>> Bei Sondennahrung wird Verpflegungsgeld
zurückgezahlt
Kann ein Heimbewohner ausschließlich
eine von der Kranken- versicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen,
so kann vom Heimträger die Rückzahlung des
Entgeltanteils für Ver- pflegung gefordert werden. Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung
von Entgeltanteilen für nicht beanspruchte Verpflegungsleistungen
unterliegen der für Entgelte maßgeblichen
kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren.
OLG Karlsruhe, 13.4.2006 - Az: 1 U 202/05
>> Anordnung einer Betreuung für
Zwangsbehandlung
Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer
geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung
mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge
und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht
nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung
abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher
bei einer vorläufigen Einschätzung erfolgversprechend und
nach dem Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich
erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung
zu vermeiden.
OLG Schleswig, 30.3.2005 - Az: 2 W 11/05
>> Betreuervergütung bei einem
Wechsel der Betreuer
Für die Berechnung des pauschalierten
Zeitaufwandes nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG ist auch bei der Übernahme
einer bisher ehrenamtlich geführten Betreuung durch
einen Berufsbetreuer auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens
der Beteuerbestellung abzustellen. Das OLG Hamm schließt sich damit der
Rechtsprechung des OLG München und des OLG Schleswig an.
OLG Hamm, 11.4.2006 - Az: 15 W 445/05
>> Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer
zu Berufsbetreuer
Der Berufsbetreuer erhält bei einem Wechsel
vom ehrenamt- lichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer nicht
den erhöhten Stundensatz des Erstbetreuers für die
Pauschalvergütung.
OLG Karlsruhe, 26.5.2006 - Az: 19 Wx 1/06
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>> Recht auf Fortbestand der Betreuung? >> Betreuer nicht vom Sparguthaben
für die Bestattung bezahlen >> Keine Scheidung unter allen Umständen >> Abstrakte Interessenkollision muß
nicht immer zur Entlassung führen
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>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen (Teil 3)
> Liegt ein Eilfall vor?
Der Betreuer braucht keine vormundschaftsrichterliche Genehmigung, wenn mit der Verzögerung, die das Genehmigungs- verfahren mit sich bringen würde, Gefahr für den Betreuten verbunden wäre (§1904 BGB). Die Genehmigung muss in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden. Allerdings sollte der Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall nicht vor- schnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte
– auch an den Wochenenden und Feiertagen – einen Bereit- schaftsdienst unterhalten und eine Entscheidung des Vor- mundschaftsgericht i.a. recht kurzfristig erreicht werden kann.
> Wie ist die Rechtslage beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen?
Die Frage, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, bei einem
nicht einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber zu entscheiden hat, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, ist bisher von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich beantwortet worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03 hat der BGH die Frage nun dahin entschieden, dass Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen können, wenn das Vormundschaftsgericht zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entspricht. Da der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser muss vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen ermittelt werden. Als Erkenntnisquelle kann dabei eine Patientenverfügung ("Patiententestament")besonders wertvoll sein. Wichtig ist, dass in einer solchen Patientenverfügung eindeutig geregelt wird, auf welche Fälle sie sich beziehen soll. Auch sollte sie, um wirklich den mutmaßlichen Wille des Ausstellers im Zeitpunkt der Maßnahme wiederzugeben, vom Aussteller, z.B. durch wiederholte Unterschriften mit Datumsangabe, laufend aktualisiert werden. Daneben kann natürlich die Befragung des Betreuers und/oder von Angehörigen des Betroffenen hilfreich sein. Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, ist auch für die Entscheidung
über einen etwaigen Behandlungsabbruch zuständig. Eine andere Frage ist es, ob Ärzte verpflichtet sind, am Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme mitzuwirken. Diese Frage muss - auch nach der Rechtsprechung des BayObLG - im Hinblick auf die mit der Entscheidung verbundenen ethischen Fragen verneint werden. Verlangen allerdings Arzt und Betreuer gemeinsam, dass die künstliche Ernährung eines einwilligungsunfähigen
Betreuten eingestellt wird, kann sich das Pflegeheim, in dem der Betreute lebt, dem nicht unter Berufung auf den Heimvertrag widersetzen (BGH NJW 2005, 2385).
> Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
Der Vormundschaftsrichter entscheidet, nachdem er: Das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat, der nach Möglichkeit mit der zu genehmigenden Maßnahme selbst nichts zu tun hat; Den Betroffenen persönlich angehört und, wenn dies nicht möglich ist, angesehen hat; Den nächsten Angehörigen des Betroffenen Gelegenheit
gegeben hat, sich zu äußern; Einen Verfahrenspfleger bestellt hat, wenn eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich ist. (§ 69d FGG)
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