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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Pflegeheim muss Behandlungskosten
verunglückter Heim-
bewohnerin zahlen
Der 7. Zivilsenat hat der Schadenersatzklage
der AOK gegen
ein Dresdner Pflegeheim dem Grunde nach stattgegeben.
Die
genaue Höhe des Anspruchs bleibt dem
nachfolgenden Betrags-
verfahren überlassen.
Der Fall:
Eine 85jährige Heimbewohnerin war Ende
Januar 2000 zweimal
zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt.
Wie sich in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat
herausstellte, gab es
noch einen weiteren Sturz am 24.02.2000,
der zunächst
ebenso wie die beiden vorhergehenden ohne
gravierende Folgen
blieb. Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte
dann nochmals,
wobei sie sich schwere Halswirbelfrakturen
zuzog, an deren
Folgen sie im Juni 2000 verstarb. Sicherungsmaßnahmen
wie
das Heraufziehen des am Bett angebrachten
Gitters hatte die
Geschädigte stets abgelehnt. Die AOK
verlangt nun vom
Betreiber des Pflegeheims die Behandlungskosten
in Höhe von
ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist der Ansicht,
das Pflege-
personal hätte hier angesichts der vorhergehenden
Vorfälle
sturzprophylaktische Maßnahmen notfalls
auch gegen den
Willen der Heimbewohnerin treffen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der
AOK hatte dem Grunde nach Erfolg.
Der Senat hat dem Umstand, dass sich im unmittelbaren
Vorfeld des Unfalls drei Stürze in ähnlicher
Weise und zu
vergleichbaren Zeiten ereignet hatten, entscheidendes
Gewicht beigemessen. Bei dieser Sachlage
hätte das Pflege-
personal der Geschädigten – ggf. unter
Hinzuziehung eines
Arztes und weiterer Vertrauenspersonen -
nochmals eindring-
lich nahe legen müssen, Sicherungsmaßnahmen
zuzulassen. Wäre
dies erfolglos geblieben, hätte unter
den hier gegebenen
besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht
informiert
werden müssen, um ggf. eine gerichtliche
Anordnung bezüglich
der erforderlichen Sicherung der Geschädigten
zu erwirken.
Die Voraussetzungen für eine solche
Maßnahme lagen nach
Ansicht des Senates wegen der bestehenden
akuten und erheb-
lichen Gesundheitsgefährdung vor.
OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2004, Az.: 7
U 753/04
Quelle: PM des OLG Dresden
>> Heilbehandlung wider Willen?
Gegen den Willen eines einsichtsfähigen
Betreuten ist eine
Heilbehandlung nicht zulässig. Der Willensvorrang
des
Betreuten ist zu respektieren.
LG Kassel - Az: 3 T 859/95
>> Schlußrechnung - Klar und übersichtlich
muss sie sein
Die Schlussrechnung, die der Betreuer nach
Beendigung der
Betreuung beim Vormundschaftsgericht einreichen
muss, muss
die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so
klar und über-
sichtlich darstellen, das das Vormundschaftsgericht
einen
Überblick über alle Vorgänge
erhält. Die bloße Vorlage von
Unterlagen und Belegen genügt nicht.
BayObLG, Beschluss v. 25.10.2000, 3 Z BR 229/00
>> Hilfskräfte - Kontaktgespräche
- Tod des Betreuten
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem
Arbeitsver-
hältnis zum Betreuungsverein steht.
Diese Voraussetzung ist
bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.
OLG Hamm, Beschluss v. 23.05.2000 – 15 W 86/00
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>> Absperren einer Wohnungstür
>> Einwillungsvorbehalt kann angeordnet
werden
>> Wenn das Vermögensverzeichnis
nicht vorgelegt wird...
>> Geschäftsfähigkeit vor
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wann benötigt der Betreuer die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts im Vermögensbereich?
> Was gilt grundsätzlich für die Genehmigungspflicht?
Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts im Vermögensbereich
sind bei besonders wichtigen Geschäften erforderlich
(§§ 1810ff BGB). Die Aufzählung dieser Geschäfte
im Gesetz
ist abschließend, d.h. es kommt nicht auf die Bedeutung
eines vom Betreuer im Einzelfall vorgenommenen Geschäftes
an,
sondern nur darauf, ob es in dem Katalog der genehmigungs-
pflichtigen Angelegenheiten steht.
