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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2005]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Pflegeheim muss Behandlungskosten verunglückter Heim-
    bewohnerin zahlen

Der 7. Zivilsenat hat der Schadenersatzklage der AOK gegen
ein Dresdner Pflegeheim dem Grunde nach stattgegeben. Die
genaue Höhe des Anspruchs bleibt dem nachfolgenden Betrags-
verfahren überlassen.

Der Fall:
Eine 85jährige Heimbewohnerin war Ende Januar 2000 zweimal
zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt. Wie sich in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausstellte, gab es
noch einen weiteren Sturz am 24.02.2000, der zunächst
ebenso wie die beiden vorhergehenden ohne gravierende Folgen
blieb. Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte dann nochmals,
wobei sie sich schwere Halswirbelfrakturen zuzog, an deren
Folgen sie im Juni 2000 verstarb. Sicherungsmaßnahmen wie
das Heraufziehen des am Bett angebrachten Gitters hatte die
Geschädigte stets abgelehnt. Die AOK verlangt nun vom
Betreiber des Pflegeheims die Behandlungskosten in Höhe von
ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist der Ansicht, das Pflege-
personal hätte hier angesichts der vorhergehenden Vorfälle
sturzprophylaktische Maßnahmen notfalls auch gegen den
Willen der Heimbewohnerin treffen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
AOK hatte dem Grunde nach Erfolg.
Der Senat hat dem Umstand, dass sich im unmittelbaren
Vorfeld des Unfalls drei Stürze in ähnlicher Weise und zu
vergleichbaren Zeiten ereignet hatten, entscheidendes
Gewicht beigemessen. Bei dieser Sachlage hätte das Pflege-
personal der Geschädigten – ggf. unter Hinzuziehung eines
Arztes und weiterer Vertrauenspersonen - nochmals eindring-
lich nahe legen müssen, Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Wäre
dies erfolglos geblieben, hätte unter den hier gegebenen
besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht informiert
werden müssen, um ggf. eine gerichtliche Anordnung bezüglich
der erforderlichen Sicherung der Geschädigten zu erwirken.
Die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme lagen nach
Ansicht des Senates wegen der bestehenden akuten und erheb-
lichen Gesundheitsgefährdung vor.

OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2004, Az.: 7 U 753/04

Quelle: PM des OLG Dresden

 >> Heilbehandlung wider Willen?

Gegen den Willen eines einsichtsfähigen Betreuten ist eine
Heilbehandlung nicht zulässig. Der Willensvorrang des
Betreuten ist zu respektieren.

LG Kassel - Az: 3 T 859/95

 >> Schlußrechnung - Klar und übersichtlich muss sie sein

Die Schlussrechnung, die der Betreuer nach Beendigung der
Betreuung beim Vormundschaftsgericht einreichen muss, muss
die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und über-
sichtlich darstellen, das das Vormundschaftsgericht einen
Überblick über alle Vorgänge erhält. Die bloße Vorlage von
Unterlagen und Belegen genügt nicht.

BayObLG, Beschluss v. 25.10.2000, 3 Z BR 229/00

 >> Hilfskräfte - Kontaktgespräche - Tod des Betreuten

Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsver-
hältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung ist
bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.

OLG Hamm, Beschluss v. 23.05.2000 – 15 W 86/00

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 >> Absperren einer Wohnungstür
 >> Einwillungsvorbehalt kann angeordnet werden
 >> Wenn das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt wird...
 >> Geschäftsfähigkeit vor Grundstücksverkauf prüfen!

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wann benötigt der Betreuer die Genehmigung des Vormund-
    schaftsgerichts im Vermögensbereich?

  > Was gilt grundsätzlich für die Genehmigungspflicht?

Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts im Vermögensbereich
sind bei besonders wichtigen Geschäften erforderlich
(§§ 1810ff BGB). Die Aufzählung dieser Geschäfte im Gesetz
ist abschließend, d.h. es kommt nicht auf die Bedeutung
eines vom Betreuer im Einzelfall vorgenommenen Geschäftes an,
sondern nur darauf, ob es in dem Katalog der genehmigungs-
pflichtigen Angelegenheiten steht.

