[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2006 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Bei Sondennahrung wird Verpflegungsgeld zurückgezahlt
Kann ein Heimbewohner ausschließlich eine von der Kranken-
versicherung bezahlte Sondennahrung aufnehmen, so kann vom
Heimträger die Rückzahlung des Entgeltanteils für Ver-
pflegung gefordert werden.
Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von Entgeltanteilen
für nicht beanspruchte Verpflegungsleistungen unterliegen
der für Entgelte maßgeblichen kurzen Verjährungsfrist von
drei Jahren.OLG Karlsruhe, 13.4.2006 - Az: 1 U 202/05
>> Anordnung einer Betreuung für Zwangsbehandlung
Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen
Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in
Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den
Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die
auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht
behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt,
erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen
Einschätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende
gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden.OLG Schleswig, 30.3.2005 - Az: 2 W 11/05
>> Betreuervergütung bei einem Wechsel der Betreuer
Für die Berechnung des pauschalierten Zeitaufwandes nach § 5
Abs. 1 S. 1 VBVG ist auch bei der Übernahme einer bisher
ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen Berufsbetreuer
auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens der
Beteuerbestellung abzustellen.
Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG
München und des OLG Schleswig an.OLG Hamm, 11.4.2006 - Az: 15 W 445/05
>> Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zu Berufsbetreuer
Der Berufsbetreuer erhält bei einem Wechsel vom ehrenamt-
lichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer nicht den erhöhten
Stundensatz des Erstbetreuers für die Pauschalvergütung.OLG Karlsruhe, 26.5.2006 - Az: 19 Wx 1/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Recht auf Fortbestand der Betreuung?
>> Betreuer nicht vom Sparguthaben für die Bestattung
bezahlen
>> Keine Scheidung unter allen Umständen
>> Abstrakte Interessenkollision muß nicht immer zur
Entlassung führenDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 500 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen
(Teil 3)> Liegt ein Eilfall vor?
Der Betreuer braucht keine vormundschaftsrichterliche
Genehmigung, wenn mit der Verzögerung, die das Genehmigungs-
verfahren mit sich bringen würde, Gefahr für den Betreuten
verbunden wäre (§1904 BGB). Die Genehmigung muss in diesem
Fall auch nicht nachgeholt werden. Allerdings sollte der
Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall nicht vor-
schnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte –
auch an den Wochenenden und Feiertagen – einen Bereit-
schaftsdienst unterhalten und eine Entscheidung des Vor-
mundschaftsgericht i.a. recht kurzfristig erreicht werden
kann.> Wie ist die Rechtslage beim Abbruch lebensverlängernder
Maßnahmen?Die Frage, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der
Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, bei einem nicht
einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber zu entscheiden
hat, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten während des
Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet
werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist,
ist bisher von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich
beantwortet worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB
2/03 hat der BGH die Frage nun dahin entschieden, dass
Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender
Maßnahmen veranlassen können, wenn das Vormundschaftsgericht
zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der
Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entspricht.
Da der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann,
kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser muss vom
Vormundschaftsgericht von Amts wegen ermittelt werden. Als
Erkenntnisquelle kann dabei eine Patientenverfügung
("Patiententestament")besonders wertvoll sein. Wichtig ist,
dass in einer solchen Patientenverfügung eindeutig geregelt
wird, auf welche Fälle sie sich beziehen soll. Auch sollte
sie, um wirklich den mutmaßlichen Wille des Ausstellers im
Zeitpunkt der Maßnahme wiederzugeben, vom Aussteller, z.B.
durch wiederholte Unterschriften mit Datumsangabe, laufend
aktualisiert werden. Daneben kann natürlich die Befragung
des Betreuers und/oder von Angehörigen des Betroffenen
hilfreich sein.
Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge
übertragen worden ist, ist auch für die Entscheidung über
einen etwaigen Behandlungsabbruch zuständig.
Eine andere Frage ist es, ob Ärzte verpflichtet sind, am
Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme mitzuwirken.
Diese Frage muss - auch nach der Rechtsprechung des BayObLG
- im Hinblick auf die mit der Entscheidung verbundenen
ethischen Fragen verneint werden.
Verlangen allerdings Arzt und Betreuer gemeinsam, dass die
künstliche Ernährung eines einwilligungsunfähigen Betreuten
eingestellt wird, kann sich das Pflegeheim, in dem der
Betreute lebt, dem nicht unter Berufung auf den Heimvertrag
widersetzen (BGH NJW 2005, 2385).> Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
Der Vormundschaftsrichter entscheidet, nachdem er:
Das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt
hat, der nach Möglichkeit mit der zu genehmigenden Maßnahme
selbst nichts zu tun hat;
Den Betroffenen persönlich angehört und, wenn dies nicht
möglich ist, angesehen hat;
Den nächsten Angehörigen des Betroffenen Gelegenheit gegeben
hat, sich zu äußern;
Einen Verfahrenspfleger bestellt hat, wenn eine Verständigung
mit dem Betroffenen nicht möglich ist. (§ 69d FGG)In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Totalbetreuung
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