Der Betreuer muss die Genehmigung einholen, bevor er das
Geschäft abschließt. Sie wird ihm gegenüber, im
allgemeinen
schriftlich, erklärt. Schließt der Betreuer ein
ungenehmigtes Geschäft ab, ist dieses ohne weiteres unwirk-
sam, wenn es sich um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“
handelt. Dies sind in der Praxis vor allem Kündigungen oder
Rücktrittserklärungen. Wird eine solche Erklärung
abgegeben,
kann der Adressat deshalb vom Betreuer die Vorlage der
schriftlichen Genehmigung verlangen. Kommt der Betreuer
dieser Aufforderung nicht unverzüglich - also ohne schuld-
hafte Verzögerung - nach, ist die Erklärung unwirksam.
Andere Geschäfte, typischerweise Verträge, können
vom
Vormundschaftsgericht noch nachträglich genehmigt werden.
Wird die Genehmigung versagt, ist das Geschäft unwirksam.
der Geschäftspartner kann, um den Schwebezustand abzukürzen,
verlangen, dass der Betreuer die nachträgliche Genehmigung
innerhalb von zwei Wochen vorlegt. Kommt der Betreuer dieser
Aufforderung nicht nach, ist das Geschäft unwirksam.
Behauptet der Betreuer dem Geschäftspartner gegenüber
wahr-
heitswidrig, er handle mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts, macht er sich schadensersatzpflichtig.
> Welche Geschäfte sind nicht genehmigungsfähig?
Schenkungen, die der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten
vornehmen möchte, sind nicht genehmigungsfähig. Eine
Aus-
nahme gilt für sogenannte Gelegenheitsgeschenke, also z.B.
Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Angehörige oder
Freunde, soweit diese in den Verhältnissen, in denen der
Betreute lebt, üblich und angemessen sind.
Nicht genehmigungsfähig sind Geschäfte, die der Betreuer
als
Vertreter des Betreuten auf der einen Seite mit sich selbst
auf der anderen Seite abschließen möchte (sog. In –
sich –
Geschäfte). Der Betreuer kann den Betreuten ebenfalls nicht
vertreten bei Geschäften zwischen dem Ehegatten oder Ver-
wandten in gerader Linie des Betreuers einerseits und dem
Betreuten andererseits.
> Für welche Geschäfte ist eine Genehmigung erforderlich?
Folgende Geschäfte sind genehmigungspflichtig:
1. Die Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags über
die
Wohnung des Betreuten, ebenso die Weitervermietung (z.B.
während eines Heimaufenthalts des Betreuten) oder die tat-
sächliche Aufgabe der Wohnung (z.B. durch Verkauf der Möbel).
Wird das Mietverhältnis nicht vom Betreuer sondern ander-
weitig beendet (z.B. durch Kündigung des Vermieters) muss
der
Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitteilen
(§ 1907 BGB).
2. Geld- und Wertpapiergeschäfte. Dies gilt nicht für
Ab-
hebungen von Girokonten, deren Kontostand den Betrag von
3.000,00 EUR nicht übersteigt
3. Grundstücksgeschäfte: Kauf und Verkauf sowie Belastungen
mit Grundschulden und Hypotheken.
4. Kreditgeschäfte einschließlich Kontenüberziehungen:
sowohl Abschluss als auch Kündigung.
5. Arbeitsverträge: sowohl Abschluss als auch Kündigung.
Ausnahme für Zeitarbeitsverträge bis zu einem Jahr Laufzeit.
Entsprechendes gilt für Lehrverträge.
6. Rechtsgeschäfte über Erbschaften, Pflichtteilsansprüche
und Vermächtnisse des Betreuten.
7. Abschluss von Gesellschaftsverträgen zum Betrieb von
Erwerbsgeschäften.
8. Pachtverträge einen Gewerbebetrieb oder ein Landgut.
9. Eingehung einer Bürgschaft im Namen des Betreuten oder
einer Schuld-(mit-)-übernahme.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Welche Geschäfte kann der Betreuer ohne Genehmigung
vor-
nehmen?
>> Welche Erleichterungen bestehen für nahe Angehörige
als
Betreuer?
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