>> Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung
bei Magersucht
Eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen
Unter- bringung nach BGB § 1906 Abs 1 ist nicht
generell unzulässig. Vielmehr ist eine Unterbringung
des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung gemäß
BGB § 1906 zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig
und seine Zwangs- behandlung im Rahmen einer Unterbringung
erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden (hier: Magersucht) verhältnismäßig
ist.
Schleswig-Holsteinisches OLG 2. Zivilsenat,
25.01.2002 - 2 W 17/02 Quelle: OLGR Schleswig 2002, 171-172 (red. Leitsatz und Gründe)
>> Die Entscheidung des Betreuers geht
vor
Wenn der Betreuer für den Betreuten einen
Bestattungsvor- sorgevertrag abschließt, so darf der
dafür aufgewendete angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen
Vermögen mit der Folge, dass die Mittellosigkeit verneint
wird, fiktiv hinzugerechnet werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.2.2001
- 20 W23/2000
>> Betreuung mit Fristablauf beendet?
Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr.
5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der
Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener
Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder
Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.
OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03
>> Einstweilige Anordnung auf Herausgabe
des Betreuten
Die richterliche Anhörung des Betreuten
ist vor Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Heausgabe des
Betreuten gem. § 1632 I BGB ist geboten. Sie ist vom
Vormundschaftsrichter nachzuholen, wenn diese zunächst aufgrund
besonderer Eil- bedürftigkeit bei Gefahr im Verzug unterblieb,
bevor diese dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt
wird, nachdem bei Beschwerde über die Abhilfe
entschieden wird. Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn
es hieran fehlt und die persönliche Anhörung vom
Landgericht nicht nach- geholt wird. Dies kann bei weiterer Beschwerde
zur Auf- hebung der bisherigen Entscheidungen und
zur Rückverweisung führen.
OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 479/02
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>> Abschlagszahlung auch bei Mittellosigkeit
auf Vergütung anrechnen >> Betreuungsanordnung nur nach persönlicher
Untersuchung durch Sachverständigen >> Sozialtherapeutische und pflegende
Maßnahmen werden nicht vergütet >> Präventive Weisung des Vormundschaftsgerichts
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Urteile.
> Wie hoch sind die Kosten des Gerichtsverfahrens un woraus bestehen sie?
(§§ 91 ff KostO) Die Kosten der Gerichtsverfahrens setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Nettovermögen des Betreuten den Betrag von 25.000 EUR übersteigt. Für die Ermittlung des Vermögens gelten die Grundsätze des Sozial- hilferechts. Deshalb wird beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod weiter als Familienwohnung dienen soll, beim Vermögen nicht berücksichtigt. Wird die Freigrenze überschritten, trägt der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird nur erhoben, wenn eine Betreuung angeordnet wird, nicht also, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung ablehnt. Ihre Höhe richtet sich danach, welchen Wert das Vermögen
des Betreuten hat. Dabei beansprucht die Staatskasse jährliche Gebühren, mit denen die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts insgesamt abgegolten wird einschließlich des Verfahrens zur Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr in Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen zusammensetzt, Die Jahresgebühr beträgt für jede
angefangene 5.000 EUR, um die der Freibetrag von 25.000 EUR überstiegen wird, 5 EUR. E i n e Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung für das laufende und das Jahr nach der Betreuerbestellung erhoben. Gerichtliche Auslagen sind etwa Sachverständigenkosten oder Zeugenkosten, die das Gericht verauslagt hat oder Reise- kosten des Vormundschaftsrichters, die bei der Anhörung des Betreuten entstanden sind. Sie werden nicht verlangt, wenn eine Betreuungsmaßnahme vom Vormundschaftsgericht nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt wird. Seine eigenen Auslagen, also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor dem Vormundschafts- gericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung angeordnet wird, selbst. Ist er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner
Unter- haltspflichten nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen und hält das Gericht anwaltliche Vertretung für erforder- lich, kann dem Betroffenen im Wege der Prozeßkostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden. Ob dessen Kosten dann von der Staatskasse ganz übernommen oder nur vorgestreckt werden und der Betroffene Ratenzahlungen leisten muss, wird gleich- falls vom Gericht an Hand einer Tabelle errechnet. Wird die Betreuung nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt, kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Staats- kasse auferlegen. Wer eine Betreuung oder eine Unter- bringungsmaßnahme gegen einen anderen grundlos beantragt, muss bei Ablehnung damit rechnen, dass das Gericht ihm die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, z.B. dessen Anwaltskosten auferlegt.
> Wer bezahlt den Betreuer?
Betreute, die nicht mittellos sind, müssen außerdem die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer vom Staat bezahlt.
> Wer bezahlt den Verfahrenspfleger?
Gebühren für die Bestellung des Verfahrenspflegers werden nicht erhoben. Die Vergütung des Verfahrenspflegers wird vom Staat bezahlt, kann aber von nicht mittellosen Betreuten zurück verlangt werden.
> Sonderfall Unterbringungsverfahren
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt. (§ 128 b KostO)
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>> Selbstbehalt und Schonvermögen > Die Pfändungsfreigrenzen > Der Honoraranspruch des Betreuers
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