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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Mai 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vertragliche Kündigungsgründe
beim Betreuten Wohnen
Die Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten
Kreuz ver-
bundenes Unternehmen, unterhält in München
in einer
Wohnungseigentumsanlage einen Senioren-Wohnsitz.
Sie hat
die hierfür erforderlichen Wohnungen
von mehr als 200
Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs
eines "Senioren-
Wohnheimes" angemietet und darf im Rahmen
dieser Zweck-
bestimmung die Eigentumswohnungen an Dritte
weitervermieten.
Die (jetzt 81-jährige) Klägerin
bewohnt aufgrund eines mit
der Beklagten geschlossenen „Pensionsvertrags“
mit Wirkung
vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische,
Bad/WC,
Diele und Balkon bestehendes, abgesehen von
einer Einbau-
küche unmöbliert überlassenes
Appartement von 47 m² Größe.
Zu den im Vertrag beschriebenen Grund- und
Serviceleistungen,
für die monatlich ein „Netto-Pensionspreis“
von 2.295 DM zu
entrichten ist, gehören neben der Nutzung
des Appartements
das Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen,
eine Notrufbereitschaft rund um die Uhr durch
hauseigenes
Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder Tages-
und Nachtzeit
sowie bei vorübergehender Erkrankung
pflegerische Betreuung
durch das Pflegepersonal der Beklagten im
Appartement bis
zu zehn Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine
Reihe weiterer
Beratungs- und Betreuungsdienste und angebote.
An zusätzlich
zu entgeltenden Leistungen nimmt die Klägerin
das Mittag-
essen und die Reinigung ihres Appartements
in Anspruch. Es
unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung,
ob sie im
Bedarfsfall für die Erbringung von gesondert
zu vergütenden
Pflegeleistungen den hauseigenen oder fremde
Dienste in
Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners
abge-
schlossene Vertrag enthält in §
19 Regelungen zur Kündigung,
die an die Kündigungsbestimmungen des
Heimgesetzes angelehnt
sind.
Die Beklagte teilte den Bewohnern im Juni
2002 mit, sie
wolle die vertragliche Laufzeit der Mietverhältnisse
mit
den Eigentümern nicht verlängern,
was bedeute, daß der
Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember
2005 aus-
laufen werde. Die Wohnungen würden somit
zum 1. Januar 2006
an die Eigentümer zurückgegeben.
Zugleich wies sie darauf
hin, sie und das Bayerische Rote Kreuz betrieben
mehrere
Häuser, in die die Bewohner ohne großen
Aufwand umziehen
könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert,
und die
Bewohner würden insoweit tatkräftig
unterstützt. Als Grund
für ihre Entscheidung wurde angegeben,
der Weiterbetrieb
des Senioren-Wohnsitzes erfordere die Erfüllung
weit-
reichender behördlicher Auflagen und
die Tätigung von
Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet
werden
könnten. Die Beklagte hat den Pensionsvertrag
mit der
Klägerin noch nicht gekündigt.
Auf die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage
hat das
Amtsgericht der Beklagten eine an das Heimgesetz
angelehnte
Kündigungsmöglichkeit versagt und
gemeint, die in dem
Pensionsvertrag insoweit geregelten Kündigungsgründe
ver-
stießen gegen §§ 543, 569
Abs. 5 BGB. Dabei ist das Amts-
gericht davon ausgegangen, daß das
Schwergewicht des
Vertrags, der das sog. Betreute Wohnen betrifft,
miet-
vertraglich sei. Das Landgericht, das diese
Frage offen-
gelassen hat, hat die Klage abgewiesen, weil
weder miet-
vertragliche, dienstvertragliche noch heimvertragliche
Regelungen eine Kündigung generell ausschlössen.
