Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch
den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht
weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache
eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute
nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
Schleswig-Holsteinisches OLG - Az: 2 W 99/98
>> Umgangsrecht der Verwandten
Verwandte des Betreuten haben kein gegenüber
einem Umgangs- bestimmungsrecht des Betreuers höherrangiges
Umgangsrecht.
Der Betreute ist auch dann mittellos, wenn
er früher vor- handenes Vermögen in einer seinen Lebensverhältnissen angemessenen Höhe für einen Bestattungsvorsorgevertrag aufgewendet hat und deshalb nicht mehr über
einsetzbares Vermögen verfügt.
OLG Frankfurt am Main - 20 W 20/00 Quelle: FamRZ 2001,868.
>> Habgieriger Verwandter ist ungeeignet
Ein Verwandter des Betreuten darf dann nicht
zum Betreuer bestellt werden, wenn der Verdacht besteht,
dass er den Betreuten als Pflichtteilsberechtigten benachteiligen
wird. (Eine solche Situation könnte etwa bestehen,
wenn Betreuer und Betreuter Geschwister sind und der Betreuer
als Alleinerbe der Eltern eingesetzt ist.)
BayObLG, Beschluss v. 13.10.1999 - 3Z BR 289/99 Quelle: FamRZ 2000, S. 1183
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Die Frage, welcher Teil seines Einkommens und/oder seines Vermögens unangetastet bleiben muss, wenn jemand den Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist oder selbst öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen will, stellt sich an zahlreichen Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders folgende Rechts- gebiete praxisrelevant:
· Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe ; · Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten
; · Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten ; · Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung
von Geld- forderungen ; · Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten.
Auch weitere Ansprüche, z.B. auf Gewährung von Wohngeld, Ausbildungshilfe nach dem BAFöG, Befreiungen von Rundfunk- und Fernsprechgebühren, sind einkommens- und vermögensab- hängig. Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem Betreuten verbleiben muss, im zweiten Fall von seinem nicht angreifbaren Schonvermögen.
> Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht
Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII.
Die Regelung ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in einem gesonderten Beitrag näher einzugehen sein. Die Höhe des Schonvermögens ist in § 90 SGB XII
i. V. m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dabei ist auf folgendes besonders hinzuweisen:
- das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen gezählte " angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen
sind natürlich auch Eigentumswohnungen) wird nur solange geschont, als es tatsächlich vom Hilfebedürftigen bzw. Betreuten bewohnt wird oder nach dessen Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige im Zusammen- hang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung, falls nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach dem Tod des Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen werden soll. Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des
2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche
um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe
des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm .
- Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser Bestimmung näher geregelt. Er beträgt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1600 Euro; bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 2600 Euro, jeweils zuzüglich 614 Euro für
den Ehegatten und je 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene weitere Person. Dies sind in der Regel die minderjährigen Kinder. Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzel- fall möglich. Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend, die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten.
> Finanzielle Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach § 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze
nach §§ 85 ff SGB XII an.
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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