[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Zwangsweise Unterbringung - wer darf sie veranlassen?
Die vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik
kann nicht von jedem Arzt veranlaßt werden. Das die Unter-
bringung anordnende Gericht darf sich nur auf ein Zeugnis
stützen, daß von einem erkennbar in der Psychiatrie
erfahrenen Arzt stammt. Wird dies nicht beachtet, so ist die
gerichtliche Einweisung fehlerhaft und daher rechtswidrig.OLG Zweibrücken - AZ: 3 W 89/02
>> Wenn der Betreuer vom Betroffenen abgelehnt wird ...
Macht ein Betroffener einen negativen Betreuervorschlag, so
kommt diesem nicht die gleiche Bindungswirkung zu wie einem
positiven Vorschlag, so daß das Gericht in diesem Fall ein
Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Betreuers hat.
Hierbei ist in erster Linie das Wohl des Betroffenen zu
berücksichtigen.
Der Wunsch des Betroffenen ist innerhalb eines bestimmten
und im Einzelfall möglichen Betreuertyps maßgeblich, da die
gesetzliche Rangfolge hierdurch nicht beeinflußt wird.KG, 27.6.2006 - Az: 1 W 36/06
>> Gutachten muß nachvollziehbar sein!
Die bestehende Notwendigkeit einer Betreuung eines
Betroffenen muß der Vormundschaftsrichter anhand eines
medizinischen Gutachtens nachvollziehen können. Auch muß
sich die Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen
erfassen lassen. Dies erfordert, daß ein deutliches Bild der
derzeitigen Verfassung vermittelt wird, indem die erfolgte
Untersuchung bzw. Befragung dargestellt wird und die Schluß-
folgerungen aus den Befundtatsachen vom Gutachter im
Einzelnen begründet werden.KG, 27.6.2006 - Az: 1 W 177/06
>> Verwandter wurde nicht Betreuer - Beschwerderecht?
Eine weiterführende Beschwerde durch einen nahen Verwandten
eines Betreuten, die sich gegen die gerichtliche Ent-
scheidung, in einem Teilbereich die Betreuung nicht dem
Verwandten zuzuweisen und den bisherigen Betreuer zu
bestätigen, richtet ist mangels Beschwerdeberechtigung
unzulässig. Es liegt keine Verletzung eigener Rechte vor.
Das Vorrangrecht des Verwandten kann nur ausgeübt werden,
wenn kein Betreuer bestellt ist, bei Ablehnung der Ent-
lassung eines Betreuers in einem Teilbereich ist dies
nicht der Fall.OLG Rostock, 21.6.2006 - Az: 3 W 12/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Bei Verhältnismäßigkeit einer Zwangsbehandlung ist
Heilungs- bzw. Besserungsprognose zu berücksichtigen
>> Betreuer ist Betrüger - Entlassung!
>> Stationäre Unterbringung gegen den Willen des Betreuten?
>> Wechsel vom ehrenamtlichem zum Berufsbetreuer und
VergütungDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 500 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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*************************************************************2* Das Thema des Monats
>> Die PatientenverfügungUm sicher zu stellen, daß der eigene Wille bei ärztlichen
Behandlungen, z.B. auch, was lebensverlängernde Maßnahmen
betrifft, auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr in
der Lage ist, diesen Willen zu äußern, besteht die Möglich-
keit, eine Patientenverfügung zu verfassen. Da Betreuer,
Vormundschaftsrichter und Ärzte bei der Entscheidung über
die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen bei Patienten, die
nicht einwilligungsfähig sind, auch nach dem mutmaßlichen
Willen der Betroffenen zu entscheiden haben, ist eine
Patientenverfügung ein wichtiges Hilfsmittel. Natürlich ist
die Patientenverfügung unbeachtlich, wenn sie verbotene
Behandlungsmethoden oder beispielsweise aktive Sterbehilfe
verlangt. Problematisch ist die Berücksichtigung indes im
Notfall, da die letzte und somit einzig gültige Verfügung
den Hilfeleistenden i.a. nicht bekannt sein wird und daher
auch bei Sofortmaßnahmen nur selten berücksichtigt werden
kann.
Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Verfügung lange
Zeit vor dem Behandlungszeitpunkt errichtet wurde. Es
empfiehlt sich deshalb, eine solche Verfügung regelmäßig zu
erneuern oder jedenfalls neu zu datieren.Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willens-
erklärung, die rechtswirksam nur dann eingerichtet werden
kann, wenn der Verfügende einwilligungsfähig ist. Hierzu ist
es lediglich notwendig, daß Art, Bedeutung und Risiken der
Maßnahme erfaßt werden. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht
zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall sollte ein ärztliches
Attest die Einwilligungsfähigkeit bescheinigen. Gesetzliche
Regelungen zur Behandlung dieser Willenserklärung finden
sich in den §§ 1901-1904 BGB.
Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von der Vorsorge-
vollmacht, in der Dritte ermächtigt werden, an Stelle des
Betroffenen zu entscheiden. Beide Verfügungen ergänzen sich
jedoch. Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, in der
Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, daß eine Patienten-
verfügung besteht und diese für den oder die in der
Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten bindend sein soll.Die konkrete Ausgestaltung der Patientenverfügung ist nicht
formgebunden. Aber allein aus Gründen der Beweisbarkeit
sollte diese in jedem Fall schriftlich hinterlegt werden.
Die Verfügung kann zu jeder Zeit formfrei geändert oder auch
aufgehoben werden, sofern Einwilligungsfähigkeit besteht.
Bei der Ausgestaltung sollte beachtet werden, daß diese
genau den zu entscheidenden Fall betreffen muß. Werden also
spezielle Fälle genannt, so werden auch nur diese berück-
sichtigt. Soll daher eine differenzierte Patientenverfügung
erstellt werden, so kann es ratsam sein, diese mit
juristischer Hilfe abzufassen.Steht der tatsächliche Wille des Betroffenen aufgrund der
Patientenverfügung fest, so ist dies eine rechtlich
verbindliche Anweisung. Darüber hinaus kommt der Verfügung
eine Hilfsfunktion zu, um den mutmaßlichen Willen zu
erforschen, wenn der tatsächliche Wille nicht feststeht.
Ist der Wille des Betroffenen bekannt, so besteht auch
kein Regelungsbedarf durch einen Betreuer, eine Bestellung
für diesen Bereich scheidet zudem aus, da der betreffende
Bereich bereits geregelt wurde.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Wann kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden?
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