Es hat die
Revision zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher
Bedeutung sei, ob in Pensionsverträgen
der vorliegenden Art
Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen
werden könnten, die sich
an das Heimgesetz anlehnten. Mit ihrer Revision
hat die
Klägerin zunächst die Wiederherstellung
des amts-
gerichtlichen Urteils begehrt. Während
des Revisionsver-
fahrens hat sie selbst den Pensionsvertrag
mit der Beklagten
gekündigt. Sie bewohnt das Appartement
jetzt aufgrund eines
mit dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrags
weiter und
beschafft sich die bisher von der Beklagten
erbrachten
Dienste von Dritten. Mit Rücksicht auf
diese Kündigung
haben die Parteien in der mündlichen
Revisionsverhandlung
die Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
In der hiernach nur noch veranlaßten
Entscheidung über die
Kosten des Rechtsstreits, die unter Berücksichtigung
des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen
zu ergehen hatte, hat der III. Zivilsenat
des Bundes-
gerichtshofs die vertragliche Vereinbarung
von Kündigungs-
möglichkeiten, die sich an das Heimgesetz
anlehnen, für
zulässig erachtet. Dabei mußte
er mangels hinreichender
Feststellungen in den Vorinstanzen offen
lassen, ob auf den
Pensionsvertrag nicht schon deshalb das Heimgesetz
anzuwenden
ist, weil der Senioren-Wohnsitz als Heim
anzusehen ist.
Allerdings bestand nach der Revisionsverhandlung
kein Zweifel
daran, daß das in dem nicht aufgegliederten
Pensionspreis
enthaltene Entgelt für die Betreuungspauschale
nicht von
untergeordneter Bedeutung war. Der III. Zivilsenat
hat
deshalb befunden, eine allein mietrechtliche
Betrachtung
der Vertragsbeziehung werde der Bedeutung
der mit der
Betreuung zusammenhängenden Vertragselemente
nicht gerecht.
Das zeige sich etwa bei einer Beendigung
des Zwischenmiet-
verhältnisses. Daß hier der Eigentümer
des Wohnraums in
das Mietverhältnis eintrete, sei eine
angemessene Lösung
für die Nutzung der Wohnung, entspreche
aber nicht den
Erwartungen des Mieters für die verabredeten
Betreuungs-
leistungen. Nehme die Betreuung bei der vertraglichen
Gestaltung keine untergeordnete Rolle ein,
bestünden keine
Bedenken gegen eine Kündigungsmöglichkeit
bei einer
Veränderung des Gesundheitszustands
des Bewohners, wenn
eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich
sei – hier
stünden die Grenzen eines Betreuten
Wohnens ohnehin in
Frage – und bei einer Einstellung oder wesentlichen
Veränderung des Betriebs des Senioren-Wohnsitzes.
Zu
dieser Kündigungsmöglichkeit hat
der III. Zivilsenat aus-
geführt, sie stehe keineswegs im freien
Belieben des
Betreibers, sondern sei nur gerechtfertigt,
wenn die
Fortsetzung des Vertrags für diesen
eine unzumutbare Härte
darstellen würde. In diesem Zusammenhang
sei das Interesse
des Vertragspartners, in der gewählten
Einrichtung auf
Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen.
Zugleich sei
zu beachten, daß mit einer solchen
Kündigungsmöglichkeit
die Pflicht verbunden sei, dem Bewohner eine
angemessene
anderweitige Unterkunft und Betreuung zu
zumutbaren
Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des
Umzugs in
angemessenem Umfang zu tragen. Ob die Voraussetzungen
für
eine solche Kündigung hier vorlagen,
war nicht Gegenstand
der Klage. Da sich die Klägerin mit
ihrem Rechtsstandpunkt
einer alleinigen Anwendbarkeit der mietrechtlichen
Kündigungsbestimmungen für Wohnraum
nicht durchsetzen
konnte, hat der III. Zivilsenat die Kosten
des Revisions-
verfahrens ihr auferlegt.
BGH, 21.4.2005 – Az: III ZR 293/04
Quelle: PM des BGH
>> Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims,
die körper-
liche Unversehrtheit der
Heimbewohner zu schützen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat folgenden
Fall entschieden:
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse
Berlin machte gegen
die beklagte Trägerin eines Altenpflegewohnheims
einen kraft
Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen
Schadensersatzanspruch
einer bei einem Unfall verletzten Heimbewohnerin
geltend.
Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer
einer im
Jahre 1912 geborenen Rentnerin, die seit
1997 in einem von
der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim
lebt. In den Jahren
1994 bis 1998 hatte die Versicherte sich
bei drei Stürzen
jeweils erhebliche Verletzungen zugezogen.
Ausweislich des
von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens
ist sie hoch-
gradig sehbehindert, zeitweise desorientiert
und verwirrt;
ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe
III
zugeordnet. Am 27. Juni 2001 wurde sie in
der Zeit der
Mittagsruhe in ihrem Zimmer vor ihrem Bett
liegend auf-
gefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur
zugezogen, derentwegen sie stationär
und anschließend
ambulant behandelt werden mußte.
Die Klägerin war der Auffassung, daß
der Unfall auf eine
Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen
ist. Sie
lastete der Beklagten insbesondere an, diese
habe es
versäumt, die sturzgefährdete Bewohnerin
in ihrem Bett
zu fixieren, zumindest die Bettgitter hochzufahren.
Außerdem hätte die Beklagte der
Bewohnerin Hüftschutzhosen
(Protektorhosen) anlegen müssen, durch
die die Gefahr
eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert
worden wäre.
Das Landgericht hat der auf Ersatz der von
der Klägerin
getragenen Heilbehandlungskosten gerichteten
Klage im
wesentlichen stattgegeben; das Kammergericht
in Berlin hat
sie abgewiesen und die Revision zur Klärung
der Frage
zugelassen, unter welchen Voraussetzungen
ein Pflegeheim
für Verletzungen einzustehen hat, die
sich ein Heimbewohner
während des Heimaufenthaltes zuzieht.
Der III. Zivilsenat hat die Revision der
Klägerin zurück-
gewiesen.
Zwar erwuchsen der beklagten Heimträgerin
aus den jeweiligen
Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz
der körperlichen
Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner.
Ebenso
bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungs-
pflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen,
die diesen
wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen
oder
geistigen Einschränkung durch sie selbst
oder durch die
Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims
drohten.
Diese Pflichten sind allerdings begrenzt
auf die in Pflege-
heimen üblichen Maßnahmen, die
mit einem vernünftigen
finanziellen und personellen Aufwand realisierbar
sind.
Maßstab müssen das Erforderliche
und das für die Heim-
bewohner und das Pflegepersonal Zumutbare
sein, wobei
insbesondere auch die Würde und die
Selbständigkeit der
Bewohner zu wahren sind.
Im vorliegenden Fall war der Unfallhergang
im einzelnen
nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht
hatte es mit
Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen
im Sinne
einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen.
Allein aus
dem Umstand, daß die Heimbewohnerin
im Bereich des Pflege-
heims der Beklagten gestürzt war und
sich dabei verletzt
hatte, konnte nicht auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung
des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen
werden.
Darlegungs- und beweispflichtig war vielmehr
insoweit die
Klägerin als Anspruchstellerin. Nach
den Besonderheiten
des Falles bestand für das Pflegepersonal
insbesondere
kein hinreichender Anlaß, die Bewohnerin
im Bett zu
fixieren, mindestens aber die Bettgitter
hochzufahren. In
rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung
hatte das
Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung
auch
nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter
der Beklagten es
unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen
(Protektorhosen) anzulegen, durch die die
Gefahr eines
Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden
wäre. Die
Klägerin hatte weder konkret vorgetragen,
noch unter
Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit
Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten
hatte, durch
das Tragen dieser Schutzvorrichtung zu verhindern
gewesen
wären.
BGH, 28. April 2005 - Az: III ZR 399/04
Quelle: PM des BGH
>> Vorläufige Betreuung für
Bluttransfusion - Auch bei
Zeugen Jehovas möglich
Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige
der Zeugen
Jehovas vor einer Operation die Durchführung
von Blutüber-
tragungen aus religiösen Gründen
abgelehnt. Nach der
Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden
Zustand
und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion
wurden die
Heilungschancen von den Ärzten auf Null
eingeschätzt. Der
Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen
Betreuer
im Gesundheitsbereich und genehmigte die
erforderlichen
insgesamt 13 Bluttransfusionen.
Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor
dem Vorfall mit
der Ausführung ihres Willens beauftragter
Bevollmächtigter
legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde
ein, mit der
sich letztlich das Bundesverfassungsgericht
zu befassen
hatte.
Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung
aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
ist. Dabei
wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen
und damit
zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher
Entscheidung
unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht
geäußerten Zweifel, ob die Betroffene
in Kenntnis ihres
aktuellen Zustandes weiterhin auf lebenserhaltende
Maßnahmen
verzichtet hätte, durchaus legitim seien.
BVerfG, Beschluss v. 2.8.2001 – 1 BvR 618/93
Quelle: NJW 2002, 206
>> Betreuter muß über die
Gründe informiert werden!
Es besteht ein Anspruch des Betroffenen, über
die maß-
geblichen Gründe, die zu seiner Betreuung
führten,
informiert zu werden. Wird lediglich befürchtet,
daß durch
die Offenlegung das Vertrauensverhältnis
zwischen dem
Betreuten und dem sozialpsychiatrischen Dienst
beein-
trächtigt werden könnte, so ist
dies kein hinreichender
Grund. Die Entscheidungsgründe sind
daher mitzuteilen.
OLG Frankfurt - Az: 20 W 161/03
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*2* Das Thema des Monats
>> Grundsätzliches zur Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung
unterbringen zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraus-
setzungen müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der geschlossenen
Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung erfolgen soll.
Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts.(§ 1906 BGB) Von einer geschlossenen Ein-
richtung ist auszugehen, wenn die körperliche Bewegungs-
freiheit des Betreuten weitgehend beseitigt ist. Dies ist
immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des Betroffenen
und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Einrichtung
verschlossen ist und der Betroffenen sein Zimmer oder die
Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit
des
Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken,
sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das
Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet (§ 1906 Abs.
4 BGB). Die Grenzziehung zwischen die Freiheit
entziehenden und lediglich einschränkenden Maßnahmen
ist
mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich
sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante
Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Ein-
richtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheits-
entziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb
wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung
als
Freiheitsberaubung bestraft werden kann.
>> Wann endet die Unterbringung?
1. Die Unterbringung ist zu beenden, wenn ihre Voraus-
setzungen, also z.B. die Selbstgefährdung oder die
Behandlungsbedürftigkeit des Betreuten, wegfallen. Dies gilt
auch, wenn nach dem Unterbringungsbeschluss eine längere
Unterbringung möglich wäre (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Von der
Beendigung der Unterbringung muss das Vormundschaftsgericht
verständigt werden.
2. Die Unterbringung muss auch beendet werden, wenn der im
Unterbringungsbeschluss festgelegte Endzeitpunkt erreicht
ist. Die zulässige Unterbringungsdauer muss deshalb vom
Betreuer genau überwacht werden. Verlängerungsanträge
müssen
rechtzeitig gestellt werden.
3. Die Unterbringung muss ferner beendet werden, wenn das
Vormundschaftsgericht den Unterbringungsbeschluss aufhebt
oder wenn dieser durch eine Rechtsmittelentscheidung auf-
gehoben wird.
4. Schließlich verliert der Unterbringungsbeschluss auch
dann seine Wirkung, wenn der Betreute aus der Unterbringung
entlassen wird, z.B. durch die behandelnden Ärzte oder den
Betreuer. Eine erneute Unterbringung erfordert dann ein
neues Verfahren, auch wenn die zulässige Unterbringungs-
dauer des ersten Beschlusses noch nicht „ausgeschöpft“ ist.
Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Betroffene im Laufe
der Unterbringung – beispielsweise zur ärztlichen
Behandlung oder „zur Probe“- in eine offen geführte Ein-
richtung oder Abteilung verlegt worden ist und wieder zurück
verlegt werden soll. Hier sollte zur Sicherheit ein neuer
Antrag an das Vormundschaftsgericht gestellt werden.
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