Nach der bis zum 30.6.2005 geltenden Rechtslage
kann ein Betreuer die Kosten einer im eigenen Büro
beschäftigten Arbeitskraft dann zusätzlich erstattet
verlangen, wenn die entsprechenden Tätigkeiten auf eine
Bürokraft delegieren und die hiermit verbundenen Aufwendungen für
erforderlich halten durfte. Der Betreuer kann die Kosten nur in der Höhe
verlangen, als diese zur effektiven Führung der Betreuung
erforderlich waren.
BGH, 9.11.2005 - Az: XII ZB 49/01
>> Sturz im Altenheim
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber
des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei
darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert
werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur
ausnahmsweise und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
in Betracht.
OLG Frankfurt/Main, 13.12.2005 - Az: 14 U
168/04
>> Verfahrenspfleger zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger
für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen
zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn
der Inhalt eines Sachverständigengutachtens über
die Notwendigkeit der Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig
in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen
Anhörung bekannt gegeben wurde.
OLG München, 17.10.2005 – Az: 33 Wx 43/05
>> Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht
Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz
2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen
Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.
OLG München, 26.10.2005 – Az: 33 Wx 171/05
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Betreuung gibt es nur bei Volljährigen, also Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. (§ 1896 BGB) Liegen bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen vor, die bei einem Voll- jährigen zur Anordnung einer Betreuung führen würden,
so unterstützen die Jugendämter und Familiengerichte die Inhaber der elterlichen Sorge, i.a. also die Eltern durch geeignete Maßnahmen. Allerdings könne schon nach Vollendung des 17. Lebensjahrs Betreuung und Einwilligungsvorbehalt mit Wirkung ab der Volljährigkeit angeordnet werden. Damit wird erreicht, dass durch das Ende der elterlichen Sorge kein „vertretungsloser Zustand“ entsteht. (1908a BGB)
> Betreuungsbedürftigkeit
Es muß wahlweise vorliegen: Eine psychische Krankheit oder seelische Behinderung wie etwa Schizophrenie, Depression, seelische Erkrankungen infolge von hirnorganischen Veränderungen wie z.B. Schlag- anfällen, Hirnhautentzündung oder unfallbedingten Hirnver- letzungen, in der Praxis sehr häufig senile Demenz, Alzheimer’sche Krankheit, Psychische Folgeleiden infolge von Suchterkrankungen (z.B. Korsakow – Syndrom bei Alkoholismus). Eine geistige Behinderung ; das sind angeborene oder, z.B. durch Hirnschäden bei Unfällen, erworbene Intelligenz- defizite. eine körperliche Behinderung in seltenen Fällen. In Betracht käme etwa Bewegungsunfähigkeit als Folge
einer Querschnittslähmung. Infolge der Erkrankung oder Behinderung ist der zu Betreuende nicht im Stande, seine Angelegenheiten - ganz oder teilweise - selbst zu erledigen. Es kann sich dabei um Angelegenheiten aller Art handeln. Häufig sind: Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behörden- angelegenheiten zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen. Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.
> Erforderlichkeit
Die Betreuung muss erforderlich sein. Das ist sie nicht, wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger belastet wird, auch ausreichen. Als solche Mittel kommen Betreuungs- leistungen innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis, ebenso ambulante Hilfen staatlicher, kirchlicher oder privater Stellen in Betracht. Allerdings ist dazu Voraus- setzung, dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt und sich nicht dagegen wehrt. Im Einzelfall ist bei der Bereinigung einer desolaten Vermögenssituation auch an die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle zu denken. Bei ausschließlich körperlich Behinderten ist die Betreuung nur selten erforderlich. In diesem Fall muss der zu Betreuende den Antrag selbst stellen, solange er seinen Willen überhaupt noch kundtun kann. Insbesondere kann eine Betreuung vermieden werden, wenn ein noch Geschäftsfähiger für den Fall seiner Betreuungs- bedürftigkeit eine Vorsorgevollmacht errichtet. Solche Vollmachten sind grundsätzlich formlos gültig. Dennoch
ist unbedingtn anzuraten, die Vollmacht notarielle beurkunden oder beglaubigen zu lassen, da privatscheiftliche Voll- machten z.B. von den Banken in der Regel nicht anerkannt werden und für die Vornahme von Griundstücksgeschäften
auch rechtlich nicht ausreichen.
> Keine Betreuung bei: Eheschließung, Testament
Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig
ist (Näheres unter Rechtsstellung des Betreuten). Im übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre.
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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