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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2005]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht            September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des
    Betreuten

Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten kann
auch dann den Ausschlag für die Abgabe des Betreuungsver-
fahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht
aufgrund seiner langjährigen Führung des Verfahrens von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betreuten eine fundierte Kenntnis hat und der Betreuer die
"handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen und schätzen
gelernt hat".

BayObLG – 6.3.2002 -  3Z AR 13/02

 >> Betreuung mit Fristablauf beendet?

Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so
bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das
Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vor
Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der
Betreuung zu entscheiden.

OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03

 >> Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht

Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam
erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so
darf in den betreffenden Aufgabenkreisen eine Betreuung
grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer
Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht
oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine
Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.

Brandenburgisches OLG -  Az: 11 Wx 38/03

 >> Verlängerung der Betreuung

Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer
Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuer-
auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere gilt § 1897
Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur Betreuer-
bestellung).

OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Vorläufige Unterbringung, wenn Pflegepersonal
    angegriffen wird?
 >> Zusatzleistungen im Heim - nur schriftlich!
 >> Freibeträge bei Pflegeaufwendungen
 >> Stellungnahme nach Telefongespräch reicht nicht bei
    vorläufiger Betreuerbestellung

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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 425 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Vergütung des Berufsbetreuers

Seit dem 01.07.2005 werden Berufsbetreuer nicht mehr nach
ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen
Zeitaufwand bezahlt (§§ 4, 5 Vormünder- und Betreuer-Ver-
gütungsgestz VBVG). Ausnahmen bestehen lediglich für
Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer, deren
einzige Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation
besteht.
Die Pauschalsätze enthalten sowohl Ersatz für Aufwendungen
wie Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die
Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Auf-
wendungen durch die Berufstätigkeit des Betreuers entstehen,
etwa die Vergütung eines als Berufsbetreuer eingesetzten
Rechtsanwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit
führt.

Die Pauschalsätze bestimmen sich nach 4 Kriterien:

- Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers

Es gibt nach wie vor 3 Vergütungsgruppen; an der Einstufung
in diese hat sich nichts geändert (vgl. unten). In Stufe I
beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe II 33,50 € und in
Stufe III 44,00 €

- Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung

Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der
Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen: dem 1. bis 3.
Monat, dem 4. bis 6. Monat, dem 7. bis 12. Monat und dem
anschließenden Zeitraum nach Betreuungsbeginn. Beim Ende der
Betreuung müssen angebrochene Monate tagscharf abgerechnet
werden.

- Aufenthaltsform beim Betreuten

Lebt der Betreute in einem Heim, sind während der gesamten
Betreuungsdauer weniger Stunden zu vergüten als bei einem
Betreuer, bei dem dies nicht der Fall ist.

Die monatlich zu vergütenden Stunden reichen von 8,5 (ver-
mögender Nicht-Heimbewohner in den ersten 3 Monaten) bis zu
2 Stunden (mittelloser Heimbewohner ab dem 13. Monat). Wie
sich die Pauschalierung in der Praxis auswirkt, bleibt
abzuwarten. Zu vermuten ist aber, dass die langfristig
erforderliche intensive Betreuung insbesondere bei psychisch
kranken Betreuten, die nicht in einem Heim leben, von den
Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten erheblich ein-
geschränkt werden muss. Die Betreuer werden gezwungen sein,
Einkommensausfälle durch eine größere Zahl möglichst
unproblematischer Klienten auszugleichen, während die
Bereitschaft zur Übernahme schwieriger Fälle stark zurück-
gehen dürfte.

Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft:

Stufe I:
Berufsbetreuer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Stufe II:
Der Betreuer hat eine abgeschlossene Lehre oder eine ver-
gleichbare Ausbildung in einem für die Betreuung nutzbaren
Beruf. Anerkannt sind z.B. Abschlüsse als Altenpfleger,
Kaufmann, Erzieher, Hauswirtschaftsmeister, Anwaltsgehilfe.
Die Ausbildung in handwerklichen Berufen dürfte i.a. die
notwendigen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung nicht
vermitteln, so dass es dann bei dem niedrigeren Stundensat
bleibt.

Stufe III:
Absolventen einer Universität, Hochschule oder Fachhoch-
schule, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Studium
betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. Positiv
entschieden wurde dies z.B. bei Juristen, Betriebswirten und
Sozialarbeitern. Für Lehrer liegen auch negative Ent-
scheidungen vor.

Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Witerbildungs-
maßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist
möglich.

Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Vormundschafts-
gericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach
seiner Entstehung zu beantragen. da der Anspruch sonst
erlischt.
Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittellosen
Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staatskasse.
Im übrigen ist der Berufsbetreuer  nach den bisher vor-
liegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender,
nicht als Freiberufler anzusehen.Er muss seine Tätigkeit
also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Vergütung von Vereinsbetreuern
 >> Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten
 >> Gerichtliche Vertretung eines Betreuten

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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