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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2004]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht            September 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Unterbringungsverfahren mit Aufgabenkreis "Aufenthalts-
    bestimmung und Gesundheitsfürsorge"?

Ist ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Aufenthalts-
bestimmung und Gesundheitsfürsorge" betraut, so ist er
ermächtigt, ein Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung
des Betreuten zu betreiben. Es ist nicht notwendig, daß der
Aufgabenkreis auf „freiheitsentziehende Maßnahmen“ erweitert
wird.

OLG Stuttgart – Az: 8 W 239/04

 >> Wie werden Telefonate abgerechnet?

Es ist nicht plausibel, wenn sämtliche in einer Abrechnung
aufgeführten Telefonate eines Betreuungszeitraumes mit 15
Minuten abgerechnet werden.
Eine Auf- und Abrundung auf ganze Minuten ist indes
zulässig.

OLG Schleswig-Holstein – Az: 2 W 192/02

 >> Aufwandsentschädigung steuerfrei?

Die ehrenamtlichen Betreuern zustehende Aufwands-
entschädigung ist nicht steuerfrei.

FG Schleswig-Holstein – Az: 2 K 179/02

 >> Gegen abgelehnten Betreuerwechsel beschweren?

Wurde der von der Tochter eines Betreuten angeregte Wechsel
des Betreuers abgelehnt, so ist diese nicht berechtigt,
eine Beschwerde hiergegen einzulegen.

OLG Zweibrücken - 3 W 200/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Zeitansätze müssen erkennbar sein!
 >> Wenn der Betreute den Betreuer wechseln will...
 >> Auslandsstudium vergütungserhöhend?
 >> Übergangsweise auch nach dem 1.1.1999 die alte Ver-
    gütung?

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Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie wirkt sich die Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit
    des Betreuten aus?

Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die
Betreuung nicht eingeschränkt. Soweit der Betreute also noch
geschäftsfähig ist, hat er die Möglichkeit, ohne Mitwirkung
des Betreuers selbst rechtswirksam zu handeln. Dabei besteht
die Gefahr widersprüchlicher Geschäfte, insbesondere auch
deshalb, weil die Geschäftsfähigkeit von Betreuten häufig
zweifelhaft und schwer zu beurteilen ist. Wenn beispiels-
weise der vermögens- und einkommenslose Betreute ein Auto
kauft, ist es für den Betreuer schwierig, dem Verkäufer
klar zu machen, dass das Geschäft unwirksam ist, weil der
äußerlich unauffällig wirkende Betreute wegen einer
psychischen Erkrankung im Zeitpunkt des Kaufabschlusses
geschäftsunfähig war. Um in solchen Situationen eine
Vermögensgefährdung beim Betreuten auszuschließen oder
wenigstens zu minimieren, kann das Vormundschaftsgericht
die Rechtsstellung des Betreuers durch einen
Einwilligungsvorbehalt erheblich verstärken.

 >> Rechtliche und pflegerische Betreuung

Der Betreuer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben-
gebiete nur für die rechtliche Betreuung zuständig, also für
die Vertretung des Betreuten nach außen gegenüber Geschäfts-
partnern, Banken, Versicherungen, Heimen, Ärzten, Behörden
und Gerichten, wobei diese Aufzählung nur beispielhaft ist.
Dazu gehören regelmäßige persönliche Kontakte zum Betreuten,
um anstehende Entscheidungen mit diesem besprechen zu können
und seine Vorstellungen und Wünsche kennen zu lernen. Nur
diese Tätigkeiten bekommt der Betreuer, vor allem als
Berufsbetreuer, bezahlt. Nicht zuständig ist der Betreuer
dagegen für die tatsächliche Pflege des Betreuten also nicht
z.B. für die Hilfe beim Ankleiden, der hygienischen
Versorgung, der Einnahme von Medikamenten, der Nahrungs-
zubereitung oder dem Säubern der Wohnung; auch nicht für die
psychische Betreuung. Ein Vergütungsanspruch für solche
Tätigkeiten besteht nicht. Allerdings verläuft die Grenze
zwischen der rechtlichen und der psychischen Betreuung
häufig unscharf, etwa wenn der Betreuer an einer gegen den
Betreuten geführten Strafverhandlung teilnimmt. In diesem
Bereich sind die Vormundschaftsgerichte, die die Honorar-
forderungen der Betreuer prüfen müssen, meist großzügig.
Ein Honoraranspruch des Betreuers besteht auch nicht für
solche Tätigkeiten, die vor der Bestellung zum Betreuer
ausgeübt worden sind, z.B. für Besuche beim Betroffenen, um
diesen kennenzulernen. Dies gilt selbst dann, wenn solche
Tätigkeiten auf einen entsprechenden Wunsch des Vormund-
schaftsgerichts zurückgehen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?
 >> Wer kann Umgangsverbot aussprechen?

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