[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Keine Rund-um-die-Uhr Betreuung
Die Bewohner eines Alten- und Pflegeheims müssen vom Träger
vor vermeidbaren Verletzungen geschützt werden. Die
Sicherungsanforderungen müssen sich nach dem jeweiligen
Einzelfall richten, so daß sich der Träger entsprechend
informieren muß. Eine umfassende Betreuung rund um die Uhr
kann jedoch aufgrund der organisatorischen und wirtschaft-
lichen Unmöglichkeit nicht zugemutet werden.OLG Frankfurt/Main, 19.1.2006 – Az: 1 U 102/04
>> Betreuung abgelehnt – Akteneinsichtsrecht?
Ist eine Betreuung nicht erforderlich, weil der Betroffene
nach den vorliegenden Erkenntnissen und dem eingeholten
Sachverständigengutachten zufolge seine Angelegenheiten
selber erledigen kann und hat das Vormundschaftsgericht aus
diesem Grunde die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, so
steht den beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Aktein-
einsichtrecht gegen den ausdrücklichen Willen des
Betroffenen zu.OLG Frankfurt, 7.3.2005 – Az: 20 W 538/04
>> Kein Aufwendungsersatz für Strafverfahren
Auch dann, wenn Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des
Betreuers den Wünschen des Betreuten entsprochen oder sich
als nützlich erwiesen haben, kann für diese weder eine
Vergütung noch ein Aufwendungsersatz erfolgen.
Nur dann, wenn die Tätigkeit eines Berufsbetreuers in einem
gegen den Betreuten geführten Strafverfahren als Aufgaben-
kreis besonders bestimmt wurde, ist die Tätigkeit
vergütungsfähig.OLG Hamm, 25.10.2005 – Az: 15 W 295/05
>> Nur ein Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren
Regelmäßig ist bei Unterbringungsverfahren höchsten ein
Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer
Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so
setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers
voraus.OLG München, 2.12.2005 – Az: 33 Wx 152/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Vorsorgevollmacht nicht mehr kontrollierbar – Kontroll-
betreuer?
>> Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht wird nicht
vom Vormundschaftsgericht geprüft
>> Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt –
Entlassung!
>> Aufgabenkreis der Unterbringung berechtigt zur Unter-
bringung trotz VorsorgevollmachtDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 450 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Zwangsmittelgegen den Betreuten - Was gilt grundsätzlich?
Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen
Organen beschlossen und durchgeführt werden ; ihnen steht im
Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt
des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt
keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat
der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis,
die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise
gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr
jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden,
also insbesondere Vormundschaftsgericht, Betreuungsbehörde
oder Polizei.Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist
rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung
(§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der
Körperverletzung (§§ 223 folgende StGB), des Hausfriedens-
bruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen.
Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Recht-
fertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt.
Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht,
die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in
seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgut-
verletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr
stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum
Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die
Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung
verweigert.Dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel in
Betracht kommen können, wenn alle sonstigen Möglichkeiten
ausgeschöpft sind, versteht sich von selbst!In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Rechnungslegung über das Taschengeld?
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
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