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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2005]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht             November 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die
Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines Alten– und Pflege-
heims - für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen
Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im Laufe
des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage
eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das
Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflege-
versicherung nach Pflegestufe III und wurde über eine PEG-
Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als
Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach auf eine
Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der
geschlossene Vertrag sah über die Inanspruchnahme eines
solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende Vergütung
nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss
eines endgültigen Wohn- und Dienstleistungsvertrags nach
Veröffentlichung eines erst noch zu schließenden Rahmen-
vertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten, zu einem solchen
Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998
berechnete die Beklagte einen täglichen Einzelzimmerzuschlag
von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den Betreuer der
Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum
31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die Rück-
zahlung der gezahlten Einzelzimmerzuschläge, die der Kläger
mit der Begründung verlangt, nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SBG XI
sei die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur
zulässig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art,
Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Höhe der Zuschläge
und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem
Pflegeheim und den Pflegebedürftigen vereinbart worden
seien; mit ihrer Widerklage verfolgt die Beklagte die
Zahlung von Einzelzimmerzuschlägen vom 1.2.2003 bis
31.12.2003.
Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm
insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das Berufungsgericht hat
eine Rückforderung nur in Höhe von 25.260,75 € für gerecht-
fertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage zur
Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es ist zwar auch davon
ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über
den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber gemeint, der
Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzel-
zimmers ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 16,00 €
täglich zu.

Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wieder-
hergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht. Er
hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur
Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen in Heimver-
trägen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflege-
bedürftigen und dem Heimträger bedarf. Um dem Schutz-
interesse des Pflegebedürftigen zu genügen, dem der Form-
zwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III.
Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung über
unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundes-
pflegesatzverordnung – auch Bereicherungsansprüche wegen der
Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt. Dies schließt im
Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich
auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist
aber grundsätzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten
anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grund-
sätzlich kann von einem Heimträger, der eine Vielzahl von
Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden,
dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung
achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen
gewährt.

BGH, 13.10.2005 – Az: III ZR 400/04

Quelle: PM des BGH

 >> Abwesenheitsklausel in Heimvertrag

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände streitet mit dem Beklagten, der ein
Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Alten-
pflegeheimplätzen betreibt, über die Verwendung einer
Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des
Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag
an 40 % des Heimkostensatzes erstattet. Nach Auffassung des
Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam, als bei einer
Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiterzu-
zahlen ist. Die Vorinstanzen haben demgegenüber die Klausel
für wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.
Dabei hat das Berufungsgericht, das die Revision zugelassen
hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit dem
1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG
seien die Überlegungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
5. Juli 2001 (III ZR 310/00 = BGHZ 148, 233) zu einer
vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu
übernehmen.
Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurück-
gewiesen. Nach § 5 Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für
Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in
welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen
erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthielten die vorher
geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über den Heim-
vertrag nicht. Der III. Zivilsenat hat deshalb zur früheren
Rechtslage auf die Bestimmungen in § 552 Satz 2 BGB a.F.
(jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in § 615 Satz 2 BGB
zurückgegriffen, die von einer Pflicht des Vermieters oder
des Dienstverpflichteten zur Erstattung ersparter Auf-
wendungen ausgehen, wenn der Mieter die Mietsache nicht
nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen
Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt.
In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der
III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene Benach-
teiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbst-
zahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer
Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, und eine
entsprechende Vertragsklausel wegen ihrer undifferenzierten
Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Für die seit dem 1.
Januar 2002 geltende Rechtslage ist demgegenüber zu berück-
sichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger einen
breiten vertraglichen Gestaltungsspielraum in dieser Frage
einräumen wollte, auch unter Einschluss einer Lösung,
wonach von der Erstattung ersparter Aufwendungen überhaupt
abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst gewesen, dass
er eine Regelung trifft, die von Heimträgern in vor-
formulierten Vertragsbedingungen umgesetzt wird. Mit Rück-
sicht darauf, dass bereits zur früheren Rechtslage ver-
gleichbare Klauseln weit verbreitet waren und überwiegend
als unbedenklich angesehen wurden, hält der III. Zivilsenat
die verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Er hat
jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass in Verträgen mit
Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und mit Sozial-
hilfeempfängern eine in den Heimvertrag aufgenommene
Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in
der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe getroffenen
normativen Vereinbarungen entsprechen muss.

