[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Vertragliche Kündigungsgründe beim Betreuten Wohnen
Die Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten Kreuz ver-
bundenes Unternehmen, unterhält in München in einer
Wohnungseigentumsanlage einen Senioren-Wohnsitz. Sie hat
die hierfür erforderlichen Wohnungen von mehr als 200
Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs eines "Senioren-
Wohnheimes" angemietet und darf im Rahmen dieser Zweck-
bestimmung die Eigentumswohnungen an Dritte weitervermieten.
Die (jetzt 81-jährige) Klägerin bewohnt aufgrund eines mit
der Beklagten geschlossenen „Pensionsvertrags“ mit Wirkung
vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC,
Diele und Balkon bestehendes, abgesehen von einer Einbau-
küche unmöbliert überlassenes Appartement von 47 m² Größe.
Zu den im Vertrag beschriebenen Grund- und Serviceleistungen,
für die monatlich ein „Netto-Pensionspreis“ von 2.295 DM zu
entrichten ist, gehören neben der Nutzung des Appartements
das Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen,
eine Notrufbereitschaft rund um die Uhr durch hauseigenes
Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder Tages- und Nachtzeit
sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Betreuung
durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis
zu zehn Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer
Beratungs- und Betreuungsdienste und angebote. An zusätzlich
zu entgeltenden Leistungen nimmt die Klägerin das Mittag-
essen und die Reinigung ihres Appartements in Anspruch. Es
unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung, ob sie im
Bedarfsfall für die Erbringung von gesondert zu vergütenden
Pflegeleistungen den hauseigenen oder fremde Dienste in
Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners abge-
schlossene Vertrag enthält in § 19 Regelungen zur Kündigung,
die an die Kündigungsbestimmungen des Heimgesetzes angelehnt
sind.
Die Beklagte teilte den Bewohnern im Juni 2002 mit, sie
wolle die vertragliche Laufzeit der Mietverhältnisse mit
den Eigentümern nicht verlängern, was bedeute, daß der
Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember 2005 aus-
laufen werde. Die Wohnungen würden somit zum 1. Januar 2006
an die Eigentümer zurückgegeben. Zugleich wies sie darauf
hin, sie und das Bayerische Rote Kreuz betrieben mehrere
Häuser, in die die Bewohner ohne großen Aufwand umziehen
könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert, und die
Bewohner würden insoweit tatkräftig unterstützt. Als Grund
für ihre Entscheidung wurde angegeben, der Weiterbetrieb
des Senioren-Wohnsitzes erfordere die Erfüllung weit-
reichender behördlicher Auflagen und die Tätigung von
Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden
könnten. Die Beklagte hat den Pensionsvertrag mit der
Klägerin noch nicht gekündigt.
Auf die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das
Amtsgericht der Beklagten eine an das Heimgesetz angelehnte
Kündigungsmöglichkeit versagt und gemeint, die in dem
Pensionsvertrag insoweit geregelten Kündigungsgründe ver-
stießen gegen §§ 543, 569 Abs. 5 BGB. Dabei ist das Amts-
gericht davon ausgegangen, daß das Schwergewicht des
Vertrags, der das sog. Betreute Wohnen betrifft, miet-
vertraglich sei. Das Landgericht, das diese Frage offen-
gelassen hat, hat die Klage abgewiesen, weil weder miet-
vertragliche, dienstvertragliche noch heimvertragliche
Regelungen eine Kündigung generell ausschlössen. Es hat die
Revision zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher
Bedeutung sei, ob in Pensionsverträgen der vorliegenden Art
Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen werden könnten, die sich
an das Heimgesetz anlehnten. Mit ihrer Revision hat die
Klägerin zunächst die Wiederherstellung des amts-
gerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revisionsver-
fahrens hat sie selbst den Pensionsvertrag mit der Beklagten
gekündigt. Sie bewohnt das Appartement jetzt aufgrund eines
mit dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrags weiter und
beschafft sich die bisher von der Beklagten erbrachten
Dienste von Dritten. Mit Rücksicht auf diese Kündigung
haben die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
In der hiernach nur noch veranlaßten Entscheidung über die
Kosten des Rechtsstreits, die unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu ergehen hatte, hat der III. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs die vertragliche Vereinbarung von Kündigungs-
möglichkeiten, die sich an das Heimgesetz anlehnen, für
zulässig erachtet. Dabei mußte er mangels hinreichender
Feststellungen in den Vorinstanzen offen lassen, ob auf den
Pensionsvertrag nicht schon deshalb das Heimgesetz anzuwenden
ist, weil der Senioren-Wohnsitz als Heim anzusehen ist.
