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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2006]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               August 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Berufsmäßige Betreuung - wann ist sie anzunehmen?

Ist eine Betreuung nicht als Erfüllung einer allgemeinen
staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen und kann nur im Rahmen
einer Berufstätigkeit erwartet werden, so ist davon auszu-
gehen, daß eine Betreuung im Rahmen der Berufsausübung
geführt wird.
Bei einem Rechtsanwalt, dem die Betreuung gerade im Hinblick
auf seine berufliche Qualifikation übertragen wurde, ist von
einer berufsmäßigen Führung auszugehen.

OLG Hamm, 23.5.2006 - Az: 15 W 472/05

 >> Besondere Schwierigkeiten bei Behördenproblemen

Besondere Schwierigkeiten, die es rechtfertigen, den Regel-
stundensatz des für einen nicht mittellosen Betroffenen
bestellten Betreuers zu erhöhen, können vorliegen, wenn der
Betreuer für den Betroffenen im Abrechnungszeitraum gegen
Entscheidungen einer Behörde (Finanzamt, Renten-
versicherungsträger) vorgehen musste.

Bloße Mehrfachqualifikation eines Betreuers durch Abschluss
mehrerer Studiengänge und/oder besondere Berufserfahrung
allein rechtfertigen die Erhöhung des Stundensatzes nicht,
auch nicht ein besonderer Aufwand an Personalkosten.

BayObLG, Beschluss v. 4.7.2001 – 3Z BR 143/01
Quelle: BtPRAX 2001, 252

Anmerkung AnwaltOnline:
Die Frage, ob eine besondere Schwierigkeit vorliegt, bezieht
sich u.E. auf die Vergütungsgruppe, welcher der Betreuer
angehört. Gerade bei gerichtlichen oder behördlichen Aus-
einandersetzungen kann eine Aufgabe für einen Betreuer der
unteren oder mittleren Vergütungsgruppe als besonders
schwierig einzustufen sein, während bei einem Betreuer der
obersten Gruppe vorausgesetzt werden kann, dass sie diesem
entsprechend seiner höheren Qualifikation keine besonderen
Schwierigkeiten bereitet. In einem solchen Fall sollten
Betreuer der mittleren und unteren Gruppe jedenfalls den
Vergütungssatz der obersten Gruppe abrechnen können.

 >> Keine Rückforderung von der Mutter des Betreuten

Zwar ist die Mutter einer Betreuten dieser gegenüber unter-
haltspflichtig. Für die Vergütungen des Betreuers können von
der Staatskasse aber nur tatsächlich an die Tochter
geflossene Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden.
Eine direkte Inanspruchnahme der Mutter wegen nicht
bezahlter Unterhaltsleistungen scheidet aus.

LG Verden/Aller: 1 T 15/00

 >> Keine Erhöhung der Grundvergütung bei mittellosen
    Betreuten

Allein aufgrund jahrelanger Erfahrung auch mit schwierigen
Betreuungen kann der Betreuer eines mittellosen Betroffenen
nach Ablauf der Übergangsfrist des § 1 Abs. 3 BVormVG keine
erhöhte Grundvergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG ver-
langen.

OLG München, 19.8.2005 - Az: 33 Wx 128/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Akteneinsicht und Beschwerderecht des Betreuers
 >> Bevollmächtigter geht vor Betreuung
 >> Bei Fixierung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
 >> Ausbildung ohne betreuungsrelevante Inhalte

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 500 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

Damit der Bevollmächtigte auch über riskante ärztliche
Behandlungen und Eingriffe entscheiden kann, muss dies in
einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt
sein. Dies gilt auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999
errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende
Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau so
wie ein Betreuer. (§ 1904 BGB)

 >> Was ist zu tun, wenn sich die Betreuung nicht auf den
    Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erstreckt?

Das Vormundschaftsgericht kann die Betreuung auf dieses
Aufgabengebiet ausdehnen. Da das entsprechende Verfahren
aber zeitaufwendig ist, besteht bei nicht aufschiebbaren
Ärztlichen Maßnahmen die Möglichkeit, in einem vereinfachten
Verfahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine
vorläufige Betreuung anzuordnen. Dazu ist vor allem kein
ausführliches Sachverständigengutachten notwendig, es genügt
ein einfaches ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand
des Betroffenen. Der Vorläufige Betreuer hat alle Rechte
eines Betreuers.
Liegt ein medizinischer Notfall vor und reicht die Zeit
nicht mehr aus, um eine vorläufige Betreuung anzuordnen,
kann das Vormundschaftsgericht auch unmittelbar selbst über
die Zulässigkeit der ärztlichen Maßnahme entscheiden
(§ 1846 BGB). Ist auch keine Zeit mehr, um das Vormund-
schaftsgericht zu informieren, was bei Notoperationen, z.B.
nach einem Unfall, Herzinfarkt oder in ähnlichen Situationen
häufig vorkommt, müssen die behandelnden Ärzte unter Not-
standsgesichtspunkten selbst entscheiden. Dabei sind
ausschließlich das Interesse des Patienten und sein etwa
bekannter oder mutmaßlicher Wille zu beachten. Auf Willens-
äußerungen von Angehörigen kommt es nicht an. Diese sind
aber wichtige Informationsquellen, um den mutmaßlichen
Willen des Betroffenen festzustellen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ein demenzkranker Angehöriger wird ausgenutzt – was tun?
 > Was kann getan werden, um den Kranken vor dem "Helfer"
   und vor sich selbst zu schützen?

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-Direkt

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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