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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
März 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Heimvertragsklausel zu Unterkunft
und Verpflegung
Der klagende Verbraucherschutzverband verlangte
von der
Beklagten, einem Heimträger, die Unterlassung
und Verwendung
einer Vertragsklausel, nach der das Entgelt
für Unterkunft
und Verpflegung – ohne Aufschlüsselung
für die jeweilige
Leistung – in einem einheitlichen Betrag
angegeben wird, in
Heimverträgen mit pflegebedürftigen
Bewohnern, die
Leistungen der stationären Pflege nach
den Vorschriften der
gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch
nehmen. Das
Landgericht hat der auf Unterlassung der
Verwendung dieser
Klausel gerichteten Klage stattgegeben. Das
Berufungsgericht
hat die Klausel für zulässig erachtet
und die Klage
abgewiesen.
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht
zuständige III. Zivil-
senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision
des Ver-
braucherschutzverbandes zurückgewiesen.
Er hat der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Regelung des §
5 Abs. 3 Satz 3
HeimG zwar entnommen, daß im Heimvertrag
die Leistungen des
Trägers, insbesondere Art, Inhalt und
Umfang der Unterkunft,
Verpflegung und Betreuung einschließlich
der auf die Unter-
kunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden
Entgelte
gesondert angegeben werden müssen. Insoweit
hat er das
Anliegen des Gesetzgebers hervorgehoben,
die Transparenz
der Heimverträge zu verbessern und den
Bewerber um einen
Heimplatz in die Lage zu versetzen, die Leistungen
und
Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden
Heime zu
vergleichen und sich einen Überblick
über die Angemessenheit
der Entgelte und Entgeltbestandteile zu verschaffen.
Er hat
jedoch auf der anderen Seite berücksichtigen
müssen, daß die
für Leistungsempfänger der gesetzlichen
Pflegeversicherung
geltenden Sondervorschriften diesen Transparenzgedanken
nicht aufgenommen haben, so daß einem
Heimträger nicht
verboten werden kann, wie nach der bis zum
31. Dezember
2001 geltenden Rechtslage das Entgelt für
Unterkunft und
Verpflegung in einem einheitlichen, nicht
aufgegliederten
Betrag anzugeben. Nach § 5 Abs. 5 HeimG
müssen nämlich in
Verträgen mit Leistungsempfängern
der Pflegeversicherung
Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs.
3 HeimG genannten
Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte
den Regelungen
der Pflegeversicherung entsprechen. Diese
Regelungen
tragen dem Verbraucherschutz in der Weise
Rechnung, daß
Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen
sowie die
Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
und die Höhe
des hierfür zu entrichtenden Entgelts
zum Schutz der
Heimbewohner nicht individuell, sondern mit
den Leistungs-
trägern ausgehandelt werden, die insoweit
als Sachwalter
der Pflegebedürftigen auftreten. Die
Vereinbarungen, die
nach der durch die Novellierung des Heimrechts
und des
Elften Buches Sozialgesetzbuch durch das
Pflege-Qualitäts-
sicherungsgesetz unverändert gebliebenen
Vorschrift des
§ 87 SGB XI einheitliche Beträge
für Unterkunft und Ver-
pflegung ausweisen, sind nicht nur für
die Pflegeheime
als Vertragspartner, sondern auch für
die in dem Heim
versorgten Pflegebedürftigen verbindlich.
Mit dieser
Bindung steht es nicht in Einklang, wenn
der Heimträger
im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG
von sich aus den
einheitlichen Betrag nach Gutdünken
aufgliedern würde.
Umgekehrt können die Leistungsträger
– und gegebenen-
falls die Schiedsstellen, die beim Scheitern
des
Abschlusses von Entgeltvereinbarungen angerufen
werden
können – ohne eine Änderung in
den Bestimmungen des
Pflegeversicherungsrecht nicht verpflichtet
werden, die
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
aufzugliedern.
BGH, 3.2.2005 - Az: III ZR 411/04
>> Rechtsmittel bei Betreuerauswahl
Das Rechtsmittelgericht hat die Voraussetzungen
für die
Betreuung nicht zu prüfen, wenn der
Betreute sein Rechts-
mittel auf die Frage der Betreuerauswahl
beschränkt hat.
OLG Zweibrücken – Az: 3 W 250/04
>> Beschwerderecht gegen Unterbringung?