Allerdings bestand nach der Revisionsverhandlung kein Zweifel
daran, daß das in dem nicht aufgegliederten Pensionspreis
enthaltene Entgelt für die Betreuungspauschale nicht von
untergeordneter Bedeutung war. Der III. Zivilsenat hat
deshalb befunden, eine allein mietrechtliche Betrachtung
der Vertragsbeziehung werde der Bedeutung der mit der
Betreuung zusammenhängenden Vertragselemente nicht gerecht.
Das zeige sich etwa bei einer Beendigung des Zwischenmiet-
verhältnisses. Daß hier der Eigentümer des Wohnraums in
das Mietverhältnis eintrete, sei eine angemessene Lösung
für die Nutzung der Wohnung, entspreche aber nicht den
Erwartungen des Mieters für die verabredeten Betreuungs-
leistungen. Nehme die Betreuung bei der vertraglichen
Gestaltung keine untergeordnete Rolle ein, bestünden keine
Bedenken gegen eine Kündigungsmöglichkeit bei einer
Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, wenn
eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich sei – hier
stünden die Grenzen eines Betreuten Wohnens ohnehin in
Frage – und bei einer Einstellung oder wesentlichen
Veränderung des Betriebs des Senioren-Wohnsitzes. Zu
dieser Kündigungsmöglichkeit hat der III. Zivilsenat aus-
geführt, sie stehe keineswegs im freien Belieben des
Betreibers, sondern sei nur gerechtfertigt, wenn die
Fortsetzung des Vertrags für diesen eine unzumutbare Härte
darstellen würde. In diesem Zusammenhang sei das Interesse
des Vertragspartners, in der gewählten Einrichtung auf
Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen. Zugleich sei
zu beachten, daß mit einer solchen Kündigungsmöglichkeit
die Pflicht verbunden sei, dem Bewohner eine angemessene
anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren
Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in
angemessenem Umfang zu tragen. Ob die Voraussetzungen für
eine solche Kündigung hier vorlagen, war nicht Gegenstand
der Klage. Da sich die Klägerin mit ihrem Rechtsstandpunkt
einer alleinigen Anwendbarkeit der mietrechtlichen
Kündigungsbestimmungen für Wohnraum nicht durchsetzen
konnte, hat der III. Zivilsenat die Kosten des Revisions-
verfahrens ihr auferlegt.BGH, 21.4.2005 – Az: III ZR 293/04
Quelle: PM des BGH
>> Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körper-
liche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützenDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat folgenden
Fall entschieden:
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin machte gegen
die beklagte Trägerin eines Altenpflegewohnheims einen kraft
Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch
einer bei einem Unfall verletzten Heimbewohnerin geltend.
Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer einer im
Jahre 1912 geborenen Rentnerin, die seit 1997 in einem von
der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim lebt. In den Jahren
1994 bis 1998 hatte die Versicherte sich bei drei Stürzen
jeweils erhebliche Verletzungen zugezogen. Ausweislich des
von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens ist sie hoch-
gradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt;
ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III
zugeordnet. Am 27. Juni 2001 wurde sie in der Zeit der
Mittagsruhe in ihrem Zimmer vor ihrem Bett liegend auf-
gefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur
zugezogen, derentwegen sie stationär und anschließend
ambulant behandelt werden mußte.
Die Klägerin war der Auffassung, daß der Unfall auf eine
Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Sie
lastete der Beklagten insbesondere an, diese habe es
versäumt, die sturzgefährdete Bewohnerin in ihrem Bett
zu fixieren, zumindest die Bettgitter hochzufahren.
Außerdem hätte die Beklagte der Bewohnerin Hüftschutzhosen
(Protektorhosen) anlegen müssen, durch die die Gefahr
eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre.
Das Landgericht hat der auf Ersatz der von der Klägerin
getragenen Heilbehandlungskosten gerichteten Klage im
wesentlichen stattgegeben; das Kammergericht in Berlin hat
sie abgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage
zugelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim
für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner
während des Heimaufenthaltes zuzieht.
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurück-
gewiesen.
Zwar erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen
Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso
bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungs-
pflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen
wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder
geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die
Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten.
Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflege-
heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen
finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heim-
bewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein, wobei
insbesondere auch die Würde und die Selbständigkeit der
Bewohner zu wahren sind.
Im vorliegenden Fall war der Unfallhergang im einzelnen
nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hatte es mit
Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne
einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus
dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflege-
heims der Beklagten gestürzt war und sich dabei verletzt
hatte, konnte nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden.
