[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Betreuer kann in ärztliche Maßnahmen einwilligen
a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2
FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hin-
reichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandes-
gericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es ab-
weichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte
Endentscheidung treffen müsste.b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten
grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den
natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsun-
fähigen Betreuten einzuwilligen.c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch
das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme
entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden.BGH, 1.2.2006 - Az: XII ZB 236/05
>> Kein Geld für Arbeiten nach dem Tod des Betreuten
Seit das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz 2005 in
Kraft getreten ist, kann der Betreuer keine Vergütung mehr
für Abwicklungsarbeiten nach dem Tod des Betreuten verlangen.
Dies kann nur damit gerechtfertigt werden, daß diese Tätig-
keiten bei der Bestimmung des pauschalen Zeitaufwandes in
§ 5 VBVG berücksichtigt wurden und es somit nicht auf den
tatsächlichen Zeitaufwand ankommt, da die Vergütung
pauschaliert wurde.LG Mönchengladbach, 12.4.2006 – Az: 5 T 59/06
>> Volle Bruttovergütung ohne Mehrwertsteuerpflicht?
Ein Berufsbetreuer, der als Kleinunternehmer nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, erhält die volle Brutto-
vergütung. Die Vergütung gem. § 4 Abs. 1 VBVG darf nicht
um die nicht angefallene Mehrwertsteuer gekürzt werden.LG Mönchengladbach, 12.4.2006 – Az: 5 T 42/06
>> Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge deckt Unter-
bringungsmaßnahme nicht abWenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheits-
fürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung
des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er
pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden
vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu
klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2001 - 29U 56/00
Quelle: FamRZ 2001,861In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betreuer kann trotz Vorsorgevollmacht bestellt werden
>> Erhöhter Zeitaufwand bei Betreuerwechsel?
>> Erneute Betreuung nach 9 Monaten – Erstbetreuung?
>> Heim muß auf Bewohner achtenDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen
Grundsätzliches zur ärztlichen Behandlung des Betreuten
Es wird davon ausgegangen, dass eine Betreuung – auch – für
den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge besteht. Ergibt sich
das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung des Betreuten,
sind vor allem folgende Fragen zu prüfen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesund-
heitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und ärztlichem
Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist
nicht immer ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil
sie rechtlich gleich behandelt werden (§ 1904 BGB).Ist der Betreute einwilligungsfähig?
Auch bei bestehender Betreuung entscheidet der Betreute
über eine ärztliche Behandlung dann, wenn er einwilligungs-
fähig ist. Dies ist er dann, wenn er nach ordnungsgemäßer
ärztlicher Aufklärung die Chancen, Risiken und möglichen
Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen kann. Auf die
Frage seiner Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an.
Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben einwilligungsfähig,
so entscheidet er allein. Auch ein etwaiger Einwilligungs-
vorbehalt im Gesundheitsbereich ändert daran nichts.
Nicht einwilligungsfähig ist ein Betreuter auf jeden Fall,
wenn er nicht ansprechbar und zu keiner Willensäußerung im
Stande ist, etwa weil er im Koma liegt.Willigt der Betreuer in die Behandlung ein?
Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf
die Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl
verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche
des Betreuten, die dieser in einwilligungsfähigem Zustand
geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt vor allem dann,
wenn der Betroffene seine Wünsche in Form einer Patienten-
verfügung niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte
und Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen
befragt werden.Ist der Betreute mit der Behandlung einverstanden?
Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter gegen
die Behandlung, so muss sie trotz Einwilligung des Betreuers
unterbleiben, wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige
Maßnahmen handelt und das Vormundschaftsgericht keine
geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Behandlung
genehmigt hat. Der BGH vertritt zu dieser Frage die
Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter
im Gesetz nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch
nicht gestattet ist. Auch die Frage, ob und ggf. unter
welchen Voraussetzungen Zwangsbehandlungsmaßnahmen im Rahmen
einer geschlossenen Unterbringung des nicht einwilligungs-
fähigen Betroffenen zulässig sind, ist streitig (bejahend
z.B: OLG München, verneinend OLG Celle).In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Rechtsgeschäfte mit Personen, die unter Betreuung stehen
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