[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2006]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bei Magersucht
Eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unter-
bringung nach BGB § 1906 Abs 1 ist nicht generell
unzulässig. Vielmehr ist eine Unterbringung des Betroffenen
zum Zwecke der Heilbehandlung gemäß BGB § 1906 zulässig,
wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und seine Zwangs-
behandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und
im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden
(hier: Magersucht) verhältnismäßig ist.Schleswig-Holsteinisches OLG 2. Zivilsenat, 25.01.2002 -
2 W 17/02
Quelle: OLGR Schleswig 2002, 171-172
(red. Leitsatz und Gründe)>> Die Entscheidung des Betreuers geht vor
Wenn der Betreuer für den Betreuten einen Bestattungsvor-
sorgevertrag abschließt, so darf der dafür aufgewendete
angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen Vermögen
mit der Folge, dass die Mittellosigkeit verneint wird,
fiktiv hinzugerechnet werden.OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.2.2001 - 20 W23/2000
>> Betreuung mit Fristablauf beendet?
Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so
bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das
Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vor
Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der
Betreuung zu entscheiden.OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03
>> Einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Betreuten
Die richterliche Anhörung des Betreuten ist vor Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Heausgabe des Betreuten gem.
§ 1632 I BGB ist geboten. Sie ist vom Vormundschaftsrichter
nachzuholen, wenn diese zunächst aufgrund besonderer Eil-
bedürftigkeit bei Gefahr im Verzug unterblieb, bevor diese
dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt wird,
nachdem bei Beschwerde über die Abhilfe entschieden wird.
Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn es hieran fehlt
und die persönliche Anhörung vom Landgericht nicht nach-
geholt wird. Dies kann bei weiterer Beschwerde zur Auf-
hebung der bisherigen Entscheidungen und zur Rückverweisung
führen.OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 479/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Abschlagszahlung auch bei Mittellosigkeit auf Vergütung
anrechnen
>> Betreuungsanordnung nur nach persönlicher Untersuchung
durch Sachverständigen
>> Sozialtherapeutische und pflegende Maßnahmen werden
nicht vergütet
>> Präventive Weisung des VormundschaftsgerichtsDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt mehr als 425 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
************************************************************>>Die Kosten der Betreuung
> Wie hoch sind die Kosten des Gerichtsverfahrens un
woraus bestehen sie?(§§ 91 ff KostO) Die Kosten der Gerichtsverfahrens setzen
sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen
Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen.
Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Nettovermögen des
Betreuten den Betrag von 25.000 EUR übersteigt. Für die
Ermittlung des Vermögens gelten die Grundsätze des Sozial-
hilferechts. Deshalb wird beispielsweise ein angemessenes
Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute
mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod
weiter als Familienwohnung dienen soll, beim Vermögen nicht
berücksichtigt. Wird die Freigrenze überschritten, trägt
der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird nur
erhoben, wenn eine Betreuung angeordnet wird, nicht also,
wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung ablehnt.
Ihre Höhe richtet sich danach, welchen Wert das Vermögen des
Betreuten hat. Dabei beansprucht die Staatskasse jährliche
Gebühren, mit denen die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts
insgesamt abgegolten wird einschließlich des Verfahrens zur
Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr in
Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen
zusammensetzt, Die Jahresgebühr beträgt für jede angefangene
5.000 EUR, um die der Freibetrag von 25.000 EUR überstiegen
wird, 5 EUR. E i n e Jahresgebühr wird erstmals bei
Anordnung der Betreuung für das laufende und das Jahr nach
der Betreuerbestellung erhoben.
Gerichtliche Auslagen sind etwa Sachverständigenkosten oder
Zeugenkosten, die das Gericht verauslagt hat oder Reise-
kosten des Vormundschaftsrichters, die bei der Anhörung des
Betreuten entstanden sind. Sie werden nicht verlangt, wenn
eine Betreuungsmaßnahme vom Vormundschaftsgericht nicht
angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt wird.
Seine eigenen Auslagen, also etwa die Kosten, die der
Betroffene für seine Vertretung vor dem Vormundschafts-
gericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung
angeordnet wird, selbst. Ist er nach seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Unter-
haltspflichten nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen
und hält das Gericht anwaltliche Vertretung für erforder-
lich, kann dem Betroffenen im Wege der Prozeßkostenhilfe
ein Anwalt beigeordnet werden. Ob dessen Kosten dann von
der Staatskasse ganz übernommen oder nur vorgestreckt werden
und der Betroffene Ratenzahlungen leisten muss, wird gleich-
falls vom Gericht an Hand einer Tabelle errechnet. Wird die
Betreuung nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt,
kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Staats-
kasse auferlegen. Wer eine Betreuung oder eine Unter-
bringungsmaßnahme gegen einen anderen grundlos beantragt,
muss bei Ablehnung damit rechnen, dass das Gericht ihm die
außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, z.B. dessen
Anwaltskosten auferlegt.> Wer bezahlt den Betreuer?
Betreute, die nicht mittellos sind, müssen außerdem die
Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen
bezahlen. Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den
Grundsätzen des Sozialhilferechts. Bei mittellosen Betreuten
wird der Betreuer vom Staat bezahlt.> Wer bezahlt den Verfahrenspfleger?
Gebühren für die Bestellung des Verfahrenspflegers werden
nicht erhoben. Die Vergütung des Verfahrenspflegers wird
vom Staat bezahlt, kann aber von nicht mittellosen Betreuten
zurück verlangt werden.> Sonderfall Unterbringungsverfahren
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen
werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt.
(§ 128 b KostO)In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Selbstbehalt und Schonvermögen
> Die Pfändungsfreigrenzen
> Der Honoraranspruch des BetreuersDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
RechtsberatungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 19.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2006 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com