BGH, 27.10.2005 - III ZR 59/05

Quelle: PM des BGH

 >> Einstellung der künstlichen Ernährung

a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem
behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des
betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird,
so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den
Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des
Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fort-
setzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall
nicht.

b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten
erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrecht-
lichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn (Hilfe
zum Sterben) bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen,
eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.

BGH, 8.6.2005 - Az: XII ZR 177/03

 >> Kein Honorar für Abschiedsbesuch

Steht die Entlassung des Betreuers bevor und ist ihm dies
auch bekannt, ist eine zwar moralisch wünschenswerter aber
rechtlich nicht notwendiger Besuch beim Betreuten nicht
vergütungsfähig.

AmtsG Betzdorf, 19.6.2000 - 6 XVII I 26
Quelle: FamRZ 2001, 1242

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Sachverständigengutachten und ärztliches Zeugnis

Bei der Einrichtung und Führung von Betreuungen ist die Ein-
holung von - medizinischen oder psychologischen / psychia-
trischen - Sachverständigengutachten oder ärztlichen
Zeugnissen vielfach vorgeschrieben. Die richtige Einordnung
dieser Begriffe für den Betreuer und den Betreuten ist daher
wichtig.

  > Was ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigen-
    gutachten und einem ärztlichen Zeugnis?

Das Gutachten ist die im Regelfall schriftliche, alle
wichtigen Gesichtspunkte darstellende Erörterung einer oder
mehrerer konkreter Sachfragen durch einen Sachverständigen.
Im medizinisch/psychologischen Bereich gehört dazu die Fall-
geschichte (Anamnese), die Darstellung der gegenwärtigen
Situation des Probanden mit fachlicher Diagnose und daraus
folgend die eingehend zu begründende Antwort auf die dem
Gutachter gestellten Fragen.
Demgegenüber enthält das im Regelfall ebenfalls schriftliche
ärztliche Zeugnis die kurze Antwort des Arztes auf eine den
Patienten betreffende medizinische Frage; eine Anamnese und
die eingehende Begründung der Antwort sind nicht erforder-
lich.

Zwischen dem Gutachten und dem bloßen ärztlichen Zeugnis
steht die - mündliche oder schriftliche - Anhörung eines
Sachverständigen. Sie erfordert kein ausformuliertes Gut-
achten und ist daher vom Gesetz in den Fällen vorgesehen, in
denen wegen der Bedeutung der Sache zwar ein Sachverständiger
eingeschaltet werden soll, ein ausführliches Gutachten aber
z.B. wegen Eilbedürftigkeit der Sache oder Vorläufigkeit der
Entscheidung nicht möglich oder erforderlich ist.

  > Wer fordert das Sachverständigengutachten und das
    ärztliche Zeugnis an?

Ein Sachverständigengutachten wird vom Vormundschaftsgericht
in Auftrag gegeben, das auch den Sachverständigen auswählt.
Sog. Privatgutachten, die im Auftrag eines Beteiligten
erstellt worden sind, werden vom Vormundschaftsgericht i.a.
nicht anerkannt (und auch nicht bezahlt!).
Ein ärztliches Zeugnis kann ebenfalls vom Vormundschafts-
gericht unmittelbar - i.a. beim behandelnden Arzt des
Betroffenen - angefordert werden. Das Zeugnis kann aber auch
von einem der Verfahrensbeteiligten oder von dem Heim, in
dem der Betreute wohnt, vorgelegt werden. Dabei ist es nicht
unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis eigens im Hinblick
auf das vormundschaftsgerichtliche Verfahren erstellt wird.
Besitzt z.B. das Heim in seinen Unterlagen über den
Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen
Befundbericht, so kann dieser als Grundlage für die
Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme aus-
reichen.
Die Vorlage einer Kopie an das Vormundschaftsgericht kann
hier Zeit und Geld sparen.

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