Der Betreuer muss die Genehmigung einholen, bevor er das
Geschäft abschließt. Sie wird ihm gegenüber, im allgemeinen
schriftlich, erklärt. Schließt der Betreuer ein
ungenehmigtes Geschäft ab, ist dieses ohne weiteres unwirk-
sam, wenn es sich um ein  „einseitiges Rechtsgeschäft“
handelt. Dies sind in der Praxis vor allem Kündigungen oder
Rücktrittserklärungen. Wird eine solche Erklärung abgegeben,
kann der Adressat deshalb vom Betreuer die Vorlage der
schriftlichen Genehmigung verlangen. Kommt der Betreuer
dieser Aufforderung nicht unverzüglich - also ohne schuld-
hafte Verzögerung - nach, ist die Erklärung unwirksam.
Andere Geschäfte, typischerweise Verträge, können vom
Vormundschaftsgericht noch nachträglich genehmigt werden.
Wird die Genehmigung versagt, ist das Geschäft unwirksam.
der Geschäftspartner kann, um den Schwebezustand abzukürzen,
verlangen, dass der Betreuer die nachträgliche Genehmigung
innerhalb von zwei Wochen vorlegt. Kommt der Betreuer dieser
Aufforderung nicht nach, ist das Geschäft unwirksam.
Behauptet der Betreuer dem Geschäftspartner gegenüber wahr-
heitswidrig, er handle mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts, macht er sich schadensersatzpflichtig.

  > Welche Geschäfte sind nicht genehmigungsfähig?

Schenkungen, die der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten
vornehmen möchte, sind nicht genehmigungsfähig. Eine Aus-
nahme gilt für sogenannte Gelegenheitsgeschenke, also z.B.
Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Angehörige oder
Freunde, soweit diese in den Verhältnissen, in denen der
Betreute lebt, üblich und angemessen sind.
Nicht genehmigungsfähig sind Geschäfte, die der Betreuer als
Vertreter des Betreuten auf der einen Seite mit sich selbst
auf der anderen Seite abschließen möchte (sog. In – sich –
Geschäfte). Der Betreuer kann den Betreuten ebenfalls nicht
vertreten bei Geschäften zwischen dem Ehegatten oder Ver-
wandten in gerader Linie des Betreuers einerseits und dem
Betreuten andererseits.

  > Für welche Geschäfte ist eine Genehmigung erforderlich?

Folgende Geschäfte sind genehmigungspflichtig:

1. Die Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags über die
Wohnung des Betreuten, ebenso die Weitervermietung (z.B.
während eines Heimaufenthalts des Betreuten) oder die tat-
sächliche Aufgabe der Wohnung (z.B. durch Verkauf der Möbel).
Wird das Mietverhältnis nicht vom Betreuer sondern ander-
weitig beendet (z.B. durch Kündigung des Vermieters) muss der
Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitteilen
(§ 1907 BGB).

2. Geld- und Wertpapiergeschäfte. Dies gilt nicht für Ab-
hebungen von Girokonten, deren Kontostand den Betrag von
3.000,00 EUR nicht übersteigt

3. Grundstücksgeschäfte: Kauf und Verkauf sowie Belastungen
mit Grundschulden und Hypotheken.

4. Kreditgeschäfte einschließlich Kontenüberziehungen:
sowohl Abschluss als auch Kündigung.

5. Arbeitsverträge: sowohl Abschluss als auch Kündigung.
Ausnahme für Zeitarbeitsverträge bis zu einem Jahr Laufzeit.
Entsprechendes gilt für Lehrverträge.

6. Rechtsgeschäfte über Erbschaften, Pflichtteilsansprüche
und Vermächtnisse des Betreuten.

7. Abschluss von Gesellschaftsverträgen zum Betrieb von
Erwerbsgeschäften.

8. Pachtverträge einen Gewerbebetrieb oder ein Landgut.

9. Eingehung einer Bürgschaft im Namen des Betreuten oder
einer Schuld-(mit-)-übernahme.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Welche Geschäfte kann der Betreuer ohne Genehmigung vor-
    nehmen?
 >> Welche Erleichterungen bestehen für nahe Angehörige als
    Betreuer?

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