>> Zwangsweise Unterbringung - wer darf
sie veranlassen?
Die vorläufige Unterbringung in einer
psychiatrischen Klinik kann nicht von jedem Arzt veranlaßt
werden. Das die Unter- bringung anordnende Gericht darf sich nur
auf ein Zeugnis stützen, daß von einem erkennbar
in der Psychiatrie erfahrenen Arzt stammt. Wird dies nicht beachtet,
so ist die gerichtliche Einweisung fehlerhaft und daher
rechtswidrig.
OLG Zweibrücken - AZ: 3 W 89/02
>> Wenn der Betreuer vom Betroffenen
abgelehnt wird ...
Macht ein Betroffener einen negativen Betreuervorschlag,
so kommt diesem nicht die gleiche Bindungswirkung
zu wie einem positiven Vorschlag, so daß das Gericht
in diesem Fall ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des
Betreuers hat. Hierbei ist in erster Linie das Wohl des
Betroffenen zu berücksichtigen. Der Wunsch des Betroffenen ist innerhalb
eines bestimmten und im Einzelfall möglichen Betreuertyps
maßgeblich, da die gesetzliche Rangfolge hierdurch nicht beeinflußt
wird.
KG, 27.6.2006 - Az: 1 W 36/06
>> Gutachten muß nachvollziehbar
sein!
Die bestehende Notwendigkeit einer Betreuung
eines Betroffenen muß der Vormundschaftsrichter
anhand eines medizinischen Gutachtens nachvollziehen können.
Auch muß sich die Erkrankung oder Behinderung des
Betroffenen erfassen lassen. Dies erfordert, daß
ein deutliches Bild der derzeitigen Verfassung vermittelt wird, indem
die erfolgte Untersuchung bzw. Befragung dargestellt wird
und die Schluß- folgerungen aus den Befundtatsachen vom Gutachter
im Einzelnen begründet werden.
KG, 27.6.2006 - Az: 1 W 177/06
>> Verwandter wurde nicht Betreuer -
Beschwerderecht?
Eine weiterführende Beschwerde durch
einen nahen Verwandten eines Betreuten, die sich gegen die gerichtliche
Ent- scheidung, in einem Teilbereich die Betreuung
nicht dem Verwandten zuzuweisen und den bisherigen
Betreuer zu bestätigen, richtet ist mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Es liegt keine Verletzung
eigener Rechte vor. Das Vorrangrecht des Verwandten kann nur
ausgeübt werden, wenn kein Betreuer bestellt ist, bei Ablehnung
der Ent- lassung eines Betreuers in einem Teilbereich
ist dies nicht der Fall.
OLG Rostock, 21.6.2006 - Az: 3 W 12/06
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>> Bei Verhältnismäßigkeit
einer Zwangsbehandlung ist Heilungs- bzw. Besserungsprognose
zu berücksichtigen >> Betreuer ist Betrüger - Entlassung! >> Stationäre Unterbringung gegen
den Willen des Betreuten? >> Wechsel vom ehrenamtlichem zum Berufsbetreuer
und Vergütung
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*2* Das Thema des Monats >> Die Patientenverfügung
Um sicher zu stellen, daß der eigene Wille bei ärztlichen Behandlungen, z.B. auch, was lebensverlängernde Maßnahmen betrifft, auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu äußern, besteht die Möglich- keit, eine Patientenverfügung zu verfassen. Da Betreuer, Vormundschaftsrichter und Ärzte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen bei Patienten,
die nicht einwilligungsfähig sind, auch nach dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu entscheiden haben, ist eine Patientenverfügung ein wichtiges Hilfsmittel. Natürlich
ist die Patientenverfügung unbeachtlich, wenn sie verbotene Behandlungsmethoden oder beispielsweise aktive Sterbehilfe verlangt. Problematisch ist die Berücksichtigung indes im Notfall, da die letzte und somit einzig gültige Verfügung den Hilfeleistenden i.a. nicht bekannt sein wird und daher auch bei Sofortmaßnahmen nur selten berücksichtigt werden kann. Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Verfügung lange Zeit vor dem Behandlungszeitpunkt errichtet wurde. Es empfiehlt sich deshalb, eine solche Verfügung regelmäßig
zu erneuern oder jedenfalls neu zu datieren.
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willens- erklärung, die rechtswirksam nur dann eingerichtet werden kann, wenn der Verfügende einwilligungsfähig ist. Hierzu
ist es lediglich notwendig, daß Art, Bedeutung und Risiken der Maßnahme erfaßt werden. Eine Geschäftsfähigkeit
ist nicht zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall sollte ein ärztliches Attest die Einwilligungsfähigkeit bescheinigen. Gesetzliche Regelungen zur Behandlung dieser Willenserklärung finden sich in den §§ 1901-1904 BGB. Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von der Vorsorge- vollmacht, in der Dritte ermächtigt werden, an Stelle des Betroffenen zu entscheiden. Beide Verfügungen ergänzen
sich jedoch. Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, daß eine Patienten- verfügung besteht und diese für den oder die in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten bindend sein soll.
Die konkrete Ausgestaltung der Patientenverfügung ist nicht formgebunden. Aber allein aus Gründen der Beweisbarkeit sollte diese in jedem Fall schriftlich hinterlegt werden. Die Verfügung kann zu jeder Zeit formfrei geändert oder
auch aufgehoben werden, sofern Einwilligungsfähigkeit besteht. Bei der Ausgestaltung sollte beachtet werden, daß diese genau den zu entscheidenden Fall betreffen muß. Werden also spezielle Fälle genannt, so werden auch nur diese berück- sichtigt. Soll daher eine differenzierte Patientenverfügung erstellt werden, so kann es ratsam sein, diese mit juristischer Hilfe abzufassen.
Steht der tatsächliche Wille des Betroffenen aufgrund der Patientenverfügung fest, so ist dies eine rechtlich verbindliche Anweisung. Darüber hinaus kommt der Verfügung eine Hilfsfunktion zu, um den mutmaßlichen Willen zu erforschen, wenn der tatsächliche Wille nicht feststeht. Ist der Wille des Betroffenen bekannt, so besteht auch kein Regelungsbedarf durch einen Betreuer, eine Bestellung für diesen Bereich scheidet zudem aus, da der betreffende Bereich bereits geregelt wurde.
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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