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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren
noch über die
Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines
Alten– und Pflege-
heims - für die Bereitstellung eines
Einzelzimmers einen
Zuschlag berechnen darf. Die frühere
Klägerin, die im Laufe
des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf
der Grundlage
eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am
10.9.1997 in das
Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen
der Pflege-
versicherung nach Pflegestufe III und wurde
über eine PEG-
Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte
von Beginn an als
Einzelperson ein Zimmer, das der Größe
nach auf eine
Belegung durch zwei Personen zugeschnitten
war. Der
geschlossene Vertrag sah über die Inanspruchnahme
eines
solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende
Vergütung
nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar
der Abschluss
eines endgültigen Wohn- und Dienstleistungsvertrags
nach
Veröffentlichung eines erst noch zu
schließenden Rahmen-
vertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten,
zu einem solchen
Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem
1.1.1998
berechnete die Beklagte einen täglichen
Einzelzimmerzuschlag
von 57,90 DM, später 29,60 €, der
durch den Betreuer der
Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch
beerbt hat, bis zum
31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage
ist die Rück-
zahlung der gezahlten Einzelzimmerzuschläge,
die der Kläger
mit der Begründung verlangt, nach §
88 Abs. 2 Nr. 2 SBG XI
sei die Gewährung und Berechnung von
Zusatzleistungen nur
zulässig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen
nach Art,
Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Höhe
der Zuschläge
und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich
zwischen dem
Pflegeheim und den Pflegebedürftigen
vereinbart worden
seien; mit ihrer Widerklage verfolgt die
Beklagte die
Zahlung von Einzelzimmerzuschlägen vom
1.2.2003 bis
31.12.2003.
Das Landgericht hat dem Kläger Recht
gegeben und ihm
insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das
Berufungsgericht hat
eine Rückforderung nur in Höhe
von 25.260,75 € für gerecht-
fertigt gehalten und den Kläger auf
die Widerklage zur
Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es
ist zwar auch davon
ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung
über
den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber
gemeint, der
Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme
des Einzel-
zimmers ein Bereicherungsanspruch in Höhe
von 16,00 €
täglich zu.
Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche
Urteil wieder-
hergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge
geht. Er
hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden,
dass es zur
Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen
in Heimver-
trägen mit Leistungsempfängern
der Pflegeversicherung einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
dem Pflege-
bedürftigen und dem Heimträger
bedarf. Um dem Schutz-
interesse des Pflegebedürftigen zu genügen,
dem der Form-
zwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient,
hat der III.
Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung
über
unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach
der Bundes-
pflegesatzverordnung – auch Bereicherungsansprüche
wegen der
Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt.
Dies schließt im
Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem
Heimbewohner nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt
sein kann, sich
auf den Formmangel einer Vereinbarung zu
berufen. Das ist
aber grundsätzlich nur bei einem grob
treuwidrigen Verhalten
anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint
hat. Grund-
sätzlich kann von einem Heimträger,
der eine Vielzahl von
Heimverträgen formularmäßig
abschließt, erwartet werden,
dass er auf den Abschluss einer schriftlichen
Vereinbarung
achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen
gewährt.
BGH, 13.10.2005 – Az: III ZR 400/04
Quelle: PM des BGH
>> Abwesenheitsklausel in Heimvertrag
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen
und
Verbraucherverbände streitet mit dem
Beklagten, der ein
Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim-
und Alten-
pflegeheimplätzen betreibt, über
die Verwendung einer
Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit
des
Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim
vom ersten Tag
an 40 % des Heimkostensatzes erstattet. Nach
Auffassung des
Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam,
als bei einer
Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt
weiterzu-
zahlen ist. Die Vorinstanzen haben demgegenüber
die Klausel
für wirksam angesehen und die Klage
insoweit abgewiesen.
Dabei hat das Berufungsgericht, das die Revision
zugelassen
hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick
auf die seit dem
1. Januar 2002 geltende Neuregelung in §
5 Abs. 8 HeimG
seien die Überlegungen im Urteil des
Bundesgerichtshofs vom
5. Juli 2001 (III ZR 310/00 = BGHZ 148, 233)
zu einer
vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne
weiteres zu
übernehmen.
Der III. Zivilsenat hat die Revision des
Klägers zurück-
gewiesen. Nach § 5 Abs. 8 HeimG ist
im Heimvertrag für
Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen,
ob und in
welchem Umfang eine Erstattung ersparter
Aufwendungen
erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthielten
die vorher
geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über
den Heim-
vertrag nicht. Der III. Zivilsenat hat deshalb
zur früheren
Rechtslage auf die Bestimmungen in §
552 Satz 2 BGB a.F.
(jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und
in § 615 Satz 2 BGB
zurückgegriffen, die von einer Pflicht
des Vermieters oder
des Dienstverpflichteten zur Erstattung ersparter
Auf-
wendungen ausgehen, wenn der Mieter die Mietsache
nicht
nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm
angebotenen
Leistungen des Dienstverpflichteten nicht
entgegennimmt.
In der Verdrängung dieser dispositiven
Bestimmungen hat der
III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene
Benach-
teiligung solcher Heimbewohner gesehen, die
als Selbst-
zahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit
einer
Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch
machen, und eine
entsprechende Vertragsklausel wegen ihrer
undifferenzierten
Ausgestaltung für unwirksam gehalten.
Für die seit dem 1.
