>> Wechsel vom ehrenamtlichem zum Berufsbetreuer
und Vergütung
Auch beim Wechsel vom ehrenamtlichem zum Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach
der Dauer seit Beginn der Begründung des Betreuungsverhältnisses.
Es kommt somit nicht auf die Dauer der Tätigkeit des
Anspruchsstellers an.
OLG Köln, 19.6.2006 - Az: 16 Wx 120/06
>> Notgeschäftsführung nach
Tod des Betreuten und Vergütung
Bei einer Notgeschäftsführung (§§
1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB) handelt es sich um die Erfüllung
einer gesetz- lichen Pflicht des Betreuers, die den Zeitraum
der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt.
Somit ist der Betreuer für diesen Zeitraum nach Maßgabe
der Pauschal- regelung des § 5 VBVG zu vergüten.
LG Stendal, 16.3.2006 - Az: 25 T 258/05
>> Sechs Monate in der Psychiatrie und
kein Ende - kein vorübergehender Verbleib!
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten,
der aufgrund eines Unterbringungsbefehls über sechs
Monate in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist
und mit dessen weiteren Aufenthalt dort zu rechnen ist,
verlagert sich in die Klinik. Bei einer solchen Zeitspanne
kann nicht mehr von einem nur vorübergehenden Verbleib
ausgegangen werden. Daher ist der Betreuer wie bei einer Heimunterbringung
zu vergüten.
OLG Köln, 9.6.2006 - Az: 16 Wx 104/06
>> Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung
der Betreuung
Es gilt für das Verfahren über den
Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung.
Will das Vor- mundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen,
so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2
Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte
für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist
es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der
weiteren Erforderlich- keit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigen- gutachten in Auftrag gegeben wird.
OLG München, 22.12.2005 - Az: 33 Wx 176/05
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>> Sendechip für Betreuten - freiheitsentziehende
Maßnahme? >> Vereinsbetreuer, wenn Verein die
Anerkennung als Betreuungsverein fehlt? >> Betreuer gegen den Willen des Betreuten? >> Vergütung zurückforderbar?
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>> Darf der Betreuer Gegenstände des Betreuten gegen
dessen Willen an sich nehmen oder wegwerfen? (Problem der Entmüllung)
Die Problematik kann auftreten, wenn der Betreuer Unterlagen zum Vermögen, die dem Betreuten gehören und die dieser
in Besitz hat, an sich nehmen möchte, weil er sie zur Vermögens- verwaltung benötigt. Dieselben in der Rechtsprechung weit- gehend ungeklärten Rechtsfragen stellen sich aber auch, wenn der Betreuer die Wohnung des Betreuten - etwa zum Zwecke der Entmüllung - räumen lassen will. Vom Betreuer ist dabei
in jedem Fall folgendes zu beachten:
1. dem Betreuer muss der Bereich der Vermögensangelegenheiten übertragen sein. Zwar mag bei der Entmüllung einer Wohnung der gesundheitliche Aspekt im Vordergrund stehen ; da aber Gegenstände entsorgt werden sollen, die im Eigentum des Betreuten stehen, sind von ihm auch Verfügungen über
dessen Vermögen zu treffen. Dabei handelt es sich nicht nur um tatsächliche Vorgänge sondern um Willenserklärungen.
2. Wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nicht zweifelsfrei feststeht, benötigt der Betreuer deshalb, um gegen den Willen des Betreuten handeln zu können, gem. § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt. Dasselbe dürfte, wenn auch rechtlich weniger sicher, dann gelten, wenn der Betreuer Unterlagen des Betreuten gegen dessen erklärten Willen in Besitz nehmen möchte.
3. auch nach Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist der Betreuer nicht berechtigt, in den beschriebenen Fällen körperlichen Widerstand des Betreuten zu brechen. Eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten wird in den wenigsten Fällen möglich sein. Die Hilfe der Polizei
kann in Entmüllungsfällen dann beansprucht werde, wenn durch
das Verhalten des Betreuten ein polizeiwidriger Zustand geschaffen worden ist, etwa durch Verstöße gegen Abfall-, gesundheitspolizeiliche oder Umweltschutzvorschriften. Ansonsten kann das Vormundschaftsgericht dem Betreuer durch besonderen Beschluss gem. § 33 FGG gestatten, dass Gewalt gegen die Person des Betreuten gebraucht wird. Zuständig für die Gewaltanwendung ist dann der Gerichtsvollzieher, der auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen kann.
>> Vergütung für Betreuer als Ausgleich für
die Mehrwertsteuererhöhung anheben
Als Ausgleich für die ab Januar kommenden Jahres geltende Mehrwertsteuererhöhung sollen die Inklusivstundensätze
für Berufsbetreuungen pflegebedürftiger Menschen angehoben werden. Die fordern Bündnis 90/Die Grünen in einem Gesetz- entwurf (16/2649). Sie erläutern, die gesetzlich fest- gesetzten Inklusivstundensätze bei der Betreuung in Heimen oder von zu Hause lebenden Menschen markiere jetzt schon die untere Grenze der Vergütung. Die Nettostundensätze
seien bereits von vielen Vertretern aus Wissenschaft und Praxis als "kaum noch ausreichend" kritisiert worden. Bei einer weiteren Reduzierung dieser Stundensätze würde das Betreuungswesen in seiner jetzigen, qualifizierten Form insgesamt in Frage gestellt. Mit der vorgesehenen Anhebung der Mehrwertsteuer um drei Prozentpunkte würde für berufs- mäßig geführte Betreuungen diese Realabsenkung
der Nettostundensätze Realität. Dann ginge - vorausgesetzt, der Inklusivstundensatz bleibe unverändert - die Anhebung zu Lasten freiberuflich arbeitender Berufsbetreuer.
Quelle: PM Bundestag
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>> Wann verjähren die Vergütungsansprüche von
Betreuern? >> Wann erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers?
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