>> Betreuer kann in ärztliche Maßnahmen
einwilligen
a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach
§ 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss
hin- reichend dargelegt wird, dass das vorlegende
Oberlandes- gericht bei Befolgung der Rechtsansicht,
von der es ab- weichen will, eine andere als die von ihm
beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste.
b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter
des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche
Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne
einwilligungsun- fähigen Betreuten einzuwilligen.
c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung
nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise
auch das Recht, erforderlichenfalls einen der
ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu
überwinden.
BGH, 1.2.2006 - Az: XII ZB 236/05
>> Kein Geld für Arbeiten nach
dem Tod des Betreuten
Seit das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
2005 in Kraft getreten ist, kann der Betreuer keine
Vergütung mehr für Abwicklungsarbeiten nach dem Tod
des Betreuten verlangen. Dies kann nur damit gerechtfertigt werden,
daß diese Tätig- keiten bei der Bestimmung des pauschalen
Zeitaufwandes in § 5 VBVG berücksichtigt wurden
und es somit nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand ankommt, da
die Vergütung pauschaliert wurde.
LG Mönchengladbach, 12.4.2006 – Az: 5
T 59/06
>> Volle Bruttovergütung ohne Mehrwertsteuerpflicht?
Ein Berufsbetreuer, der als Kleinunternehmer
nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, erhält
die volle Brutto- vergütung. Die Vergütung gem. §
4 Abs. 1 VBVG darf nicht um die nicht angefallene Mehrwertsteuer gekürzt
werden.
LG Mönchengladbach, 12.4.2006 – Az: 5
T 42/06
>> Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge
deckt Unter- bringungsmaßnahme
nicht ab
Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der
Gesundheits- fürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für den Betreuten übertragen ist, ist davon
die Unterbringung des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs.
1 BGB nicht gedeckt. Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt,
handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem
ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig. Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich
zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich
reicht.
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>> Betreuer kann trotz Vorsorgevollmacht
bestellt werden >> Erhöhter Zeitaufwand bei Betreuerwechsel? >> Erneute Betreuung nach 9 Monaten
– Erstbetreuung? >> Heim muß auf Bewohner achten
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>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen
Grundsätzliches zur ärztlichen Behandlung des Betreuten
Es wird davon ausgegangen, dass eine Betreuung – auch – für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge besteht. Ergibt sich das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung des Betreuten, sind vor allem folgende Fragen zu prüfen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesund- heitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und ärztlichem Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich behandelt werden (§ 1904 BGB).
Ist der Betreute einwilligungsfähig?
Auch bei bestehender Betreuung entscheidet der Betreute über eine ärztliche Behandlung dann, wenn er einwilligungs- fähig ist. Dies ist er dann, wenn er nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung die Chancen, Risiken und möglichen Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen kann. Auf die Frage seiner Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht
an. Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben einwilligungsfähig, so entscheidet er allein. Auch ein etwaiger Einwilligungs- vorbehalt im Gesundheitsbereich ändert daran nichts. Nicht einwilligungsfähig ist ein Betreuter auf jeden Fall, wenn er nicht ansprechbar und zu keiner Willensäußerung
im Stande ist, etwa weil er im Koma liegt.
Willigt der Betreuer in die Behandlung ein?
Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf die Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche des Betreuten, die dieser in einwilligungsfähigem Zustand geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt vor allem
dann, wenn der Betroffene seine Wünsche in Form einer Patienten- verfügung niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte und Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen befragt werden.
Ist der Betreute mit der Behandlung einverstanden?
Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter gegen die Behandlung, so muss sie trotz Einwilligung des Betreuers unterbleiben, wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige Maßnahmen handelt und das Vormundschaftsgericht keine geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Behandlung genehmigt hat. Der BGH vertritt zu dieser Frage die Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter im Gesetz nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch nicht gestattet ist. Auch die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Zwangsbehandlungsmaßnahmen im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung des nicht einwilligungs- fähigen Betroffenen zulässig sind, ist streitig (bejahend z.B: OLG München, verneinend OLG Celle).
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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