>> Berufsmäßige Betreuung
- wann ist sie anzunehmen?
Ist eine Betreuung nicht als Erfüllung
einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen
und kann nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden,
so ist davon auszu- gehen, daß eine Betreuung im Rahmen
der Berufsausübung geführt wird. Bei einem Rechtsanwalt, dem die Betreuung
gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen
wurde, ist von einer berufsmäßigen Führung
auszugehen.
OLG Hamm, 23.5.2006 - Az: 15 W 472/05
>> Besondere Schwierigkeiten bei Behördenproblemen
Besondere Schwierigkeiten, die es rechtfertigen,
den Regel- stundensatz des für einen nicht mittellosen
Betroffenen bestellten Betreuers zu erhöhen, können
vorliegen, wenn der Betreuer für den Betroffenen im Abrechnungszeitraum
gegen Entscheidungen einer Behörde (Finanzamt,
Renten- versicherungsträger) vorgehen musste.
Bloße Mehrfachqualifikation eines Betreuers
durch Abschluss mehrerer Studiengänge und/oder besondere
Berufserfahrung allein rechtfertigen die Erhöhung des
Stundensatzes nicht, auch nicht ein besonderer Aufwand an Personalkosten.
Anmerkung AnwaltOnline: Die Frage, ob eine besondere Schwierigkeit
vorliegt, bezieht sich u.E. auf die Vergütungsgruppe,
welcher der Betreuer angehört. Gerade bei gerichtlichen oder
behördlichen Aus- einandersetzungen kann eine Aufgabe für
einen Betreuer der unteren oder mittleren Vergütungsgruppe
als besonders schwierig einzustufen sein, während
bei einem Betreuer der obersten Gruppe vorausgesetzt werden kann,
dass sie diesem entsprechend seiner höheren Qualifikation
keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. In einem solchen
Fall sollten Betreuer der mittleren und unteren Gruppe
jedenfalls den Vergütungssatz der obersten Gruppe abrechnen
können.
>> Keine Rückforderung von der
Mutter des Betreuten
Zwar ist die Mutter einer Betreuten dieser
gegenüber unter- haltspflichtig. Für die Vergütungen
des Betreuers können von der Staatskasse aber nur tatsächlich
an die Tochter geflossene Unterhaltszahlungen in Anspruch
genommen werden. Eine direkte Inanspruchnahme der Mutter wegen
nicht bezahlter Unterhaltsleistungen scheidet aus.
LG Verden/Aller: 1 T 15/00
>> Keine Erhöhung der Grundvergütung
bei mittellosen Betreuten
Allein aufgrund jahrelanger Erfahrung auch
mit schwierigen Betreuungen kann der Betreuer eines mittellosen
Betroffenen nach Ablauf der Übergangsfrist des §
1 Abs. 3 BVormVG keine erhöhte Grundvergütung nach §
1 Abs. 1 S. 1 BVormVG ver- langen.
OLG München, 19.8.2005 - Az: 33 Wx 128/05
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>> Akteneinsicht und Beschwerderecht
des Betreuers >> Bevollmächtigter geht vor Betreuung >> Bei Fixierung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz >> Ausbildung ohne betreuungsrelevante
Inhalte
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>> Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?
Damit der Bevollmächtigte auch über riskante ärztliche Behandlungen und Eingriffe entscheiden kann, muss dies in einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt sein. Dies gilt auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999 errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau
so wie ein Betreuer. (§ 1904 BGB)
>> Was ist zu tun, wenn sich die Betreuung nicht auf den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erstreckt?
Das Vormundschaftsgericht kann die Betreuung auf dieses Aufgabengebiet ausdehnen. Da das entsprechende Verfahren aber zeitaufwendig ist, besteht bei nicht aufschiebbaren Ärztlichen Maßnahmen die Möglichkeit, in einem
vereinfachten Verfahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Betreuung anzuordnen. Dazu ist vor allem kein ausführliches Sachverständigengutachten notwendig, es
genügt ein einfaches ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Vorläufige Betreuer hat alle Rechte eines Betreuers. Liegt ein medizinischer Notfall vor und reicht die Zeit nicht mehr aus, um eine vorläufige Betreuung anzuordnen, kann das Vormundschaftsgericht auch unmittelbar selbst über die Zulässigkeit der ärztlichen Maßnahme entscheiden (§ 1846 BGB). Ist auch keine Zeit mehr, um das Vormund- schaftsgericht zu informieren, was bei Notoperationen, z.B. nach einem Unfall, Herzinfarkt oder in ähnlichen Situationen häufig vorkommt, müssen die behandelnden Ärzte unter
Not- standsgesichtspunkten selbst entscheiden. Dabei sind ausschließlich das Interesse des Patienten und sein etwa bekannter oder mutmaßlicher Wille zu beachten. Auf Willens- äußerungen von Angehörigen kommt es nicht an. Diese
sind aber wichtige Informationsquellen, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen.
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>> Ein demenzkranker Angehöriger wird ausgenutzt – was
tun? > Was kann getan werden, um den Kranken vor dem "Helfer" und vor sich selbst zu schützen?
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