[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Bürokraft erstattungsfähig
Nach der bis zum 30.6.2005 geltenden Rechtslage kann ein
Betreuer die Kosten einer im eigenen Büro beschäftigten
Arbeitskraft dann zusätzlich erstattet verlangen, wenn die
entsprechenden Tätigkeiten auf eine Bürokraft delegieren und
die hiermit verbundenen Aufwendungen für erforderlich halten
durfte.
Der Betreuer kann die Kosten nur in der Höhe verlangen, als
diese zur effektiven Führung der Betreuung erforderlich
waren.BGH, 9.11.2005 - Az: XII ZB 49/01
>> Sturz im Altenheim
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims
nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der
Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte,
sich ohne Hilfe fortzubewegen.
Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise
und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Betracht.OLG Frankfurt/Main, 13.12.2005 - Az: 14 U 168/04
>> Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den
Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende
rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn der Inhalt eines
Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der
Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher
Form und rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung bekannt
gegeben wurde.OLG München, 17.10.2005 – Az: 33 Wx 43/05
>> Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht
Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter
Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von
der Rechnungslegungspflicht befreit werden.OLG München, 26.10.2005 – Az: 33 Wx 171/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Beschwerde, wenn der gleichzeitig bestellte ehren-
amtliche Betreuer entlassen werden soll?
>> Aufwandsentschädigung für jeden Betreuer
>> Auch um Altansprüche kümmern!
>> Sterbegeldversicherung zum SchonvermögenDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
<a href="http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN">Direkt</a>Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 450 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
************************************************************>> Voraussetzungen der Betreuung
> Bei wem kommt Betreuung in Frage?
> Nur bei Volljährigen
Betreuung gibt es nur bei Volljährigen, also Personen, die
mindestens 18 Jahre alt sind. (§ 1896 BGB) Liegen bei einem
Minderjährigen die Voraussetzungen vor, die bei einem Voll-
jährigen zur Anordnung einer Betreuung führen würden, so
unterstützen die Jugendämter und Familiengerichte die
Inhaber der elterlichen Sorge, i.a. also die Eltern durch
geeignete Maßnahmen.
Allerdings könne schon nach Vollendung des 17. Lebensjahrs
Betreuung und Einwilligungsvorbehalt mit Wirkung ab der
Volljährigkeit angeordnet werden. Damit wird erreicht, dass
durch das Ende der elterlichen Sorge kein „vertretungsloser
Zustand“ entsteht. (1908a BGB)> Betreuungsbedürftigkeit
Es muß wahlweise vorliegen:
Eine psychische Krankheit oder seelische Behinderung wie
etwa Schizophrenie, Depression, seelische Erkrankungen
infolge von hirnorganischen Veränderungen wie z.B. Schlag-
anfällen, Hirnhautentzündung oder unfallbedingten Hirnver-
letzungen, in der Praxis sehr häufig senile Demenz,
Alzheimer’sche Krankheit, Psychische Folgeleiden infolge von
Suchterkrankungen (z.B. Korsakow – Syndrom bei Alkoholismus).
Eine geistige Behinderung ; das sind angeborene oder, z.B.
durch Hirnschäden bei Unfällen, erworbene Intelligenz-
defizite. eine körperliche Behinderung in seltenen Fällen.
In Betracht käme etwa Bewegungsunfähigkeit als Folge einer
Querschnittslähmung. Infolge der Erkrankung oder Behinderung
ist der zu Betreuende nicht im Stande, seine Angelegenheiten
- ganz oder teilweise - selbst zu erledigen. Es kann sich
dabei um Angelegenheiten aller Art handeln. Häufig sind:
Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behörden-
angelegenheiten zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung,
mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer
Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten
Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen.
Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein,
obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.> Erforderlichkeit
Die Betreuung muss erforderlich sein. Das ist sie nicht,
wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger belastet
wird, auch ausreichen. Als solche Mittel kommen Betreuungs-
leistungen innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis,
ebenso ambulante Hilfen staatlicher, kirchlicher oder
privater Stellen in Betracht. Allerdings ist dazu Voraus-
setzung, dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt
und sich nicht dagegen wehrt.
Im Einzelfall ist bei der Bereinigung einer desolaten
Vermögenssituation auch an die Beratung durch eine
Schuldnerberatungsstelle zu denken. Bei ausschließlich
körperlich Behinderten ist die Betreuung nur selten
erforderlich. In diesem Fall muss der zu Betreuende den
Antrag selbst stellen, solange er seinen Willen überhaupt
noch kundtun kann.
Insbesondere kann eine Betreuung vermieden werden, wenn ein
noch Geschäftsfähiger für den Fall seiner Betreuungs-
bedürftigkeit eine Vorsorgevollmacht errichtet. Solche
Vollmachten sind grundsätzlich formlos gültig. Dennoch ist
unbedingtn anzuraten, die Vollmacht notarielle beurkunden
oder beglaubigen zu lassen, da privatscheiftliche Voll-
machten z.B. von den Banken in der Regel nicht anerkannt
werden und für die Vornahme von Griundstücksgeschäften auch
rechtlich nicht ausreichen.> Keine Betreuung bei: Eheschließung, Testament
Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt
ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig ist
(Näheres unter Rechtsstellung des Betreuten). Im übrigen
kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen
nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines
Betreuers der Fall wäre.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Ergänzungsbetreuer
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
RechtsberatungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 19.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2006 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com