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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Zwangsbehandlung kann zulässig
sein
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen
einer
geschlossenen Unterbringung nach § 1906
Abs. 1 BGB ist nicht
generell unzulässig.
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr
nach den
allgemeinen für Behandlungen geltenden
Grundsätzen zulässig,
wenn der Betroffene einwilligungsunfähig
und die Zwangs-
behandlung im Hinblick auf drohende gewichtige
Gesundheits-
schäden verhältnismäßig
ist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.1.2002 - 2
W 17/02
Quelle: BtPRAX 2002, 126
>> Entweder Pauschale oder Nachweis
Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann
Ersatz seiner Aus-
lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen
Nachweis ver-
langen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten
ist nicht
möglich.
LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
Quelle: FamRZ 2001, 1324
>> Rechtsberatung durch den Betreuer
Eine unzulässige geschäftsmäßige
Rechtsberatung liegt nicht
vor, wenn ein Berufsbetreuer in einem Notfall
Rechts-
angelegenheiten einer Person besorgt, zu
deren Betreuer er
noch nicht bestellt ist.
LG Traunstein, Urteil v. 13.2.2001 – 2 O 3098/00
Quelle: FamRZ 2002, 39
Anmerkung AnwaltOnline:
Die geschäftsmäßige Rechtsberatung
ist den Personen vor-
behalten, die dazu nach dem Rechtsberatungsgesetz
ermächtigt
sind. Dies sind insbesondere die Rechtsanwälte.
Im übrigen
ist die geschäftsmäßige Rechtsberatung
verboten. Verstöße
sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld
bedroht. Da die
Betreuung nach dem BGB ausdrücklich
als rechtliche Betreuung
ausgestaltet ist, gehört die Rechtsberatung
des Klienten
durch den Betreuer zu seinem Tätigkeitsbereich
und ist
deshalb erlaubt (Art 1 § 3 Nr. 6 RBerG).
Dies gilt aber
nicht , wenn der Berufsbetreuer auf Grund
von Vorsorge-
vollmachten rechtsberatend tätig wird.
Im entschiedenen
Fall hatte ein Berufsbetreuer auf Grund einer
Vorsorge-
vollmacht in einem Not- und Einzelfall Bankangelegenheiten
des Vollmachtgebers besorgt. Das Gericht
verneinte die
Geschäftsmäßigkeit des Handelns
und nahm deshalb keinen
Verstoß gegen das RBerG an, der aber
dann hätte bejaht
werden müssen, wenn der Berufsbetreuer
geschäftsmäßig,
also nicht nur in einem Einzelfall, gehandelt,
hätte.
>> Wenn der psychisch Kranke den Nachbarn
stört
Im entschiedenen Fall belästigte ein
psychisch Kranker die
Bewohner benachbarter Reihenhäuser tagsüber
und nachts durch
Schreien, Führen von Selbstgesprächen,
unflätiges Schimpfen,
Herumwerfen von Gegenständen , Umhergehen
mit nacktem Ober-
körper u.ä. Die Nachbarn verklagten
den Kranken auf Unter-
lassung der Nutzung seines Hauses. Diese
Klage wies das LG
ab; die gerichtete Berufung wurde vom OLG
Karlsruhe
abgewiesen: Das nachbarliche Zusammenleben
mit Behinderten
erfordere ein erhöhtes Maß von
Toleranzbereitschaft. Die
Grenze der Duldungspflicht sei erst dann
erreicht, wenn dem
Nachbarn die Belästigung billigerweise
nicht mehr zuzumuten
sei. Das Verbot der Nutzung der eigenen Wohnung
durch den
Eigentümer könne - wenn überhaupt
- allenfalls als letztes
Mittel in Betracht kommen. Da die Krankheit
des störenden
Nachbarn behandelbar sei und man davon ausgehen
müsse, dass
sein Betreuer auch die geeigneten Maßnahmen
einleite und
durchführe, komme nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
eine Nutzungsuntersagung nicht in Betracht.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.06.2000 - 14 U
19/99
Quelle: FamRZ 2001, 1147
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>> Nicht als Betreuer eingesetzt -
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Vormundschaftsgericht
Das Vormundschaftsgericht ist eine besondere Abteilung des
Amtsgerichts. Es ist unter anderem für die rechtliche
Betreuung von Volljährigen, die Unterbringung von Betreuten,
Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und
Adoptionsverfahren zuständig. Das Vormundschaftsgericht
nimmt Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr.
Eigentlich ist der Name Vormundschaftsgericht etwas irre-
führend, da die Vormundschaft bei Volljährigen und und
die
Entmündigung seit einiger Zeit abgeschafft und durch die
Betreuung ersetzt wurden. Der historische Name des Gerichts
ist geblieben, zumal das Vormundschaftsgericht neben dem
Familiengericht auch Zuständigkeiten bei der Vormundschaft
über Minderjährige besitzt.
Die Tätigkeiten des Vormundschaftsgerichts wurden bereits
kurz angesprochen - die in der Praxis wichtigsten Bereiche
sind jedoch die Einrichtung und vor allem auch die Über-
wachung von Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB) sowie die Ent-
scheidung über Adoptionen (§§ 1741 ff. BGB). Darüber
hinaus
muß das Vormundschaftsgericht die Anordnung etwaiger Unter-
bringungen nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer
treffen.
Die Zuständigkeiten innerhalb des Vormundschaftsgerichts
sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem
Richter vorbehalten sind neben Bestellung und Entlassung des
Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene
Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender
Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die
Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder
in
gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maß-
nahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung
von Einwilligungsvorbehalten.
Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen
kann, ist eine vormundschaftliche Genehmigung notwendig. Das
Gericht hat hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen
kann der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nach-
träglich einholen.
Das Vormundschaftsgericht ordnet nicht nur die Betreuung an,
es muß auch regelmäßig die Betreuung überprüfen
- spätestens
nach 5 Jahren.
Ordnet das Vormundschaftsgericht eine Betreuung an, so wird
diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eil-
fällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden.
Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungs-
urkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über
seine Aufgaben auf.
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>> Aufgabenkreis Gesundheitssorge
>> Checkliste Gesundheitssorge
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