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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Dezember 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vergütungsanspruch rechtzeitig
geltend machen!
Macht ein gerichtlich bestellter Betreuer
seinen Vergütungs-
und Erstattungsanspruch nicht binnen 3 Monaten
nach Ende der
Tätigkeit geltend, so verliert er seine
diesbezüglichen
Ansprüche.
LG Koblenz - Az: 2 T 33/98
>> Auch für Eltern Aufwandsentschädigung?
Wurden die Eltern eines volljährigen
Kindes vom Vormund-
schaftsgericht als Betreuer bestellt, so
steht ihnen die
pauschale Aufwandsentschädigung zu -
auch dann, wenn die
Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig
sind.
LG Koblenz - Az: 2 T 490/97
>> Betreuung wird nicht immer angeordnet
Nur wenn der Betroffene nicht aus körperlichen
oder geistigen
Gründen nicht fähig ist, seine
Angelegenheit selber zu
regeln, kann eine Betreuung vom Vormundschaftsgericht
angeordnet werden. Weder eine psychische
Erkrankung alleine
noch pauschale Befürchtungen hinsichtlich
der Fähigkeiten
des Betroffenen ohne das konkrete Anhaltspunkte
bestehen
rechtfertigen automatisch eine Betreuerbestellung.
OLG Köln - Az: 16 Wx 56/00
>> Unfähige Betreuer können
ausgetauscht werden
Ist ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht
in der Lage,
den von ihm Betreuten vor körperlichen
Übergriffen des
Lebenspartners des Betreuten zu schützen,
so kann er sein
Amt verlieren.
Bayerisches ObLG - Az: 3Z BR 375/99
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>> Keine Geschenke fürs Heimpersonal
>> Betreuerwechsel - welche Grundsätze
gelten dabei?
>> Voraussetzungen der erhöhten
Vergütung eines Berufs-
betreuers
>> Gläubiger eines Betreuten hat
kein Beschwerderecht gegen
die Vergütung des
Betreuers
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was ist nach Übernahme einer Betreuung vom Betreuer
zu
tun?
Als erstes sollte sich der Betreuer mit dem Betreuten ein-
gehend persönlich befassen, um seine Probleme und seine
Wünsche und Vorstellungen zu erfahren, was die Führung
der
Betreuung betrifft. Da eine Verständigung mit dem Betreuten
selbst häufig schwierig oder gar unmöglich sein wird,
sollten Kontakte zu seinen wichtigsten Bezugspersonen her-
gestellt werden. Auch sie können u.U. Auskunft über die
vom
Betreuten geäußerten Wünsche geben.
Über die gesundheitliche Situation des Betreuten gibt das
vom Vormundschaftsgericht eingeholte Sachverständigengut-
achten Auskunft; zusätzlich können Informationen bei
den
bisherigen behandelnden Ärzten eingeholt werde. Ist dem
Betreuer der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge übertragen,
kann er die Auskünfte auch verlangen. Die medizinische
Versorgung des Betroffenen ist dann sicher zu stellen.
Falls die Betreuung die Bereiche Wohnungsangelegenheiten
und/oder Aufenthaltsbestimmung umfasst, ist die Wohn-
situation des Betreuten zu überprüfen insbesondere auf
mögliche Gefahren in der bisherigen Umgebung (Strom- und
Wasserinstallation, hygienische Bedingungen).
Die meisten Betreuungen umfassen auch den Vermögensbereich.
Deshalb wird sich der Betreuer in den meisten Fällen gleich
zu Beginn der Betreuung einen umfassenden Überblick über
die
Vermögensverhältnisse des Betreuten verschaffen müssen,
zumal er auch verpflichtet ist, dem Vormundschaftsgericht
ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Dazu gehört:
1. Ermittlung der vom Betreuten geführten Konten durch
Erkundigung bei den Banken.
2. Abklärung der Einkünfte aus Arbeitsvertrag, Mieteinkünfte
oder Renten.
3. Feststellung von Schulden
4. Klärung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien u.a.
durch Einsichtnahme in die Grundbücher.
5. Feststellung von Verträgen, aus denen der Betreute ver-
pflichtet ist, z.B. Mietverträge, Bezugsverträge
über
Strom, Telefon, Zeitschriften u.ä.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Wer kontrolliert den Betreuer?
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