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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Juni 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Voraussetzungen einer Entrümpelung
Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich
als Auf-
gabenkreis eines Betreuers bestimmt werden.
Die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung,
Entscheidung über
eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche
Maßnahmen
und Betreten der Wohnung des Betroffenen
auch gegen dessen
Willen können nicht zur Verwirklichung
der Durchführung der
Entrümpelung einer Wohnung bestimmt
werden, wenn nicht eine
erhebliche Gefahr für die Gesundheit
des Betroffenen durch
die Vermüllung verursacht ist.
BayObLG, Beschluss vom 19.6.2001- 3 ZBR 125/01
Quelle: Rpfleger 2001,546
Anmerkung AnwaltOnline:
Die Entscheidung befasst sich mit dem in
der Praxis häufigen
Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich
in einem total
vermüllten und hygienisch bedenklichen
Zustand befindet, der
Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer
und anderen
Personen zum Zwecke der Entmüllung das
Betreten der Wohnung
zu gestatten und/oder während der Entmüllung
die Wohnung
vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt
das Gericht aus,
dass § 1906 BGB die Unterbringung eines
Betroffenen wie auch
die Anwendung unterbringungsähnlicher
Maßnahmen
gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung
der
Wohnung durchzuführen, nicht zulasse.
Auch könne deshalb der
im Grundgesetz garantierte Grundsatz der
Unverletzlichkeit
der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die
Sammelwut des
Betroffenen allein stelle jedenfalls keine
die geschlossene
Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung
dar.
>> Beschwerderecht für Bevollmächtigte
Ordnet das Vormundschaftsgericht trotz Vorliegens
einer
wirksamen Generalvollmacht für den Vollmachtgeber
die
Bestellung eines Betreuers an, steht dem
dadurch über-
gangenen Bevollmächtigten - auch wenn
dieser nicht dem
Personenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG
angehört - ein eigenes
Beschwerderecht zu.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.08.2002
- 3 W 152/02
>> Beschwerde gegen Gutachten
Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein
Gutachten darüber
einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen
Krankheit
leidet, ist für den damit nicht einverstandenen
Betroffenen
mit der Beschwerde anfechtbar.
KG, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 W 315/01
Quelle: NJWRR 2002, 944
>> Verlängerung der Betreuung
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung
einer
Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich
der Betreuer-
auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere
gilt § 1897
Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur
Betreuer-
bestellung).
OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03
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>> Ausschlußfrist für Aufwendungspauschale
>> Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten
>> Betreuung nicht mehr berufsmäßig
– Was ist mit dem Ver-
gütungsanspruch?
>> Vorläufigen Betreuer verpflichten
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Vorläufige Unterbringung in Eilfällen
Der Antrag wird vom Betreuer gestellt, dem das Aufgaben-
gebiet "Unterbringung" übertragen ist. Das Aufenthalts-
bestimmungsrecht allein reicht nicht aus, zumindest muss
dem Betreuer gleichzeitig die Gesundheitsfürsorge zustehen.
Besteht noch keine Betreuung, ist, wenn die Zeit reicht, vom
Vormundschaftsgericht zunächst wenigstens vorläufige
Betreuung anzuordnen; nur dann, wenn auch dies nicht möglich
ist, kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen gem.
§ 1846 BG die vorläufige Unterbringung des Betroffenen
anordnen. Die Bestellung eines Betreuers muss dann unver-
züglich nachgeholt werden.
Fall 1: Die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts ist noch
möglich
Liegt ein Eilfall vor, der die sofortige Unterbringung des
Betreuten erfordert, so kann das Vormundschaftsgericht im
Wege einer einstweiligen Anordnung die geschlossene Unter-
bringung für zunächst höchstens sechs Wochen genehmigen.
(§ 70 h FGG) Die einmalige Verlängerung um höchstens
nochmals
sechs Wochen ist zulässig. In die Höchstdauer wird eine
etwaige Unterbringung zur Gutachtenerstattung eingerechnet.
Für das Verfahren gilt:
1. Der Betroffene wird vor der Anordnung der Unterbringung
vom Vormundschaftsrichter persönlich angehört. Nur wenn
dies
wegen Gefahr im Verzug nicht möglich ist, genügt die
nach-
trägliche Anhörung.
2. Ein ärztliches Zeugnis liegt vor. Daraus muss sich die
Notwendigkeit der Unterbringung ergeben. Vor einer etwaigen
Verlängerung muss ein Sachverständiger gehört werden.
3. Ist eine Verständigung mit dem Betroffenen
nicht
möglich, wird ein Verfahrenspfleger bestellt, in jedem Fall
auch vor einer etwaigen Verlängerung.
4. Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts wird wirksam mit
der Rechtskraft. Ordnet das Gericht in dringenden Fällen die
sofortige Wirksamkeit an, genügt die Bekanntgabe an den
Betroffenen, den Verfahrenspfleger oder den Betreuer oder
die Übergabe des vom Vormundschaftsrichter unterschriebenen
Beschlusses an seine Geschäftsstelle.
Fall 2: Das Vormundschaftsgericht kann nicht mehr ein-
geschaltet werden
Besteht Gefahr im Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und
ist es deshalb nicht mehr möglich, das Vormundschaftsgericht
einzuschalten, kann der Betreuer die Unterbringung des
Betreuten ohne vorherige Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts veranlassen. Die Genehmigung ist aber unverzüglich
nachzuholen. (§ 1906 Abs. 2 BGB).
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>> Unterbringungsähnliche Maßnahmen
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