Darlegungs- und beweispflichtig war vielmehr insoweit die
Klägerin als Anspruchstellerin. Nach den Besonderheiten
des Falles bestand für das Pflegepersonal insbesondere
kein hinreichender Anlaß, die Bewohnerin im Bett zu
fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. In
rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hatte das
Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch
nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es
unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen
(Protektorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines
Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die
Klägerin hatte weder konkret vorgetragen, noch unter
Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit
Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch
das Tragen dieser Schutzvorrichtung zu verhindern gewesen
wären.BGH, 28. April 2005 - Az: III ZR 399/04
Quelle: PM des BGH
>> Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei
Zeugen Jehovas möglichIm entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen
Jehovas vor einer Operation die Durchführung von Blutüber-
tragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der
Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand
und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die
Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der
Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer
im Gesundheitsbereich und genehmigte die erforderlichen
insgesamt 13 Bluttransfusionen.Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit
der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter
legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein, mit der
sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen
hatte.Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei
wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit
zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung
unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht
geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres
aktuellen Zustandes weiterhin auf lebenserhaltende Maßnahmen
verzichtet hätte, durchaus legitim seien.BVerfG, Beschluss v. 2.8.2001 – 1 BvR 618/93
Quelle: NJW 2002, 206>> Betreuter muß über die Gründe informiert werden!
Es besteht ein Anspruch des Betroffenen, über die maß-
geblichen Gründe, die zu seiner Betreuung führten,
informiert zu werden. Wird lediglich befürchtet, daß durch
die Offenlegung das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Betreuten und dem sozialpsychiatrischen Dienst beein-
trächtigt werden könnte, so ist dies kein hinreichender
Grund. Die Entscheidungsgründe sind daher mitzuteilen.OLG Frankfurt - Az: 20 W 161/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Antragsflut bei Gericht – Betreuung?
>> Keine Vergütung für pflichtwidriges Handeln
>> Nicht einfach das Bett vergittern!
>> Vergütung überprüfbarDas Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt über 400 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
************************************************************>> Grundsätzliches zur Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung
unterbringen zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraus-
setzungen müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der geschlossenen
Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung erfolgen soll.
Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts.(§ 1906 BGB) Von einer geschlossenen Ein-
richtung ist auszugehen, wenn die körperliche Bewegungs-
freiheit des Betreuten weitgehend beseitigt ist. Dies ist
immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des Betroffenen
und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Einrichtung
verschlossen ist und der Betroffenen sein Zimmer oder die
Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des
Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken,
sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das
Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet (§ 1906 Abs.
4 BGB). Die Grenzziehung zwischen die Freiheit
entziehenden und lediglich einschränkenden Maßnahmen ist
mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich
sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante
Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Ein-
richtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheits-
entziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb
wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung als
Freiheitsberaubung bestraft werden kann.>> Wann endet die Unterbringung?
1. Die Unterbringung ist zu beenden, wenn ihre Voraus-
setzungen, also z.B. die Selbstgefährdung oder die
Behandlungsbedürftigkeit des Betreuten, wegfallen. Dies gilt
auch, wenn nach dem Unterbringungsbeschluss eine längere
Unterbringung möglich wäre (§ 1906 Abs. 3 BGB). Von der
Beendigung der Unterbringung muss das Vormundschaftsgericht
verständigt werden.2. Die Unterbringung muss auch beendet werden, wenn der im
Unterbringungsbeschluss festgelegte Endzeitpunkt erreicht
ist. Die zulässige Unterbringungsdauer muss deshalb vom
Betreuer genau überwacht werden. Verlängerungsanträge müssen
rechtzeitig gestellt werden.3. Die Unterbringung muss ferner beendet werden, wenn das
Vormundschaftsgericht den Unterbringungsbeschluss aufhebt
oder wenn dieser durch eine Rechtsmittelentscheidung auf-
gehoben wird.4. Schließlich verliert der Unterbringungsbeschluss auch
dann seine Wirkung, wenn der Betreute aus der Unterbringung
entlassen wird, z.B. durch die behandelnden Ärzte oder den
Betreuer. Eine erneute Unterbringung erfordert dann ein
neues Verfahren, auch wenn die zulässige Unterbringungs-
dauer des ersten Beschlusses noch nicht „ausgeschöpft“ ist.
Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Betroffene im Laufe
der Unterbringung – beispielsweise zur ärztlichen
Behandlung oder „zur Probe“- in eine offen geführte Ein-
richtung oder Abteilung verlegt worden ist und wieder zurück
verlegt werden soll. Hier sollte zur Sicherheit ein neuer
Antrag an das Vormundschaftsgericht gestellt werden.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> WohnungsauflösungDas Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
RechtsberatungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
Forum Betreuungsrecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Forum************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 17.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com