[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2005 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge deckt Unter-
bringungsmaßnahme nicht abWenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheits-
fürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung
des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er
pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden
vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu
klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2001 - 29U 56/00
>> Können Erben in die Betreuungsakten sehen?
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender
kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den
Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des
Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das
Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer
steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.OLG Köln – Az: 16 Wx 68/97
>> Entweder Pauschale oder Nachweis
Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann Ersatz seiner Aus-
lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen Nachweis ver-
langen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist nicht
möglich.LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
>> Mittellosigkeit trotz Vermögen?
Der Betreute ist auch dann als mittellos anzusehen, wenn er
zwar über Vermögen verfügt, dieses aber aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht verwerten
kann.
Im entschiedenen Fall lebt der Betreute zwar von der
Sozialhilfe, ist aber zu sieben Achtel Miterbe einer
ungeteilten Erbengemeinschaft ; dieser gehört ein Haus-
grundstück mit einem Verkehrswert von über 50.000 EURO
(100.000 DM).
Um die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse zu
gewährleisten und ihn nicht auf die Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt zu
" vertrösten " hält das Gericht es für angemessen, den
Betreuten gegenwärtig als mittellos anzusehen und die
Staatskasse auf ihren Regressanspruch gegen den Betreuten
gem. § 1836e BGB zu verweisen. Der Staat tritt also im
Ergebnis in solchen Fällen mit der Vergütung des Betreuers
in Vorleistung.LG Oldenburg - Beschluss vom 14.7.2000 - 8 T 558/00
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************************************************************>> Am 01.07.05 tritt das Zweite Betreuungsrechtsänderungs-
gesetz in Kraft.Das Gesetz verändert das bisherige Betreuugsrecht in wesent-
lichen Punkten.- Für Berufsbetreuer am einschneidensten ist, dass die bis-
herige Abrechnung der Vergütung nach Zeitaufwand durch ein
System pauschaler Vergütungssätze ersetzt wird.
Die Höhe der Vergütung richtet sich zukünftig nach den Vor-
schriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
(VBVG). Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen
Qualifikation einen Stundensatz zwischen 27, 00 und 44,00
EUR; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie
eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG).
Für die Führung der Betreuung werden dabei je nach Dauer
der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten in einer Ein-
richtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben
Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittel-
los, sind im Monat pauschal zwischen zweieinhalb und
achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG).
Rechnet man den Anteil für Aufwendungen und Mehrwertsteuer
heraus, verbleibt eine relativ geringe Erhöhung der bis-
herigen Stundensätze. Probleme der Neuregelung dürften
sich u.a. daraus ergeben, dass keine Möglichkeit besteht,
im Einzelfall besonders hohe Aufwendungen, z.B. für eine
mehrtägige Dienstreise des Betreuers, gesondert ab-
zurechnen.
Berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger werden i.a. nach wie
vor nach Zeitaufwand vergütet.- Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Auswahl der
Person der Betreuerin oder des Betreuers den Rechts-
pflegerinnen und Rechtspflegern zu übertragen.- Das neue Recht stärkt die Vorsorgevollmacht, indem die
Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungs-
behörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig
Vorsorgevollmachten beglaubigen können.- Der neu eingefügte § 1896 Abs. 1a BGB stellt sicher, dass
gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer
nicht bestellt werden darf.- Das Betreuungsverfahren nach dem FGG wird insofern verein-
facht, als der Vormundschaftsrichter unter bestimmten
Voraussetzungen bereits vorhandene ärztliche Sachver-
ständigengutachten verwerten kann.- Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, so kann der
Bevollmächtigte in gleicher Weise wie ein Betreuer für den
Betreuten einen Zivilrechtsstreit führen, wenn der Voll-
machtgeber nicht mehr prozessfähig ist (§ 51 Abs. 3 ZPO).- Mehrere Berufsbetreuer nebeneinander sind nur noch in
Ausnahmefällen möglich (§ 1899 BGB).In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten
>> Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten: ChecklisteDas Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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