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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2005]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Zwangsbehandlung kann zulässig sein

Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer
geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist nicht
generell unzulässig.
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den
allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig,
wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangs-
behandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheits-
schäden verhältnismäßig ist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.1.2002 - 2 W 17/02
Quelle: BtPRAX 2002, 126

 >> Entweder Pauschale oder Nachweis

Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann Ersatz seiner Aus-
lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen Nachweis ver-
langen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist nicht
möglich.

LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
Quelle: FamRZ 2001, 1324

 >> Rechtsberatung durch den Betreuer

Eine unzulässige geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt nicht
vor, wenn ein Berufsbetreuer in einem Notfall Rechts-
angelegenheiten einer Person besorgt, zu deren Betreuer er
noch nicht bestellt ist.

LG Traunstein, Urteil v. 13.2.2001 – 2 O 3098/00
Quelle: FamRZ 2002, 39

Anmerkung AnwaltOnline:
Die geschäftsmäßige Rechtsberatung ist den Personen vor-
behalten, die dazu nach dem Rechtsberatungsgesetz ermächtigt
sind. Dies sind insbesondere die Rechtsanwälte. Im übrigen
ist die geschäftsmäßige Rechtsberatung verboten. Verstöße
sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht. Da die
Betreuung nach dem BGB ausdrücklich als rechtliche Betreuung
ausgestaltet ist, gehört die Rechtsberatung des Klienten
durch den Betreuer zu seinem Tätigkeitsbereich und ist
deshalb erlaubt (Art 1 § 3 Nr. 6 RBerG). Dies gilt aber
nicht , wenn der Berufsbetreuer auf Grund von Vorsorge-
vollmachten rechtsberatend tätig wird. Im entschiedenen
Fall hatte ein Berufsbetreuer auf Grund einer Vorsorge-
vollmacht in einem Not- und Einzelfall Bankangelegenheiten
des Vollmachtgebers besorgt. Das Gericht verneinte die
Geschäftsmäßigkeit des Handelns und nahm deshalb keinen
Verstoß gegen das RBerG an, der aber dann hätte bejaht
werden müssen, wenn der Berufsbetreuer geschäftsmäßig,
also nicht nur in einem Einzelfall, gehandelt, hätte.

 >> Wenn der psychisch Kranke den Nachbarn stört

Im entschiedenen Fall belästigte ein psychisch Kranker die
Bewohner benachbarter Reihenhäuser tagsüber und nachts durch
Schreien, Führen von Selbstgesprächen, unflätiges Schimpfen,
Herumwerfen von Gegenständen , Umhergehen mit nacktem Ober-
körper u.ä. Die Nachbarn verklagten den Kranken auf Unter-
lassung der Nutzung seines Hauses. Diese Klage wies das LG
ab; die gerichtete Berufung wurde vom OLG Karlsruhe
abgewiesen: Das nachbarliche Zusammenleben mit Behinderten
erfordere ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft. Die
Grenze der Duldungspflicht sei erst dann erreicht, wenn dem
Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten
sei. Das Verbot der Nutzung der eigenen Wohnung durch den
Eigentümer könne - wenn überhaupt - allenfalls als letztes
Mittel in Betracht kommen. Da die Krankheit des störenden
Nachbarn behandelbar sei und man davon ausgehen müsse, dass
sein Betreuer auch die geeigneten Maßnahmen einleite und
durchführe, komme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
eine Nutzungsuntersagung nicht in Betracht.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.06.2000 - 14 U 19/99
Quelle: FamRZ 2001, 1147

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Nicht als Betreuer eingesetzt - Beschwerderecht?
 >> Verhindern von übermäßigen Essen - Pflegebedarf?
 >> Heim- und Pflegekosten - Kinder müssen sich beteiligen
 >> Fernsehsessel als Pflegehilfsmittel?

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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Vormundschaftsgericht

Das Vormundschaftsgericht ist eine besondere Abteilung des
Amtsgerichts. Es ist unter anderem für die rechtliche
Betreuung von Volljährigen, die Unterbringung von Betreuten,
Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und
Adoptionsverfahren zuständig. Das Vormundschaftsgericht
nimmt Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr.
Eigentlich ist der Name Vormundschaftsgericht etwas irre-
führend, da die Vormundschaft bei Volljährigen und und die
Entmündigung seit einiger Zeit abgeschafft und durch die
Betreuung ersetzt wurden. Der historische Name des Gerichts
ist geblieben, zumal das Vormundschaftsgericht neben dem
Familiengericht auch Zuständigkeiten bei der Vormundschaft
über Minderjährige besitzt.
Die Tätigkeiten des Vormundschaftsgerichts wurden bereits
kurz angesprochen - die in der Praxis wichtigsten Bereiche
sind jedoch die Einrichtung und vor allem auch die Über-
wachung von Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB) sowie die Ent-
scheidung über Adoptionen (§§ 1741 ff. BGB). Darüber hinaus
muß das Vormundschaftsgericht die Anordnung etwaiger Unter-
bringungen nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer
treffen.

Die Zuständigkeiten innerhalb des Vormundschaftsgerichts
sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem
Richter vorbehalten sind neben Bestellung und Entlassung des
Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene
Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender
Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die
Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in
gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maß-
nahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung
von Einwilligungsvorbehalten.

Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen
kann, ist eine vormundschaftliche Genehmigung notwendig. Das
Gericht hat hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen
kann der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nach-
träglich einholen.

Das Vormundschaftsgericht ordnet nicht nur die Betreuung an,
es muß auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens
nach 5 Jahren.
Ordnet das Vormundschaftsgericht eine Betreuung an, so wird
diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eil-
fällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden.
Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungs-
urkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über
seine Aufgaben auf.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Aufgabenkreis Gesundheitssorge
 >> Checkliste Gesundheitssorge

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