[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2006 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Koppelung eines Servicevertrages an den Mietvertrag
(Betreutes Wohnen)Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des
Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-
Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.BGH, 23.2.2006 – Az: III ZR 167/05
>> Urlaubsvertretung nur über das Vormundschaftsgericht
Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub
seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter
übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild
der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubs-
bedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden
bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich
über alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen
kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines
Vertreters in Frage.OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 512/01
>> Keine Umgehung durch Vollmacht
Auch der geschäftsfähige Betreute kann seinen Betreuer nicht
rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der
§§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts vorzunehmen.OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99
>> Genehmigung eines Grundstückskaufs
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstücks-
kaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist
auf das Interesse des Betroffenen abzustellen. Die
Genehmigung kann auch schon vor Abschluss des zu
genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn der Vertrags-
inhalt im Wesentlichen feststeht.BayObLG, 11.12.2002 - Az: 3Z BR 209/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Keine Mittellosigkeit bei Immobilienvermögen
>> Zuständigkeit in Betreuungssachen
>> Ehrenamtliche und berufsmäßige Betreuung - vergütungs-
mäßig einheitlich!
>> Verfahrensabgabe bei Aufenthaltswechsel des Betreuten?Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 475 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen
(Teil 2)Über ärztliche Behandlungen entscheidet der Betroffene
selbst, solange er einwilligungsfähig ist. Dies hängt davon
ab, ob er den Sinn der beabsichtigten Maßnahme, die mit ihr
angestrebten Wirkungen und die mit ihr vebundenen Risiken
nach entsprechender Aufklärung abschätzen kann. Nur wenn
dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Ent-
scheidung des Betreuten die seines Betreuers.
In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener
Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ist nur in den nachstehend besprochenen
Fällen erforderlich.
Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine
Behandlung aber in der Regel nicht möglich, wenn diese
wegen der ablehnenden Haltung des Betreuten nur unter
Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für ambulante
Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Inwieweit
Ausnahmen zu machen sind, wenn auf andere Weise eine erheb-
liche Gefahr für Leib und Leben des Betreuten nicht
abgewendet werden kann, ist streitig. Ansonsten werden
Zwangsmaßnahmen allenfalls im Rahmen einer Unterbringung
nach § 1906 BGB für zulässig angesehen, wobei aber die
Rechtsprechung auch insoweit nicht einheitlich ist. Z.T.
ird die Auffassung vertreten, das Betreuungsrecht biete
überhaupt keine Grundlage für eine Zwangsbehandlung.> Ist die Behandlung besonders riskant?
Bei Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Ein-
griffen, bei denen die – nicht nur theoretische oder völlig
zu vernachlässigende – Gefahr besteht, dass der Betreute
stirbt oder schwerwiegende Gesundheitsschäden von längerer
Dauer erleidet, reicht die Einwilligung des Betreuers nicht
aus. Hier ist vielmehr zusätzlich die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts einzuholen (§1904 BGB). Vor der
Erteilung der Genehmigung muss das Gericht den möglichen
Nutzen der Behandlung für den Betroffenen und die damit für
ihn verbundenen Gesundheitsrisiken gegen einander abwägen.
Verspricht die Behandlung von vorneherein keine Heilung oder
Besserung des Gesundheitszustandes oder steht der mögliche
Erfolg zu den Risiken außer Verhältnis, wird die Genehmigung
versagt.Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen:
Herzkatheterisierung
Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit
Herzoperationen
Transplantationen
Operationen an Gehirn oder Rückenmark
Vollnarkose dann, wenn besondere Risikofaktoren vorliegen
Chemotherapie
Strahlentherapien
Dauerkatheter an der Harnblase
PEG – Magensonde
Elektroschockbehandlung
Die Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka und Neuroleptika
ist wegen der möglichen Spätfolgen, wie z.B. Bewegungs-
störungen und Blutbildveränderungen schwierig zu beurteilen.
In der juristischen Literatur und von den Obergerichten wird
weitgehend generell von Genehmigungspflicht ausgegangen; in
der Praxis herrscht hier eine Grauzone.
Gefahr von schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen>> Bundesrat will Lockerung des Datenschutzes für
BetreuungsbehördenNach Ansicht des Bundesrates liegt eine Lockerung des Daten-
schutzes für Behörden im Interesse der Menschen, die auf die
Hilfe eines Betreuers angewiesen sind. Andernfalls, so die
Länderkammer in einem Gesetzentwurf (16/1339), seien
durchaus Situationen denkbar, in denen Betroffenen nicht
mehr rechtzeitig geholfen werden kann.
Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die Fälle, in denen die
Betreuungsbehörde im Auftrag des Vormundschaftsgerichtes
einen Sachverhalt ermittelt.
Nach der geltenden Rechtslage benötigt die Behörde das
ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Betroffenen,
wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts auch bei anderen
Stellen oder Personen ermitteln muss.
Viele Betroffene seien aber zur Erteilung eines solchen Ein-
verständnisses krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in
der Lage. Die Behörde könne dadurch keinen qualifizierten
Bericht an das Vormundschaftsgericht liefern.
Nach dem Willen der Länderkammer soll das so genannte
Betreuungsbehördengesetz deshalb so geändert werden, dass
die Behörden die erforderlichen Daten erheben können. Es
bleibe sichergestellt, dass die zuständigen Stellen immer
erst tätig werden könnten, wenn sie vom Gericht einen
Auftrag erhalten haben.
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen "in seiner Ziel-
richtung", hält den Entwurf aber noch nicht für ausreichend.
Unter anderem sei die Frage, ob und wie lange die
Betreuungsbehörde die erhobenen Daten nach erfolgter Über-
mittlung speichern dürfe, nicht geklärt. Die Regierung werde
daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
"ergänzende Vorschläge" machen.Quelle: PM Bundestag
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