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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Juli 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge
deckt Unter-
bringungsmaßnahme
nicht ab
Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der
Gesundheits-
fürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für
den Betreuten übertragen ist, ist davon
die Unterbringung
des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs.
1 BGB nicht gedeckt.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung zur Unterbringung beantragt,
handelt er
pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem
ein Verschulden
vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich
zu
klären, wie weit sein Aufgabenbereich
reicht.
OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2001 - 29U 56/00
>> Können Erben in die Betreuungsakten
sehen?
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft
Stehender
kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen
Interesses an den
Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen
des
Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber
muß das
Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen.
Dem Betreuer
steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht
zu.
OLG Köln – Az: 16 Wx 68/97
>> Entweder Pauschale oder Nachweis
Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann
Ersatz seiner Aus-
lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen
Nachweis ver-
langen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten
ist nicht
möglich.
LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
>> Mittellosigkeit trotz Vermögen?
Der Betreute ist auch dann als mittellos anzusehen,
wenn er
zwar über Vermögen verfügt,
dieses aber aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen in absehbarer
Zeit nicht verwerten
kann.
Im entschiedenen Fall lebt der Betreute zwar
von der
Sozialhilfe, ist aber zu sieben Achtel Miterbe
einer
ungeteilten Erbengemeinschaft ; dieser gehört
ein Haus-
grundstück mit einem Verkehrswert von
über 50.000 EURO
(100.000 DM).
Um die Vergütung des Betreuers aus der
Staatskasse zu
gewährleisten und ihn nicht auf die
Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft zu einem ungewissen späteren
Zeitpunkt zu
" vertrösten " hält das Gericht
es für angemessen, den
Betreuten gegenwärtig als mittellos
anzusehen und die
Staatskasse auf ihren Regressanspruch gegen
den Betreuten
gem. § 1836e BGB zu verweisen. Der Staat
tritt also im
Ergebnis in solchen Fällen mit der Vergütung
des Betreuers
in Vorleistung.
LG Oldenburg - Beschluss vom 14.7.2000 - 8
T 558/00
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*2* Das Thema des Monats
>> Am 01.07.05 tritt das Zweite Betreuungsrechtsänderungs-
gesetz in Kraft.
Das Gesetz verändert das bisherige Betreuugsrecht in wesent-
lichen Punkten.
- Für Berufsbetreuer am einschneidensten ist, dass die bis-
herige Abrechnung der Vergütung nach Zeitaufwand durch ein
System pauschaler Vergütungssätze ersetzt wird.
Die Höhe der Vergütung richtet sich zukünftig nach
den Vor-
schriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
(VBVG). Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen
Qualifikation einen Stundensatz zwischen 27, 00 und 44,00
EUR; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie
eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG).
Für die Führung der Betreuung werden dabei je nach Dauer
der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten in einer Ein-
richtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben
Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittel-
los, sind im Monat pauschal zwischen zweieinhalb und
achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG).
Rechnet man den Anteil für Aufwendungen und Mehrwertsteuer
heraus, verbleibt eine relativ geringe Erhöhung der bis-
herigen Stundensätze. Probleme der Neuregelung dürften
sich u.a. daraus ergeben, dass keine Möglichkeit besteht,
im Einzelfall besonders hohe Aufwendungen, z.B. für eine
mehrtägige Dienstreise des Betreuers, gesondert ab-
zurechnen.
Berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger werden i.a.
nach wie
vor nach Zeitaufwand vergütet.
- Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Auswahl der
Person der Betreuerin oder des Betreuers den Rechts-
pflegerinnen und Rechtspflegern zu übertragen.
- Das neue Recht stärkt die Vorsorgevollmacht, indem die
Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungs-
behörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig
Vorsorgevollmachten beglaubigen können.
- Der neu eingefügte § 1896 Abs. 1a BGB stellt sicher,
dass
gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer
nicht bestellt werden darf.
- Das Betreuungsverfahren nach dem FGG wird insofern verein-
facht, als der Vormundschaftsrichter unter bestimmten
Voraussetzungen bereits vorhandene ärztliche Sachver-
ständigengutachten verwerten kann.
- Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, so kann der
Bevollmächtigte in gleicher Weise wie ein Betreuer für
den
Betreuten einen Zivilrechtsstreit führen, wenn der Voll-
machtgeber nicht mehr prozessfähig ist (§ 51 Abs. 3 ZPO).
- Mehrere Berufsbetreuer nebeneinander sind nur noch in
Ausnahmefällen möglich (§ 1899 BGB).
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>> Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten
>> Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten: Checkliste
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