Januar 2002 geltende Rechtslage ist demgegenüber
zu berück-
sichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger
einen
breiten vertraglichen Gestaltungsspielraum
in dieser Frage
einräumen wollte, auch unter Einschluss
einer Lösung,
wonach von der Erstattung ersparter Aufwendungen
überhaupt
abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst
gewesen, dass
er eine Regelung trifft, die von Heimträgern
in vor-
formulierten Vertragsbedingungen umgesetzt
wird. Mit Rück-
sicht darauf, dass bereits zur früheren
Rechtslage ver-
gleichbare Klauseln weit verbreitet waren
und überwiegend
als unbedenklich angesehen wurden, hält
der III. Zivilsenat
die verwendete Klausel nach neuem Recht für
wirksam. Er hat
jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass in
Verträgen mit
Leistungsempfängern der Pflegeversicherung
und mit Sozial-
hilfeempfängern eine in den Heimvertrag
aufgenommene
Regelung über die Erstattung ersparter
Aufwendungen den in
der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe
getroffenen
normativen Vereinbarungen entsprechen muss.
BGH, 27.10.2005 - III ZR 59/05
Quelle: PM des BGH
>> Einstellung der künstlichen
Ernährung
a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung
mit dem
behandelnden Arzt, daß die künstliche
Ernährung des
betreuten einwilligungsunfähigen Patienten
eingestellt wird,
so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls
nicht den
Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit
des
Pflegepersonals rechtfertigt für sich
genommen die Fort-
setzung der künstlichen Ernährung
in einem solchen Fall
nicht.
b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod
des Patienten
erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß
die strafrecht-
lichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren
Sinn (Hilfe
zum Sterben) bislang nicht hinreichend geklärt
erscheinen,
eine gegenseitige Kostenaufhebung nach §
91 a ZPO.
BGH, 8.6.2005 - Az: XII ZR 177/03
>> Kein Honorar für Abschiedsbesuch
Steht die Entlassung des Betreuers bevor und
ist ihm dies
auch bekannt, ist eine zwar moralisch wünschenswerter
aber
rechtlich nicht notwendiger Besuch beim Betreuten
nicht
vergütungsfähig.
AmtsG Betzdorf, 19.6.2000 - 6 XVII I 26
Quelle: FamRZ 2001, 1242
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*2* Das Thema des Monats
>> Sachverständigengutachten und ärztliches Zeugnis
Bei der Einrichtung und Führung von Betreuungen ist die Ein-
holung von - medizinischen oder psychologischen / psychia-
trischen - Sachverständigengutachten oder ärztlichen
Zeugnissen vielfach vorgeschrieben. Die richtige Einordnung
dieser Begriffe für den Betreuer und den Betreuten ist daher
wichtig.
> Was ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigen-
gutachten und einem ärztlichen Zeugnis?
Das Gutachten ist die im Regelfall schriftliche, alle
wichtigen Gesichtspunkte darstellende Erörterung einer oder
mehrerer konkreter Sachfragen durch einen Sachverständigen.
Im medizinisch/psychologischen Bereich gehört dazu die Fall-
geschichte (Anamnese), die Darstellung der gegenwärtigen
Situation des Probanden mit fachlicher Diagnose und daraus
folgend die eingehend zu begründende Antwort auf die dem
Gutachter gestellten Fragen.
Demgegenüber enthält das im Regelfall ebenfalls schriftliche
ärztliche Zeugnis die kurze Antwort des Arztes auf eine den
Patienten betreffende medizinische Frage; eine Anamnese und
die eingehende Begründung der Antwort sind nicht erforder-
lich.
Zwischen dem Gutachten und dem bloßen ärztlichen Zeugnis
steht die - mündliche oder schriftliche - Anhörung eines
Sachverständigen. Sie erfordert kein ausformuliertes Gut-
achten und ist daher vom Gesetz in den Fällen vorgesehen,
in
denen wegen der Bedeutung der Sache zwar ein Sachverständiger
eingeschaltet werden soll, ein ausführliches Gutachten aber
z.B. wegen Eilbedürftigkeit der Sache oder Vorläufigkeit
der
Entscheidung nicht möglich oder erforderlich ist.
> Wer fordert das Sachverständigengutachten und das
ärztliche Zeugnis an?
Ein Sachverständigengutachten wird vom Vormundschaftsgericht
in Auftrag gegeben, das auch den Sachverständigen auswählt.
Sog. Privatgutachten, die im Auftrag eines Beteiligten
erstellt worden sind, werden vom Vormundschaftsgericht i.a.
nicht anerkannt (und auch nicht bezahlt!).
Ein ärztliches Zeugnis kann ebenfalls vom Vormundschafts-
gericht unmittelbar - i.a. beim behandelnden Arzt des
Betroffenen - angefordert werden. Das Zeugnis kann aber auch
von einem der Verfahrensbeteiligten oder von dem Heim, in
dem der Betreute wohnt, vorgelegt werden. Dabei ist es nicht
unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis eigens im Hinblick
auf das vormundschaftsgerichtliche Verfahren erstellt wird.
Besitzt z.B. das Heim in seinen Unterlagen über den
Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen
Befundbericht, so kann dieser als Grundlage für die
Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme
aus-
reichen.
Die Vorlage einer Kopie an das Vormundschaftsgericht kann
hier Zeit und Geld sparen.
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