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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2006]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 März 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Ernährungsabbruch nicht genehmigungsfähig

Die Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch der
Ernährung eines Betreuten über eine PEG-Sonde ist vormund-
schaftsgerichtlich nicht überprüfbar (also auch nicht
genehmigungsfähig).

OLG Schleswig, 12.12.2002 - Az: 2 W 168/02

 >> Aufwandsentschädigung - Wann ist das betreute voll-
    jährige Kind mittellos?

Bei der Frage, ob die dem Betreuer zustehende pauschale
Aufwandsentschädigung wegen Mittellosigkeit eines betreuten
volljährigen Kindes aus der Staatskasse zu zahlen ist,
bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den zum
Betreuer bestellt Elternteil außer Betracht. Anderweitige
Unterhaltsansprüche müssen dagegen zur Finanzierung der
Aufwandsentschädigung eingesetzt werden. Wiederum anders
ist es aber, wenn der Betreute, der Betreuer und ein
anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in einem Haushalt
leben und beide dem Betreuten gegenüber unterhaltspflichtig
sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die
verheirateten Eltern mit dem betreuungsbedürftigen voll-
jährigen Kind in einem Haushalt zusammenleben, nur ein
Elternteil zum Betreuer bestellt worden ist und Unterhalts-
ansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil bestehen.

OLG Düsseldorf, 25.7.2002 - Az: 25 Wx 96/01
Quelle: FamRZ 2002, 1590

 >> Festsetzung auch noch nach dem Tod des Betreuten

Auch nach dem Tod des Betreuten kann eine noch ausstehende
Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im
Verfahren nach § 56g FGG festgesetzt werden.

BayObLG, Beschluß vom 14.3.2001 - 3Z BR 28/01

 >> Kontoauszüge selber abholen

Sowohl bei der Vergütung als auch beim Aufwendungsersatz
kann der Betreuer nur die Beträge abrechnen, die durch
notwendige Geschäfte entstanden sind. Bei der Abholung von
Kontoauszügen muss grundsätzlich die kostengünstigere
Versendung durch die Post (und nicht persönliche Abholung
bei der Bank) gewählt werden.

AG Betzdorf, 13.12.1999 – Az: 6 XVII H 120
Quelle: FamRZ 2000, S. 981

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Antragsberechtigung auf Wohngeld auch ohne Heimvertrag
 >> Zwangsbehandlung – keine Grundlage im Betreuungsrecht
 >> Unterbringung zur Zwangsmedikation ist genehmigungsfähig
 >> Kosten der Betreuung nicht von notwendigen Auslagen
    umfaßt

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 450 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Vorsorgevollmacht

Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormund-
schaftsgericht. Er muss insbesondere regelmäßig Rechenschaft
über seine Tätigkeit im Vermögensbereich ablegen. Dadurch
werden Einkommen und Vermögen des Betreuten offen gelegt.
Darüber hinaus muss der Betreuer wesentliche Vermögens-
dispositionen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen
(Allerdings sind hier für Teilbereiche generelle
Genehmigungen möglich; auch sind nahe Angehörige des
Betreuten privilegiert). Für die Tätigkeit des Betreuers
und des Vormundschaftsgerichts fallen Kosten an. All dies
ist häufig unerwünscht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man
für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person
seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden
Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer
Betreuung vermeiden.
Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der
Vollmachtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist.
Um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der Vollmacht
möglichst zu vermeiden, sollte sie vor einem Notar erklärt
werden. Dieser ist nämlich verpflichtet, sich zunächst
Gewissheit über Identität und Geschäftsfähigkeit des Voll-
machtgebers zu verschaffen. Häufig erkennen auch Banken nur
notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten an.
Gültig ist die Vollmacht auch ohne Mitwirkung eines Notars.
Allerdings kann der Bevollmächtigte in diesem Falle keine
Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber abwickeln, weil
dazu in jedem Fall eine notariell beurkundete Vollmacht
erforderlich ist.
Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, auch die notariell
beurkundete, jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig
ist. Ist er dies nicht mehr und ist der Widerruf notwendig,
etwa weil der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat,
kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer
bestellen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten
zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.
Die Vollmacht kann auch Anweisungen an den Bevollmächtigten
enthalten, wie die Vollmacht zu gebrauchen ist. Die
Missachtung solcher Anweisungen durch den Bevollmächtigten
führt entweder dazu, dass die Rechtsgeschäfte, die der
Bevollmächtigte unter Überschreitung der Vollmacht vor-
genommen hat, den Vollmachtgeber nicht binden, in jedem
Falle aber zur Widerrufsmöglichkeit; ggf. auch zu einer
Schadensersatzpflicht des Bevollmächtigten.
Trotz Vorsorgevollmacht müssen einzelne Rechtshandlungen
des Bevollmächtigten im persönlichen Bereich des Vollmacht-
gebers vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden:
freiheitsentziehende und –einschränkende Maßnahmen sowie
ärztliche Behandlungen, die mit Lebens- oder gravierenden
Gesundheitsgefahren für den Vollmachtgeber verbunden sind.
Sollen diese Maßnahmen von der Vollmacht umfasst sein, muss
dies außerdem ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht
bestimmt sein (vgl. Mustervollmacht).
Eine gewisse Schwierigkeit der Vorsorgevollmacht liegt
darin, dass sie im allgemeinen erst dann verwendet werden
soll, wenn der Bevollmächtigte seine Angelegenheiten nicht
mehr selbst besorgen kann. Dieser Zeitpunkt kann naturgemäß
vom Vollmachtgeber selbst nur selten bestimmt werden. Eine
Möglichkeit wäre, dazu in der Vollmachtsurkunde eine
neutrale und sachkundige Person, etwa einen Arzt, zu
benennen und/oder die Urkunde bis zu ihrem Inkrafttreten
einer Vertrauensperson zu übergeben. Ein gewisser Schutz
vor einem Missbrauch der Vollmacht kann auch dadurch
geschaffen werden, dass entweder generell oder für besonders
wichtige Geschäfte nicht nur ein sondern mehrere Bevoll-
mächtigte bestellt werden, die nur gemeinsam (Gesamtvoll-
macht) handeln können.
Die Vollmacht soll nicht zu Gunsten von Mitarbeitern oder
Betreibern des Heims, in dem der Betreute untergebracht ist,
errichtet werden, da sie sonst vom Vormundschaftsgericht als
Hinderungsgrund für eine Betreuung nicht akzeptiert wird.
Die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevoll-
macht richten sich  danach, wie hoch das Vermögen des Voll-
machtgebers ist. Bei einem Vermögenswert von EUR 250.000
fallen Notarkosten von EUR 432, bei einem Vermögenswert von
EUR 500.000 solche von EUR 807 an, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.

Neuerdings gibt es ein bundesweites Register für Vorsorge-
vollmachten, so dass, wenn ein Antrag auf Betreung gestellt
wird, problemlos festgestellt werden kann, ob eine solche
Vollmacht besteht.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Betreuer wider Willen?

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-Direkt

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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