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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
August 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Nach Hofübergabe auch Heimkosten
für Übergeber tragen?
Der Übernehmer eines Hofes, der sich
im Übergabevertrag ver-
pflichtet hat, den Übergeber umfassend
zu pflegen und diesem
ein Wohnrecht zu gewähren, ist nicht
zur Tragung der Heim-
kosten verpflichtet, wenn der Übergeber
aus gesundheitlichen
Gründen in einem Pflegeheim untergebracht
werden muß. Ein
anderes gilt nach Ansicht des BGH nur dann,
wenn im Über-
gabevertrag eine entsprechende Abrede vereinbart
wurde.
Ansonsten ist eine Kostenbeteiligung ist
lediglich in Höhe
der ersparten Aufwendungen notwendig.
BGH – Az: 5 ZR 14/01
>> Ehrenamtlicher Betreuer – Aufwandsentschädigung?
Ein ehrenamtlicher Betreuer hat Anspruch auf
eine Aufwands-
entschädigung, der auch dadurch nicht
ausgeschlossen ist,
daß der Betreuer Pflegegeld für
den in seiner Familie in
Vollzeitpflege lebenden Betreuten erhält.
BayObLG – Az: 1 Z BR 36/01
>> Wann wird die Aufwandspauschale fällig?
Erst 3 Monate nach Beendigung der Betreuung
- nicht 3 Monate
nach Fälligkeitszeitpunkt - erlischt
der Anspruch auf die
Aufwandspauschale.
LG Oldenburg - Az: 8 T 388/97
>> Finanzierungsgrundschuld
Auf Belastungen, die im Zusammenhang mit einem
Grundstücks-
erwerb stehen, findet § 1821 I Nr. 1
BGB keine Anwendung, da
dieser nur vorhandenes Vermögen schützt.
Sollen mit einer Grundschuldbestellung Mittel
für andere
Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft
werden, so
gilt dies ebenfalls.
BGH - Az: XI ZR 129/96
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>> Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht
hat Grenzen!
>> Auch Vollzeitbeamte als Berufsbetreuer?
>> Kann sich der Betreuer gegen die
Aufhebung der Betreuung
wehren?
>> Altervorsorgevollmacht erlischt
mit Tod des Vollmacht-
gebers
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wer kann einen Antrag auf Betreuung stellen?
Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Betreuung wegen
einer körperlichen Behinderung oder wegen psychischen
Defiziten. Im erst genannten Fall kann nur der Betroffene
selbst freiwillig einen Antrag stellen, es sei denn, er kann
seinen Willen nicht, auch nicht etwa durch Zeichen, äußern.
Dies kommt in der Praxis aber kaum vor. In allen anderen
Fällen ist für die Bestellung eines Betreuers kein förm-
licher Antrag erforderlich. Es genügt vielmehr eine Anregung
aus dem Umfeld des Betroffenen (auch des Betroffenen selbst
ohne Rücksicht auf Geschäftsfähigkeit) an die zuständigen
Behörden. Diese müssen dann von Amts wegen prüfen,
ob und in
welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist.
Die Anregung sollte, damit das Verfahren sinnvoll betrieben
werden kann, nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten:
Personalien des Betroffenen und dessen, von dem die Anregung
kommt; eine Darstellung der gesundheitlichen Situation des
Betroffenen und die Benennung weiterer Personen, etwa des
behandelnden Arztes, die darüber noch Angaben machen können.
Ferner kann es sich empfehlen, eine bestimmte Person als
Betreuer vorzuschlagen, insbesondere dann, wenn der
Betroffene selbst diesen Betreuer wünscht.
Die Anregung kann schriftlich eingereicht werden. Es besteht
aber auch die Möglichkeit, sie von der Rechtsantragstelle
des nächst gelegenen Amtsgerichts kostenfrei protokollieren
zu lassen.
>> Wer entscheidet über den Antrag?
Zur Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sind die
Vormundschaftsgerichte zuständig. (§ 1896 BGB) Dabei
handelt
es sich um Abteilungen der Amtsgerichte. In Baden
Württemberg gibt es eine Besonderheit: Hier sind im Bereich
des OLG Stuttgart die Notariate zugleich ordentliches
Vormundschaftsgericht und für die Einrichtung von
Betreuungen zuständig.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der
Betroffene bei Einleitung des Verfahrens wohnt. (§ 65 FGG)
Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste
Wohnung, kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält
sich der Betroffene z.B. im Urlaub oder aus beruflichen
Gründen in größerer Entfernung von seinem Wohnort
auf und
ist über die Betreuung notfallmäßig zu entscheiden,
ist
auch das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Notfall eintritt.
Innerhalb des Vormundschaftsgerichts werden die Ent-
scheidungen teils von Richtern, also Volljuristen und teils
von Rechtspflegern, das sind Beamte des gehobenen Dienstes
getroffen. Die Aufgabenverteilung ist im Rechtspflegergesetz
geregelt (§ 14 RpflG).
Bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers wird das Vor-
mundschaftsgericht von der Betreuungsbehörde unterstützt.
Bei ihr handelt es sich - die Zuständigkeit ist insoweit
landesrechtlich geregelt und deshalb nicht bundeseinheit-
lich - im allgemeinen um eine Abteilung der Landkreisver-
waltung am Wohn- oder Aufenthaltsort des zu Betreuenden.
Anregungen für eine Betreuung können deshalb auch an
die
jeweilige Betreuungsbehörde gerichtet werden.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht
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