Hat das Vormundschaftsgericht den Antrag des
Betreuers auf
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung
abgelehnt, so
steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht
zu.
BayObLG – Az: 3 Z BR 212/04
>> Berufsbetreuer sind gewerblich tätig
Ein Berufsbetreuer i.S. der §§ 1896
ff BGB erzielt Einkünfte
aus einem Gewerbebetrieb und ist somit gewerbesteuer-
pflichtig.
BFH – Az: IV R 26/03
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*2* Das Thema des Monats
>> Betreuungsrecht wird modernisiert
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Betreuungs-
rechts (15/2494) soll am 1. Juli dieses Jahres in Kraft
treten. Darauf einigten sich alle Fraktionen im Rechts-
ausschuss.
Sie nahmen allerdings zum Teil wesentliche Änderungen an der
Initiative der Länderkammer vor, der dann einmütig
zugestimmt wurde. Der Ausschuss lehnte insbesondere
angesichts der nicht auszuschließenden Missbrauchsgefahr
die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für
Ehegatten ab.
Ursprünglich war vorgesehen, dass einer der beiden Ehe-
partner, wenn der andere in Folge einer Krankheit oder
Behinderung nicht in der Lage ist, seine Rechte und
Pflichten selbst wahrzunehmen, beispielsweise begrenzt
über ein Girokonto bestimmen darf.
Der Ausschuss wies in diesem Zusammenhang darauf hin, die
Möglichkeit einer Vollmacht in Betracht zu ziehen. Gleich-
falls verworfen wurde das Anliegen des Bundesrates, den
Betreuten zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung
zwangsweise - also gegen dessen Willen - vorführen zu
lassen.
Ferner einigten sich die Abgeordneten des Rechtsausschusses
darauf, dass das Vormundschaftsgericht dem Pfleger einen
festen Geldbetrag zubilligen kann, wenn die erforderliche
Zeit für die Pflege vorhersehbar ist.
Einen Nachweis der vom Pfleger aufgewandten Zeit bedarf es
in diesem Fall nicht mehr. Weitergehende Ansprüche der
Pfleger seien ausgeschlossen. Zusätzlich wurde vereinbart,
dem Vormundschaftsgericht die Möglichkeit zu geben, sich
durch bereits bestehende Gutachten Kenntnisse über den
Betroffenen zu verschaffen und das Verfahren insgesamt
effektiver zu gestalten.
So sollen kostenintensive weitere Gutachten vermieden
werden. In einem neuen Gesetz über die Vergütung von
Vor-
mündern und Betreuer werden die Vorschriften dazu zusammen-
gefasst. So soll ein Vormund für jede Stunde zwischen 19,50
und 33,50 Euro je nach Qualifikation bekommen. Ein Betreuer
soll zwischen 27 und 44 Euro je anzusetzender Stunde
erhalten.
Die SPD führte aus, sie könne mit dem Kompromissvorschlag
"sehr gut leben". Das Ehrenamt werde gestärkt, und auch für
Betreuten sei eine Lösung gefunden worden. Besonders
zufrieden zeigten sich die Sozialdemokraten damit, dass
Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht
in Betreuungssachen tätig sein dürfen.
Es bedürfe dieses Mindestmaßes an richterlicher Erfahrung.
Die CDU/CSU zeigte sich ebenfalls zufrieden mit der
gefundenen Einigung. Wichtig sei ihr, darauf hinzuweisen,
dass es nach Ablauf von zwei Jahren (im Sommer 2007) einen
von der Regierung vorgelegten Bericht über die durch das
Gesetz gemachten Erfahrungen geben müsse.
Bündnis 90/Die Grünen zeigten sich glücklich, dass
die
Vorschriften zur Ehegattenvollmacht und zur zwangsweisen
Vorführung eines Betroffenen zur ärztlichen Behandlung
weggefallen seien. Die Fraktion ist zuversichtlich, dass
auch der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetzesvor-
haben geben werde.
Die FDP bekundete ebenfalls ihre Zustimmung. Ein Wermuts-
tropfen bleibe aber dennoch: Nach dem Urteil des Bundes-
finanzhofes ist die Gewerbesteuerpflicht auch auf die
Betreuer anzuwenden. Dies sei nicht hinnehmbar.
Quelle: PM Bundestag
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