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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2004]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Oktober 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Vergütungserhöhung für IHK-Fachwirt?

Da ein Abschluß als Bank-Fachwirt, der im Rahmen der Weiter-
bildungsangebote der IHKs erworben wurde, nicht mit einer
abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar
ist, rechtfertigt dieser auch keine Erhöhung der Betreuer-
vergütung.

OLG Celle – Az: 10 W 9/03

 >> Verfahrenspfleger bei Vergütungsfestsetzung

Zur Wahrung der Rechte des Betreuten, der sich zu einem
Antrag auf Vergütungsfestsetzung des Betreuers nicht äußern
kann, ist diesem grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu
bestellen. Besteht offensichtlich kein Interesse des
Betreuten hieran, so bleibt es offen, ob von der Bestellung
eines Verfahrenspflegers abgesehen werden kann.
Hat der Betreuer jedoch gegen die festgesetzte Vergütung
Beschwerde eingelegt und das Landgericht dem Betreuten
keinen Verfahrenspfleger bestellt, so liegt in dieser
mangelnden Vertretung des Betreuten ein absoluter
Beschwerdegrund. Dies kann zur Aufhebung der Beschwerde-
entscheidung führen.

BayObLG - Az: 3 Z BR 43/04

 >> Betreuerbeaufsichtigung durch das Vormundschaftsgericht

Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die
Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzu-
schreiten um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Auf-
sichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit
beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden,
um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als
pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht.
Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß der Betreuer sein Amt
selbständig und eigenverantwortlich ausübt – Entscheidungen
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im
Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche
Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit
berührt wird.
Weisungen des Vormundschaftsgerichts müssen geeignet sein,
den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung
seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien
zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden
oder erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht
geeignet.

OLG Saarland – Az: 5 W 299/03

 >> Betreuung mit Fristablauf beendet?

Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so
bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das
Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit
vor Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der
Betreuung zu entscheiden.

OLG Naumburg – Az: 8 AR 7/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kontrollbetreuer bei Eigeninteresse nicht immer
    notwendig
 >> Vergütung wird nur bei nutzbaren Kenntnissen erhöht
 >> Erhöhte Vergütung für Diplom-Kaufleute?
 >> Schreibpapier und Briefumschläge gibt’s nicht extra!

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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Sachverständigengutachten und ärztliches Zeugnis

Bei der Einrichtung und Führung von Betreuungen ist die
Einholung von - medizinischen oder psychologischen /
psychiatrischen - Sachverständigengutachten oder ärzt-
lichen Zeugnissen vielfach vorgeschrieben. Die richtige
Einordnung dieser Begriffe für den Betreuer und den
Betreuten ist daher wichtig.

 >> Was ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigen-
    gutachten und einem ärztlichen Zeugnis?

Das Gutachten ist die im Regelfall schriftliche, alle
wichtigen Gesichtspunkte darstellende Erörterung einer oder
mehrerer konkreter Sachfragen durch einen Sachverständigen.
Im medizinisch/psychologischen Bereich gehört dazu die
Fallgeschichte (Anamnese), die Darstellung der gegenwärtigen
Situation des Probanden mit fachlicher Diagnose und daraus
folgend die eingehend zu begründende Antwort auf die dem
Gutachter gestellten Fragen.
Demgegenüber enthält das im Regelfall ebenfalls schriftliche
ärztliche Zeugnis die kurze Antwort des Arztes auf eine den
Patienten betreffende medizinische Frage; eine Anamnese und
die eingehende Begründung der Antwort sind nicht erforder-
lich.
Zwischen dem Gutachten und dem bloßen ärztlichen Zeugnis
steht die - mündliche oder schriftliche - Anhörung eines
Sachverständigen. Sie erfordert kein ausformuliertes
Gutachten und ist daher vom Gesetz in den Fällen vorgesehen,
in denen wegen der Bedeutung der Sache zwar ein Sachver-
ständiger eingeschaltet werden soll, ein ausführliches
Gutachten aber z,B. wegen Eilbedürftigkeit der Sache oder
Vorläufigkeit der Entscheidung nicht möglich oder
erforderlich ist.

 >> Wer fordert das Sachverständigengutachten und das
    ärztliche Zeugnis an?

Ein Sachverständigengutachten wird vom Vormundschaftsgericht
in Auftrag gegeben, das auch den Sachverständigen auswählt.
Sog. Privatgutachten, die im Auftrag eines Beteiligten
erstellt worden sind, werden vom Vormundschaftsgericht i.a.
nicht anerkannt (und auch nicht bezahlt!).
Ein ärztliches Zeugnis kann ebenfalls vom Vormundschafts-
gericht unmittelbar - i.a. beim behandelnden Arzt des
Betroffenen - angefordert werden. Das Zeugnis kann aber auch
von einem der Verfahrensbeteiligten oder von dem Heim, in
dem der Betreute wohnt, vorgelegt werden. Dabei ist es nicht
unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis eigens im Hinblick
auf das vormundschaftsgerichtliche Verfahren erstellt wird.
Besitzt z.B. das Heim in seinen Unterlagen über den
Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen
Befundbericht, so kann dieser als Grundlage für die
Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme aus-
reichen.
Die Vorlage einer Kopie an das Vormundschaftsgericht kann
hier Zeit und Geld sparen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Wo ist ein Sachverständigengutachten erforderlich; wo
    genügt ein ärztliches Zeugnis?
 >> Wer bezahlt Gutachten und ärztliches Zeugnis?

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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