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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2004]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 Juli 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Künstliche Ernährung durch Betreuer abbrechbar?

Will ein Betreuer in den Abbruch der künstlichen Ernährung
eines Betreuten einwilligen, der seit mehreren Jahren wach-
komatös ist und dessen mutmaßlicher Wille durch frühere
Äußerungen feststellbar ist, so ist die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts notwendig. Eine eigenmächtige Ein-
stellung der künstlichen Ernährung darf auch dann nicht
durch den Betreuer genehmigt werden, wenn alle nahen Ange-
hörigen des Betreuten den Entschluß mittragen.

OLG Karlsruhe/Freiburg – Az: 19 Wx 21/01
OLG Frankfurt/Main – Az: 20 W 419/01

 >> Wenn ein Volljähriger einen Betreuer vorschlägt...

Das Vormundschaftsgericht muß dem Betreuervorschlag eines
Volljährigen entsprechen, wenn die Bestellung nicht dem
Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen kommt es nicht
an, es genügt der natürliche Wille.

OLG Brandenburg – Az: 9 Wx 21/00

 >> Betreuer kann Lebenspartnerschaft nicht aufheben

Ein Betreuer kann die zur Aufhebung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft erforderliche Erklärung, die Partner-
schaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, nicht wirksam
alleine für den geschäftsunfähigen und betreuten Partner
abgeben.

OLG Köln – Az: 16 Wx 16/04

 >> Lebensverlängernde Maßnahmen und ihr Abbruch

Auch wenn der Krankheitsverlauf des Betroffenen einen
irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, ohne daß der
Tod kurz bevorsteht, kommt eine Entscheidung des Betreuers
gegen lebensverlängernde Maßnahmen in Betracht.

Im entsprechenden Verfahren für die vormundschaftsgericht-
liche Zustimmung muss zwingend ein Verfahrenspfleger
bestellt werden.

OLG Karlsruhe – Az: 11 Wx 13/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Entgeltkürzung bei Sondenernährung?
 >> Heimvertrag gilt auch über den Tod hinaus?
 >> Muß sich die Heimaufsicht anmelden?
 >> Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Mittellosigkeit
 >> Keine Vergütung vor Betreuerbestellung

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Bezahlung von Betreuern bleibt umstritten

