>> Koppelung eines Servicevertrages
an den Mietvertrag (Betreutes Wohnen)
Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand
des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens
("Service- Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
BGH, 23.2.2006 – Az: III ZR 167/05
>> Urlaubsvertretung nur über das
Vormundschaftsgericht
Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei
einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen
Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem
gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung widerspricht.
Bei urlaubs- bedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls
jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um
ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren.
In diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung
eines Vertreters in Frage.
OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 512/01
>> Keine Umgehung durch Vollmacht
Auch der geschäftsfähige Betreute
kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen,
Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung
des Vormundschafts- gerichts vorzunehmen.
OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99
>> Genehmigung eines Grundstückskaufs
Die Entscheidung über die Erteilung oder
Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines
Grundstücks- kaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung.
Maßgebend ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen.
Die Genehmigung kann auch schon vor Abschluss
des zu genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn
der Vertrags- inhalt im Wesentlichen feststeht.
BayObLG, 11.12.2002 - Az: 3Z BR 209/02
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>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen (Teil 2)
Über ärztliche Behandlungen entscheidet der Betroffene selbst, solange er einwilligungsfähig ist. Dies hängt
davon ab, ob er den Sinn der beabsichtigten Maßnahme, die mit ihr angestrebten Wirkungen und die mit ihr vebundenen Risiken nach entsprechender Aufklärung abschätzen kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Ent- scheidung des Betreuten die seines Betreuers. In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Vormund- schaftsgerichts ist nur in den nachstehend besprochenen Fällen erforderlich. Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung aber in der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden Haltung des Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Inwieweit Ausnahmen zu machen sind, wenn auf andere Weise eine erheb- liche Gefahr für Leib und Leben des Betreuten nicht abgewendet werden kann, ist streitig. Ansonsten werden Zwangsmaßnahmen allenfalls im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 BGB für zulässig angesehen, wobei aber
die Rechtsprechung auch insoweit nicht einheitlich ist. Z.T. ird die Auffassung vertreten, das Betreuungsrecht biete überhaupt keine Grundlage für eine Zwangsbehandlung.
> Ist die Behandlung besonders riskant?
Bei Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Ein- griffen, bei denen die – nicht nur theoretische oder völlig zu vernachlässigende – Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder schwerwiegende Gesundheitsschäden von längerer Dauer erleidet, reicht die Einwilligung des Betreuers nicht aus. Hier ist vielmehr zusätzlich die Genehmigung des Vor- mundschaftsgerichts einzuholen (§1904 BGB). Vor der Erteilung der Genehmigung muss das Gericht den möglichen Nutzen der Behandlung für den Betroffenen und die damit für ihn verbundenen Gesundheitsrisiken gegen einander abwägen. Verspricht die Behandlung von vorneherein keine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes oder steht der mögliche Erfolg zu den Risiken außer Verhältnis, wird die Genehmigung versagt.
Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen: Herzkatheterisierung Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit Herzoperationen Transplantationen Operationen an Gehirn oder Rückenmark Vollnarkose dann, wenn besondere Risikofaktoren vorliegen Chemotherapie Strahlentherapien Dauerkatheter an der Harnblase PEG – Magensonde Elektroschockbehandlung Die Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka und Neuroleptika ist wegen der möglichen Spätfolgen, wie z.B. Bewegungs- störungen und Blutbildveränderungen schwierig zu beurteilen. In der juristischen Literatur und von den Obergerichten wird weitgehend generell von Genehmigungspflicht ausgegangen; in der Praxis herrscht hier eine Grauzone. Gefahr von schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen
>> Bundesrat will Lockerung des Datenschutzes für Betreuungsbehörden
Nach Ansicht des Bundesrates liegt eine Lockerung des Daten- schutzes für Behörden im Interesse der Menschen, die
auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen sind. Andernfalls, so die Länderkammer in einem Gesetzentwurf (16/1339), seien durchaus Situationen denkbar, in denen Betroffenen nicht mehr rechtzeitig geholfen werden kann. Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die Fälle, in denen die Betreuungsbehörde im Auftrag des Vormundschaftsgerichtes einen Sachverhalt ermittelt. Nach der geltenden Rechtslage benötigt die Behörde das ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Betroffenen, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts auch bei anderen Stellen oder Personen ermitteln muss. Viele Betroffene seien aber zur Erteilung eines solchen Ein- verständnisses krankheits- oder behinderungsbedingt nicht
in der Lage. Die Behörde könne dadurch keinen qualifizierten Bericht an das Vormundschaftsgericht liefern. Nach dem Willen der Länderkammer soll das so genannte Betreuungsbehördengesetz deshalb so geändert werden,
dass die Behörden die erforderlichen Daten erheben können.
Es bleibe sichergestellt, dass die zuständigen Stellen immer erst tätig werden könnten, wenn sie vom Gericht einen Auftrag erhalten haben. Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen "in seiner
Ziel- richtung", hält den Entwurf aber noch nicht für ausreichend. Unter anderem sei die Frage, ob und wie lange die Betreuungsbehörde die erhobenen Daten nach erfolgter Über- mittlung speichern dürfe, nicht geklärt. Die Regierung
werde daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens "ergänzende Vorschläge" machen.
Quelle: PM Bundestag
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