>> Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen Betreuungs-
aufhebung?Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 500 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Worauf ist zu achten, wenn der Betreute in einem Heim
aufgenommen werden soll?1. Praktische Gesichtspunkte
Bietet das Heim abgestufte Unterbringungs- und Pflegemöglich-
keiten entsprechend dem Gesundheitszustand des Betreuten?
(Altenwohnheim mit weitgehender Selbständigkeit des Bewohners
– Altenheim mit ausreichenden ambulanten Diensten – Pflegeheim
für alle Stufen der Pflegebedürftigkeit)Ist die medizinische Versorgung des Betreuten – auch mit
Fachärzten und nicht ärztlichen Diensten (z.B. Kranken-
gymnastik) gesichert?Wie sieht die architektonische Gestaltung des Heims innen
und außen (Garten oder Park) aus? Wird eine „Heimatmosphäre“
so weit wie möglich vermieden?Ist das Heim so gelegen, dass es für Verwandte und Bekannte
des Betreuten leicht erreichbar ist? (öffentliche Verkehrs-
mittel – Parkplätze)Welche Möglichkeiten an sinnvoller Beschäftigung und Unter-
haltung für den Betreuten bietet das Heim? (Bewegung im
Freien – Bastelgruppen – Spielgruppen – musische
Beschäftigung – Sport – Zeitungen, Zeitschriften, Bibliothek)Kann die vertraute Umgebung des Betreuten zum Teil erhalten
bleiben? (Mitbringen eigener Möbel)Hat der Betreute die Möglichkeiten, bisherige Lieblings-
beschäftigungen fortzuführen?Sind die Preise des Heims angemessen, auch bezüglich der
angebotenen Zusatzleistungen?Bei der Auswahl eines geeigneten Heims hilft und berät die
Betreuungsbehörde, die hier i.a. einen sehr guten Überblick
und die notwendigen Informationen besitzt.2. Rechtliche Gesichtspunkte
Dem Betreuer muss der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
zugewiesen sein. Zwischen dem Heim und dem Betreuten, dieser
vertreten durch den Betreuer, wird ein schriftlicher Heim-
vertrag abgeschlossen. Der wesentliche Inhalt des
Heimvertrags muss den Vorschriften des Heimgesetzes
entsprechen. Dies ist: § 4 HeimG1. Vor Vertragsabschluss muss das Heim den Betreuer über
den Vertragsinhalt insbesondere Ausstattung und Leistungen
des Heims sowie über die Rechte und Pflichten der Bewohner
schriftlich, z.B. in einem Merkblatt, informieren. Am
besten ist es, wenn rechtzeitig ein vollständiger Vertrags-
entwurf vorgelegt wird.2. Die Leistungen des Heims in den Bereichen Unterkunft,
Verpflegung und Betreuung müssen in dem Vertrag genau
beschrieben werden; der Preis dafür muss angegeben werden.
Die Preise für Sonderleistungen müssen gleichfalls angegeben
werden. Preise und Leistungen dürfen in keinem Missver-
hältnis zueinander stehen.3. Die Angaben, die der Heimvertrag mindestens enthalten
muss, sind in § 5 Abs. 3 Heimgesetz geregelt:"Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers
und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbesondere die
Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin oder dem
Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln.
Der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung
des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten. Im Heim-
vertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art,
Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und
Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem
müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert
beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür
gesondert angegeben werden.".Erhält der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung, was
der Normalfall ist, so müssen die vom Heim zu erbringenden
leistungen den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen;
außerdem muss der Investitionskostenanteil an den Heimkosten
gesondert ausgewiesen werden.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kontrollbetreuer vermeidbar?
>> Höhere Stundensätzte bei vermögenden Betreuten?Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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