Die Bewohner eines Alten- und Pflegeheims
müssen vom Träger vor vermeidbaren Verletzungen geschützt
werden. Die Sicherungsanforderungen müssen sich
nach dem jeweiligen Einzelfall richten, so daß sich der
Träger entsprechend informieren muß. Eine umfassende Betreuung
rund um die Uhr kann jedoch aufgrund der organisatorischen
und wirtschaft- lichen Unmöglichkeit nicht zugemutet
werden.
OLG Frankfurt/Main, 19.1.2006 – Az: 1 U 102/04
>> Betreuung abgelehnt – Akteneinsichtsrecht?
Ist eine Betreuung nicht erforderlich, weil
der Betroffene nach den vorliegenden Erkenntnissen und dem
eingeholten Sachverständigengutachten zufolge seine
Angelegenheiten selber erledigen kann und hat das Vormundschaftsgericht
aus diesem Grunde die Einrichtung einer Betreuung
abgelehnt, so steht den beschwerdeberechtigten Angehörigen
kein Aktein- einsichtrecht gegen den ausdrücklichen
Willen des Betroffenen zu.
OLG Frankfurt, 7.3.2005 – Az: 20 W 538/04
>> Kein Aufwendungsersatz für Strafverfahren
Auch dann, wenn Tätigkeiten außerhalb
der Befugnisse des Betreuers den Wünschen des Betreuten
entsprochen oder sich als nützlich erwiesen haben, kann für
diese weder eine Vergütung noch ein Aufwendungsersatz
erfolgen. Nur dann, wenn die Tätigkeit eines Berufsbetreuers
in einem gegen den Betreuten geführten Strafverfahren
als Aufgaben- kreis besonders bestimmt wurde, ist die Tätigkeit vergütungsfähig.
OLG Hamm, 25.10.2005 – Az: 15 W 295/05
>> Nur ein Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren
Regelmäßig ist bei Unterbringungsverfahren
höchsten ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein
weiterer Verfahrenspfleger für das Verfahren
bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers voraus.
OLG München, 2.12.2005 – Az: 33 Wx 152/05
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>> Vorsorgevollmacht nicht mehr kontrollierbar
– Kontroll- betreuer? >> Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht
wird nicht vom Vormundschaftsgericht
geprüft >> Berichts- und Rechnungslegungspflicht
nicht erfüllt – Entlassung! >> Aufgabenkreis der Unterbringung
berechtigt zur Unter- bringung trotz Vorsorgevollmacht
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>> Zwangsmittelgegen den Betreuten - Was gilt grundsätzlich?
Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat
und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden ; ihnen steht
im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere Vormundschaftsgericht, Betreuungsbehörde oder Polizei.
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 folgende StGB), des Hausfriedens- bruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Recht- fertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgut- verletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert.
Dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel in Betracht kommen können, wenn alle sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, versteht sich von selbst!
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