Die Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch
der Ernährung eines Betreuten über
eine PEG-Sonde ist vormund- schaftsgerichtlich nicht überprüfbar
(also auch nicht genehmigungsfähig).
OLG Schleswig, 12.12.2002 - Az: 2 W 168/02
>> Aufwandsentschädigung - Wann
ist das betreute voll- jährige Kind mittellos?
Bei der Frage, ob die dem Betreuer zustehende
pauschale Aufwandsentschädigung wegen Mittellosigkeit
eines betreuten volljährigen Kindes aus der Staatskasse
zu zahlen ist, bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes
gegen den zum Betreuer bestellt Elternteil außer
Betracht. Anderweitige Unterhaltsansprüche müssen dagegen
zur Finanzierung der Aufwandsentschädigung eingesetzt werden.
Wiederum anders ist es aber, wenn der Betreute, der Betreuer
und ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter
in einem Haushalt leben und beide dem Betreuten gegenüber
unterhaltspflichtig sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn
die verheirateten Eltern mit dem betreuungsbedürftigen
voll- jährigen Kind in einem Haushalt zusammenleben,
nur ein Elternteil zum Betreuer bestellt worden ist
und Unterhalts- ansprüche des Kindes gegen den anderen
Elternteil bestehen.
>> Festsetzung auch noch nach dem Tod
des Betreuten
Auch nach dem Tod des Betreuten kann eine
noch ausstehende Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht
im Verfahren nach § 56g FGG festgesetzt
werden.
BayObLG, Beschluß vom 14.3.2001 - 3Z
BR 28/01
>> Kontoauszüge selber abholen
Sowohl bei der Vergütung als auch beim
Aufwendungsersatz kann der Betreuer nur die Beträge abrechnen,
die durch notwendige Geschäfte entstanden sind.
Bei der Abholung von Kontoauszügen muss grundsätzlich
die kostengünstigere Versendung durch die Post (und nicht persönliche
Abholung bei der Bank) gewählt werden.
AG Betzdorf, 13.12.1999 – Az: 6 XVII H 120 Quelle: FamRZ 2000, S. 981
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auch ohne Heimvertrag >> Zwangsbehandlung – keine Grundlage
im Betreuungsrecht >> Unterbringung zur Zwangsmedikation
ist genehmigungsfähig >> Kosten der Betreuung nicht von notwendigen
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Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormund- schaftsgericht. Er muss insbesondere regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit im Vermögensbereich ablegen.
Dadurch werden Einkommen und Vermögen des Betreuten offen gelegt. Darüber hinaus muss der Betreuer wesentliche Vermögens- dispositionen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen (Allerdings sind hier für Teilbereiche generelle Genehmigungen möglich; auch sind nahe Angehörige des Betreuten privilegiert). Für die Tätigkeit des Betreuers und des Vormundschaftsgerichts fallen Kosten an. All dies ist häufig unerwünscht. Mit der Vorsorgevollmacht kann
man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der Vollmachtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist. Um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der
Vollmacht möglichst zu vermeiden, sollte sie vor einem Notar erklärt werden. Dieser ist nämlich verpflichtet, sich zunächst Gewissheit über Identität und Geschäftsfähigkeit
des Voll- machtgebers zu verschaffen. Häufig erkennen auch Banken nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten an. Gültig ist die Vollmacht auch ohne Mitwirkung eines Notars. Allerdings kann der Bevollmächtigte in diesem Falle keine Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber abwickeln,
weil dazu in jedem Fall eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich ist. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, auch die notariell beurkundete, jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Ist er dies nicht mehr und ist der Widerruf notwendig, etwa weil der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat, kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Die Vollmacht kann auch Anweisungen an den Bevollmächtigten enthalten, wie die Vollmacht zu gebrauchen ist. Die Missachtung solcher Anweisungen durch den Bevollmächtigten führt entweder dazu, dass die Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte unter Überschreitung der Vollmacht vor- genommen hat, den Vollmachtgeber nicht binden, in jedem Falle aber zur Widerrufsmöglichkeit; ggf. auch zu einer Schadensersatzpflicht des Bevollmächtigten. Trotz Vorsorgevollmacht müssen einzelne Rechtshandlungen des Bevollmächtigten im persönlichen Bereich des Vollmacht- gebers vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden: freiheitsentziehende und –einschränkende Maßnahmen sowie ärztliche Behandlungen, die mit Lebens- oder gravierenden Gesundheitsgefahren für den Vollmachtgeber verbunden sind. Sollen diese Maßnahmen von der Vollmacht umfasst sein, muss dies außerdem ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht bestimmt sein (vgl. Mustervollmacht). Eine gewisse Schwierigkeit der Vorsorgevollmacht liegt darin, dass sie im allgemeinen erst dann verwendet werden soll, wenn der Bevollmächtigte seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Dieser Zeitpunkt kann naturgemäß vom Vollmachtgeber selbst nur selten bestimmt werden. Eine Möglichkeit wäre, dazu in der Vollmachtsurkunde eine neutrale und sachkundige Person, etwa einen Arzt, zu benennen und/oder die Urkunde bis zu ihrem Inkrafttreten einer Vertrauensperson zu übergeben. Ein gewisser Schutz vor einem Missbrauch der Vollmacht kann auch dadurch geschaffen werden, dass entweder generell oder für besonders wichtige Geschäfte nicht nur ein sondern mehrere Bevoll- mächtigte bestellt werden, die nur gemeinsam (Gesamtvoll- macht) handeln können. Die Vollmacht soll nicht zu Gunsten von Mitarbeitern oder Betreibern des Heims, in dem der Betreute untergebracht ist, errichtet werden, da sie sonst vom Vormundschaftsgericht als Hinderungsgrund für eine Betreuung nicht akzeptiert wird. Die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevoll- macht richten sich danach, wie hoch das Vermögen des
Voll- machtgebers ist. Bei einem Vermögenswert von EUR 250.000 fallen Notarkosten von EUR 432, bei einem Vermögenswert von EUR 500.000 solche von EUR 807 an, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Neuerdings gibt es ein bundesweites Register für Vorsorge- vollmachten, so dass, wenn ein Antrag auf Betreung gestellt wird, problemlos festgestellt werden kann, ob eine solche Vollmacht besteht.
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