[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Alkoholsucht - Unterbringung?
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer
liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer
bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines
Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer
Entwöhnungsbehandlung bereit ist.Schleswig-Holsteinisches OLG - Az: 2 W 99/98
>> Umgangsrecht der Verwandten
Verwandte des Betreuten haben kein gegenüber einem Umgangs-
bestimmungsrecht des Betreuers höherrangiges Umgangsrecht.BayObLG, Beschl. v. 28.12.2001 - 3Z BR 267/01
Quelle: FamRZ 2002, 907>> Mittellosigkeit auch bei Bestattungsvorsorge
Der Betreute ist auch dann mittellos, wenn er früher vor-
handenes Vermögen in einer seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Höhe für einen Bestattungsvorsorgevertrag
aufgewendet hat und deshalb nicht mehr über einsetzbares
Vermögen verfügt.OLG Frankfurt am Main - 20 W 20/00
Quelle: FamRZ 2001,868.>> Habgieriger Verwandter ist ungeeignet
Ein Verwandter des Betreuten darf dann nicht zum Betreuer
bestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass er den
Betreuten als Pflichtteilsberechtigten benachteiligen wird.
(Eine solche Situation könnte etwa bestehen, wenn Betreuer und
Betreuter Geschwister sind und der Betreuer als Alleinerbe der
Eltern eingesetzt ist.)BayObLG, Beschluss v. 13.10.1999 - 3Z BR 289/99
Quelle: FamRZ 2000, S. 1183In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Keine Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka
>> Vollmacht geht vor!
>> Überwachungsbetreuer muß erforderlich sein!
>> Keine Hinweispflicht auf AusschlußfristDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt mehr als 425 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
************************************************************>> Selbstbehalt und Schonvermögen
> Allgemeines
Die Frage, welcher Teil seines Einkommens und/oder seines
Vermögens unangetastet bleiben muss, wenn jemand den
Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist oder selbst öffentliche
Hilfen in Anspruch nehmen will, stellt sich an zahlreichen
Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders folgende Rechts-
gebiete praxisrelevant:· Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe ;
· Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten ;
· Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten ;
· Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung von Geld-
forderungen ;
· Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten.Auch weitere Ansprüche, z.B. auf Gewährung von Wohngeld,
Ausbildungshilfe nach dem BAFöG, Befreiungen von Rundfunk-
und Fernsprechgebühren, sind einkommens- und vermögensab-
hängig.
Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der
laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines
Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom
Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem
Betreuten verbleiben muss, im zweiten Fall von seinem nicht
angreifbaren Schonvermögen.> Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht
Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe
anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII. Die
Regelung ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in
einem gesonderten Beitrag näher einzugehen sein.
Die Höhe des Schonvermögens ist in § 90 SGB XII i. V. m.
§ 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt.
Dabei ist auf folgendes besonders hinzuweisen:- das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen
gezählte " angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen sind
natürlich auch Eigentumswohnungen) wird nur solange
geschont, als es tatsächlich vom Hilfebedürftigen bzw.
Betreuten bewohnt wird oder nach dessen Tod von Angehörigen
bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige im Zusammen-
hang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine
bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung,
falls nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach
dem Tod des Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen
werden soll.
Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG
bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen
120 qm. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich
die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche
Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen
erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %,
auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen.
Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson
ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des
Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich
geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen
gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem
Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem
freistehenden Haus 500 qm .- Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 90 Abs. 2
Nr. 9 SGB XII anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser
Bestimmung näher geregelt. Er beträgt bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt 1600 Euro; bei der Hilfe in besonderen
Lebenslagen 2600 Euro, jeweils zuzüglich 614 Euro für den
Ehegatten und je 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene
weitere Person. Dies sind in der Regel die minderjährigen
Kinder. Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzel-
fall möglich.
Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend,
die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten.> Finanzielle Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der
Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach
§ 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach
§§ 85 ff SGB XII an.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Selbstbehalt und Schonvermögen
> Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen
> Die PfändungsfreigrenzenDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
RechtsberatungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 19.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com