>> Verfahrenspfleger sind im Betreuungsverfahren
unanfecht- bar bestellt
Wurde die Bestellung eines Verfahrenspflegers
eines Amts- gerichts in einem Unterbringungsverfahren
vom Landgericht aufgehoben, so ist dies eine Zwischenentscheidung
im Beschwerdeverfahren. Eine solche ist vom
bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
OLG Hamburg – Az: 2 Wx 100/96
>> Berufserfahrung ist keine Ausbildung
Fortbildung und Berufserfahrung als Quelle
für den Erwerb nutzbarer Fachkenntnisse können einer
abgeschlossenen Aus- bildung nicht gleichgestellt werden.
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.9.2000 - 2
W 136/00
>> Keine Betreuung, soweit der Betroffene
selbst handeln kann
Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen,
die der Betreute noch selbst besorgen kann. Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige
oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht,
wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner
Angelegen- heiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts
oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und
ein Gesunder dies auch tun würde.
BayObLG, Beschluss v. 13.12..2000 - 3Z BR
353/00
>> Entweder Pauschale oder Nachweis
Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann
Ersatz seiner Aus- lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen
Nachweis ver- langen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten
ist nicht möglich.
LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
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>> Voraussetzung für vorläufige
Betreuung >> Vermögensvormund kann Erbschaft
prüfen >> Körperliche, geistige oder
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Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormund- schaftsgericht der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist. Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für
Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB befreien. Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB kann in Betracht kommen.
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