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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2005]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               August 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche
    Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat folgenden
Fall entschieden:

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen machte
gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen kraft
Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch
einer bei einem Unfall schwer verletzten Heimbewohnerin
geltend. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit
März 1997 im Heim des Beklagten. Sie erhielt Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Im
Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst des Heimes
dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer aufgefunden. Diese
Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das Angebot des
Pflegepersonals, während der Nachtzeit das Bettgitter
hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar häufig von der
Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel
zu betätigen, um Hilfe zu erhalten. Sie war aber bemüht,
bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang – selbständig
zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Auf-
stehens zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen
Toilettenstuhl an das Bett der Bewohnerin und ließ das Licht
im Bad an. Am 9. März 2000 erlitt die Bewohnerin bei einem
Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen des Hals-
wirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten.
Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in
Krankenhausbehandlung. Die Klägerin war der Auffassung, das
Personal des Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen.
Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien neben einer
Überwachung eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem,
Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags oder
Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das
Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der
Geschädigten treffen müssen. Der Beklagte hat sich im
wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das
angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der
im Jahr 2000 eingetretenen Situation unterrichtete Arzt habe
die Medikation geändert und weitere Maßnahmen nicht für
erforderlich gehalten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 €
gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der III. Zivil-
senat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 28.
April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der Pressestelle
Nr. 68/2005) entschieden, den Träger eines Pflegeheims
treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen,
die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen
Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht zum Schutz
der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heim-
bewohner, deren Würde und Selbständigkeit zu wahren seien.

Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungs-
urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er
hat in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den
Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturz
gefährdung nicht intensiv genug besprochen und nicht
eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes, der Heim-
leitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen –
darauf hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen
von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen, und das Vor-
mundschaftsgericht habe bei einem Scheitern dieser
Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen.
Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen,
ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich
aus dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse ergeben.

BGH, 14.7.2005 – Az: III ZR 391/04

Quelle: PM des BGH

 >> Zwangsweise Unterbringung - wer darf sie veranlassen?

Die vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik
kann nicht von jedem Arzt veranlaßt werden. Das die Unter-
bringung anordnende Gericht darf sich nur auf ein Zeugnis
stützen, daß von einem erkennbar in der Psychiatrie
erfahrenen Arzt stammt. Wird dies nicht beachtet, so ist die
gerichtliche Einweisung fehlerhaft und daher rechtswidrig.

OLG Zweibrücken - AZ: 3 W 89/02

 >> Entweder Pauschale oder Nachweis

Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann Ersatz seiner Aus-
lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen Nachweis
verlangen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist
nicht möglich.

LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
Quelle: FamRZ 2001, 1324

 >> Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Vormund-
    schaftsgerichts?

Es besteht kein Rechtsanspruch Dritter darauf, daß das Vor-
mundschaftsgericht im Wege der Aufsicht nach § 1837 BGB
tätig wird oder aber Anordnungen an den Betreuer erläßt.
Hieraus folgt, daß Dritte auch nicht gegen die Ablehnung
des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerde-
befugt sind.

OLG Zweibrücken, 17.2.2003 – Az: 3 W 23/03

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Darf der Betreuer Gegenstände des Betreuten gegen dessen
    Willen an sich nehmen oder wegwerfen (Problem der
    Entmüllung)?

Die Problematik kann auftreten, wenn der Betreuer Unterlagen
zum Vermögen, die dem Betreuten gehören und die dieser in
Besitz hat, an sich nehmen möchte, weil er sie zur Vermögens-
verwaltung benötigt.
Dieselben in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärten
Rechtsfragen stellen sich aber auch, wenn der Betreuer die
Wohnung des Betreuten - etwa zum Zwecke der Entmüllung -
räumen lassen will. Vom Betreuer ist dabei in jedem Fall
folgendes zu beachten:

1. dem Betreuer muss der Bereich der Vermögensangelegen-
heiten übertragen sein. Zwar mag bei der Entmüllung einer
Wohnung der gesundheitliche Aspekt im Vordergrund stehen ;
da aber Gegenstände entsorgt werden sollen, die im Eigentum
des Betreuten stehen, sind von ihm auch Verfügungen über
dessen Vermögen zu treffen. Dabei handelt es sich nicht
nur um tatsächliche Vorgänge sondern um Willenserklärungen.

2. Wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nicht
zweifelsfrei feststeht, benötigt der Betreuer deshalb, um
gegen den Willen des Betreuten handeln zu können, gem.
§ 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt. Dasselbe dürfte,
wenn auch rechtlich weniger sicher, dann gelten, wenn der
Betreuer Unterlagen des Betreuten gegen dessen erklärten
Willen in Besitz nehmen möchte.

3. auch nach Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist
der Betreuer nicht berechtigt, in den beschriebenen Fällen
körperlichen Widerstand des Betreuten zu brechen. Eine
Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten wird in den
wenigsten Fällen möglich sein. Die Hilfe der Polizei kann in
Entmüllungsfällen dann beansprucht werde, wenn durch das
Verhalten des Betreuten ein polizeiwidriger Zustand
geschaffen worden ist, etwa durch Verstöße gegen Abfall-,
gesundheitspolizeiliche oder Umweltschutzvorschriften.
Ansonsten kann das Vormundschaftsgericht dem Betreuer durch
besonderen Beschluss gem. § 33 FGG gestatten, dass Gewalt
gegen die Person des Betreuten gebraucht wird. Zuständig für
die Gewaltanwendung ist dann der Gerichtsvollzieher, der
auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen kann.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ein demenzkranker Angehöriger wird ausgenutzt – was tun?

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