Die geplante Novellierung des Betreuungsrechts (15/2494) mit
der Einführung eines Pauschalsystems beim Zeitbudget und bei
der Bezahlung des Betreuungsaufwands mit einem Stundensatz
von 31 Euro bleibt umstritten.
Bei der zweiten Anhörung des Rechtsausschusses zu diesem
Gesetzesprojekt verteidigte Klaus Maier von der zuständigen
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht diese Reform als
notwendige Maßnahme zur Begrenzung der in diesem Bereich
deutlich gestiegenen staatlichen Ausgaben.
Die Sachverständigen von Berufsvereinigungen und Sozialver-
bänden äußerten hingegen Kritik an der Novellierung des
Gesetzes, das die rechtliche Betreuung einer wachsenden
Zahl vor allem älterer Menschen regelt, die ihr Leben auf-
grund einer geistigen Beeinträchtigung teilweise oder
gänzlich nicht mehr selbst verantworten können.
Als Folge der Gesetzesänderung befürchtet Holger Lieszseld
vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt eine "Gefährdung
der Betreuungsqualität".
Wie Klaus Maier, Referatsleiter bei der hessischen Landes-
vertretung in Berlin, erläuterte, habe es in keinem anderen
staatlichen Bereich derart massive Kostenerhöhungen wie bei
der Betreuung gegeben. In Hessen seien die Ausgaben von 7,3
Millionen Euro im Jahr 1996 auf 31,2 Millionen Euro 2003
angewachsen.
Die Steigerungsraten in den vergangenen drei Jahren betragen
nach Maiers Statistik im Schnitt rund zehn Prozent. Diese
Zahlen seien im Prinzip auf andere Bundesländer übertragbar.
Beim gegenwärtigen Abrechnungssystem bestimme der Betreuer
selbst das Ausmaß seiner Leistungen, wie Maier in einer bei
dem Hearing vorgelegten Expertise ausführt: "Im Ergebnis
legt er damit selbst fest, wie viel er pro Fall verdient."
Eine Motivation zu einem schnellen und effizienten Arbeiten
bestehe nicht.
Maier: "Es wird derjenige prämiert, der möglichst lange für
seine Tätigkeit benötigt." Der Vertreter von Bund und
Ländern bestritt, dass als Folge der Pauschalierung der
individuelle Betreuungsbedarf im Einzelfall nicht mehr
gesichert sei.
Professionelle Betreuer hätten im Übrigen die Pflicht, ihnen
vom Gericht zugewiesene Fälle zu übernehmen und könnten
deshalb arbeitsintensive Betreuungen nicht ablehnen. Ver-
weigerten sie sich trotzdem, liefen sie Gefahr, von den
Gerichten überhaupt nicht mehr berücksichtigt zu werden.
Anders als Maier befürchtet Brunhilde Ackermann, Leiterin
der Betreuungsbehörde der Stadt Kassel, solche Ent-
wicklungen. Ob die im Gesetz festgesetzten Stundenkon-
tingente ausreichen, sei fraglich, heißt es in ihrer
Stellungnahme.
Würden Berufsbetreuer aufwändige Fälle ablehnen, so müssten
in solchen Situationen die Behörden als "Ausfallbürge" ein-
treten. Klaus Förter-Vondey, Vorsitzender des Bundesverbands
der Berufsbetreuer, plädierte bei der Festsetzung des
Betreuungsaufwands für eine Differenzierung nach den
jeweiligen Krankheitsbildern.
Nach dem in der Gesetzesnovelle verankerten Bezahlungssystem
könnten Betreuungen in schwierigen Fällen nicht mehr über-
nommen werden, da die Pauschalen für die notwendigen Tätig-
keiten nicht ausreichten.
Das neue Modell schaffe auch keine Anreize, einfache
Betreuungen an Ehrenamtliche abzugeben, da solche Fälle erst
eine Mischkalkulation ermöglichten. Der Verband freiberuf-
licher Betreuer rechnet, so die Stellungnahme des Vor-
sitzenden Gerold Oeschger, mit einem "Absinken der Qualität
der gesetzlichen Betreuung" und spricht von "der Vernichtung
von beruflichen Existenzen und Arbeitsplätzen".
Volker Lindemann, Vorsitzender des Vormundschaftsgerichts-
tags, äußerte bei dem Hearing verfassungsrechtliche Bedenken
gegenüber der geplanten Gesetzesänderung.
Betroffene hätten einen Anspruch auf die notwendige indi-
viduelle Betreuung.
Dieser im Grundgesetz wurzelnde Anspruch könne "durch kein
wie auch immer geartetes Budgetierungsverfahren außer Kraft
gesetzt werden". Gemäß den Vorschlägen der Novellierung
werde künftig für jeden Betroffenen nur noch eine Durch-
schnittszeit von monatlich weniger als drei Stunden zur
Verfügung stehen.
Lindemann machte sich für das Konzept einer "Individual-
pauschalierung" stark: Danach solle im konkreten Einzelfall
der Betreuungsaufwand ermittelt und dafür vom Gericht eine
pauschale Vergütung festgelegt werden.
Cornelia Dehn, Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Leipzig,
bezweifelte die Praktikabilität dieses Systems. Die schon
im jetzigen Gesetz verankerte Möglichkeit der Individual-
pauschalierung sei in ihrem Zuständigkeitsbereich bislang
nur selten angewandt worden.
Der tatsächlich notwendige Aufwand bei einer Betreuung
lasse sich nicht auf längere Zeit vorausberechnen,
begründete Dehn diese Zurückhaltung.

Quelle: PM Bundestag

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Union stellt Heimgesetz auf den Prüfstand
 >> Ab 1.7.2004 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz in Kraft

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