>> Pflicht des Trägers eines Pflegeheims,
die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner
zu schützen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat folgenden Fall entschieden:
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen
machte gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims
einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen
Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer verletzten
Heimbewohnerin geltend. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte
lebte seit März 1997 im Heim des Beklagten. Sie
erhielt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der
Pflegestufe II. Im Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst
des Heimes dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer
aufgefunden. Diese Stürze blieben ohne erkennbare Folgen.
Das Angebot des Pflegepersonals, während der Nachtzeit
das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar
häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem Zimmer
befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu erhalten.
Sie war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang
– selbständig zu erledigen. Um die Gefährdung infolge
nächtlichen Auf- stehens zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal
einen Toilettenstuhl an das Bett der Bewohnerin
und ließ das Licht im Bad an. Am 9. März 2000 erlitt die
Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen
des Hals- wirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung
aller vier Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni
2000 in Krankenhausbehandlung. Die Klägerin
war der Auffassung, das Personal des Beklagten hätte den Sturz
vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe
seien neben einer Überwachung eine Sensormatratze, ein
Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen
des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen.
Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen
den Willen der Geschädigten treffen müssen. Der
Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte
habe das angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt;
der von der im Jahr 2000 eingetretenen Situation unterrichtete
Arzt habe die Medikation geändert und weitere
Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund
86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Der III. Zivil- senat des Bundesgerichtshofs hat bereits
mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung
der Pressestelle Nr. 68/2005) entschieden, den Träger
eines Pflegeheims treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen
üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen
und personellen Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht
zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der
ihm anvertrauten Heim- bewohner, deren Würde und Selbständigkeit
zu wahren seien.
Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat
das Berufungs- urteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat in den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den
Vorwurf gegen den Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin
sei die Sturz gefährdung nicht intensiv genug besprochen
und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes,
der Heim- leitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen
– darauf hingewirkt worden, das Einverständnis
zum Hochziehen von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen,
und das Vor- mundschaftsgericht habe bei einem Scheitern
dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet
werden müssen. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren
Verfahren prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten
verletzt hat, die sich aus dem allgemein anerkannten Stand medizinisch- pflegerischer Erkenntnisse ergeben.
BGH, 14.7.2005 – Az: III ZR 391/04
Quelle: PM des BGH
>> Zwangsweise Unterbringung - wer darf
sie veranlassen?
Die vorläufige Unterbringung in einer
psychiatrischen Klinik kann nicht von jedem Arzt veranlaßt
werden. Das die Unter- bringung anordnende Gericht darf sich nur
auf ein Zeugnis stützen, daß von einem erkennbar
in der Psychiatrie erfahrenen Arzt stammt. Wird dies nicht beachtet,
so ist die gerichtliche Einweisung fehlerhaft und daher
rechtswidrig.
OLG Zweibrücken - AZ: 3 W 89/02
>> Entweder Pauschale oder Nachweis
Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann
Ersatz seiner Aus- lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen
Nachweis verlangen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten
ist nicht möglich.
LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00 Quelle: FamRZ 2001, 1324
>> Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden
des Vormund- schaftsgerichts?
Es besteht kein Rechtsanspruch Dritter darauf,
daß das Vor- mundschaftsgericht im Wege der Aufsicht nach
§ 1837 BGB tätig wird oder aber Anordnungen an
den Betreuer erläßt. Hieraus folgt, daß Dritte auch nicht
gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem
Recht beschwerde- befugt sind.
OLG Zweibrücken, 17.2.2003 – Az: 3 W
23/03
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>> Darf der Betreuer Gegenstände des Betreuten gegen
dessen Willen an sich nehmen oder wegwerfen (Problem
der Entmüllung)?
Die Problematik kann auftreten, wenn der Betreuer Unterlagen zum Vermögen, die dem Betreuten gehören und die dieser
in Besitz hat, an sich nehmen möchte, weil er sie zur Vermögens- verwaltung benötigt. Dieselben in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärten Rechtsfragen stellen sich aber auch, wenn der Betreuer die Wohnung des Betreuten - etwa zum Zwecke der Entmüllung - räumen lassen will. Vom Betreuer ist dabei in jedem Fall folgendes zu beachten:
1. dem Betreuer muss der Bereich der Vermögensangelegen- heiten übertragen sein. Zwar mag bei der Entmüllung einer Wohnung der gesundheitliche Aspekt im Vordergrund stehen ; da aber Gegenstände entsorgt werden sollen, die im Eigentum des Betreuten stehen, sind von ihm auch Verfügungen über dessen Vermögen zu treffen. Dabei handelt es sich nicht nur um tatsächliche Vorgänge sondern um Willenserklärungen.
2. Wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nicht zweifelsfrei feststeht, benötigt der Betreuer deshalb, um gegen den Willen des Betreuten handeln zu können, gem. § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt. Dasselbe dürfte, wenn auch rechtlich weniger sicher, dann gelten, wenn der Betreuer Unterlagen des Betreuten gegen dessen erklärten Willen in Besitz nehmen möchte.
3. auch nach Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist der Betreuer nicht berechtigt, in den beschriebenen Fällen körperlichen Widerstand des Betreuten zu brechen. Eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten wird in den wenigsten Fällen möglich sein. Die Hilfe der Polizei
kann in Entmüllungsfällen dann beansprucht werde, wenn durch
das Verhalten des Betreuten ein polizeiwidriger Zustand geschaffen worden ist, etwa durch Verstöße gegen Abfall-, gesundheitspolizeiliche oder Umweltschutzvorschriften. Ansonsten kann das Vormundschaftsgericht dem Betreuer durch besonderen Beschluss gem. § 33 FGG gestatten, dass Gewalt gegen die Person des Betreuten gebraucht wird. Zuständig für die Gewaltanwendung ist dann der Gerichtsvollzieher, der auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen kann.
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tun?
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