>> Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts des Betreuten
Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts
des Betreuten kann auch dann den Ausschlag für die Abgabe
des Betreuungsver- fahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht aufgrund seiner langjährigen Führung
des Verfahrens von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Betreuten eine fundierte Kenntnis hat und
der Betreuer die "handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen
und schätzen gelernt hat".
BayObLG – 6.3.2002 - 3Z AR 13/02
>> Betreuung mit Fristablauf beendet?
Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr.
5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der
Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener
Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder
Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.
OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03
>> Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht
Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht
wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge
getroffen, so darf in den betreffenden Aufgabenkreisen
eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten
Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen
an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht
kommen.
Brandenburgisches OLG - Az: 11 Wx 38/03
>> Verlängerung der Betreuung
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung
einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich
der Betreuer- auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere
gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur
Betreuer- bestellung).
OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Vorläufige Unterbringung, wenn
Pflegepersonal angegriffen wird? >> Zusatzleistungen im Heim - nur schriftlich! >> Freibeträge bei Pflegeaufwendungen >> Stellungnahme nach Telefongespräch
reicht nicht bei vorläufiger Betreuerbestellung
Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie
für EURO 22,99 - Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!: AnwaltOnline-Direkt
Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 425 Urteile.
Seit dem 01.07.2005 werden Berufsbetreuer nicht mehr nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand bezahlt (§§ 4, 5 Vormünder- und Betreuer-Ver- gütungsgestz VBVG). Ausnahmen bestehen lediglich für Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer, deren einzige Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation besteht. Die Pauschalsätze enthalten sowohl Ersatz für Aufwendungen wie Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Auf- wendungen durch die Berufstätigkeit des Betreuers entstehen, etwa die Vergütung eines als Berufsbetreuer eingesetzten Rechtsanwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit führt.
Die Pauschalsätze bestimmen sich nach 4 Kriterien:
- Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers
Es gibt nach wie vor 3 Vergütungsgruppen; an der Einstufung in diese hat sich nichts geändert (vgl. unten). In Stufe I beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe II 33,50 €
und in Stufe III 44,00 €
- Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung
Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen: dem 1. bis 3. Monat, dem 4. bis 6. Monat, dem 7. bis 12. Monat und dem anschließenden Zeitraum nach Betreuungsbeginn. Beim Ende
der Betreuung müssen angebrochene Monate tagscharf abgerechnet werden.
- Aufenthaltsform beim Betreuten
Lebt der Betreute in einem Heim, sind während der gesamten Betreuungsdauer weniger Stunden zu vergüten als bei einem Betreuer, bei dem dies nicht der Fall ist.
Die monatlich zu vergütenden Stunden reichen von 8,5 (ver- mögender Nicht-Heimbewohner in den ersten 3 Monaten) bis zu 2 Stunden (mittelloser Heimbewohner ab dem 13. Monat). Wie sich die Pauschalierung in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten. Zu vermuten ist aber, dass die langfristig erforderliche intensive Betreuung insbesondere bei psychisch kranken Betreuten, die nicht in einem Heim leben, von den Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten erheblich ein- geschränkt werden muss. Die Betreuer werden gezwungen sein, Einkommensausfälle durch eine größere Zahl möglichst unproblematischer Klienten auszugleichen, während die Bereitschaft zur Übernahme schwieriger Fälle stark zurück- gehen dürfte.
Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft:
Stufe I: Berufsbetreuer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Stufe II: Der Betreuer hat eine abgeschlossene Lehre oder eine ver- gleichbare Ausbildung in einem für die Betreuung nutzbaren Beruf. Anerkannt sind z.B. Abschlüsse als Altenpfleger, Kaufmann, Erzieher, Hauswirtschaftsmeister, Anwaltsgehilfe. Die Ausbildung in handwerklichen Berufen dürfte i.a. die notwendigen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung
nicht vermitteln, so dass es dann bei dem niedrigeren Stundensat bleibt.
Stufe III: Absolventen einer Universität, Hochschule oder Fachhoch- schule, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Studium betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. Positiv entschieden wurde dies z.B. bei Juristen, Betriebswirten und Sozialarbeitern. Für Lehrer liegen auch negative Ent- scheidungen vor.
Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Witerbildungs- maßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist möglich.
Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Vormundschafts- gericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung zu beantragen. da der Anspruch sonst erlischt. Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittellosen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staatskasse. Im übrigen ist der Berufsbetreuer nach den bisher vor- liegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender, nicht als Freiberufler anzusehen.Er muss seine Tätigkeit also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Vergütung von Vereinsbetreuern >> Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten >> Gerichtliche Vertretung eines Betreuten
Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 - Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!: AnwaltOnline-Direkt
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Rechtsberatung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer
kostenlosen Newsletter zum Thema Ihres Interesses: Wir bieten monatliche Newsletter zu
den Bereichen Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht
- Reiserecht Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com