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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Mai 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Anhörung vor Abgabe des Betreuungsverfahrens
notwendig?
Ist der Betroffene aufgrund psychischer Erkrankung,
geistiger oder seelischer Behinderung nicht
fähig, zu
begreifen, dass zukünftig ein anderes
Gericht für ihn tätig
werden soll, so kann die Anhörung des
Betroffenen unter-
bleiben. Für das Abgabeverfahren ist
keine Verfahrens-
pflegerbestellung notwendig.
BayObLG – Az: 3Z AR 6/98
>> Sammelkonto für das Geld der
Betreuten zulässig?
Das Geld von mehreren Betreuten darf grundsätzlich
nicht mit
einem Sammelkonto verwaltet werden. Dies
gilt auch dann,
wenn durch interne Buchführung eine
Zuordnung jeden Betrags
zum jeweiligen Betreuten jederzeit zweifelsfrei
möglich ist.
OLG Köln – Az: 16 Wx 139/96 sowie 16
Wx 140/96
>> Beschwerderecht für Angehörige
Hat die Tochter des Betreuten die Entlassung
des bestellten
Betreuers begehrt und vorgeschlagen, sie
selbst als
Betreuerin zu bestellen, so steht ihr gegen
eine Ent-
scheidung kein Beschwerderecht zu.
Soll mit der Beschwerde auch eine Erweiterung
der Betreuung
auf weitere Aufgabenkreise erfolgen, so erledigt
sich die
Hauptsache des Beschwerdeverfahrens, wenn
aufgrund neuer
Umstände ein entsprechendes Verfahren
eingeleitet wird.
BayObLG – Az: 3Z BR 86/97
>> Wenn der Betreute einen Betreuervorschlag
macht...
Macht ein Betroffener einen ernsthaften Vorschlag,
eine
Person als Betreuer zu bestellen, die hierfür
auch geeignet
ist, so kann nicht angenommen werden, daß
die Bestellung der
vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten
zuwiderläuft,
nur weil Personen vorhanden sind, die noch
geeigneter
wären.
BayObLG – Az: 4Z BR 33/98
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>> Verein bei Betreuung immer zweite
Wahl?
>> Totalbetreuung und Ihre Voraussetzungen
>> Wenn der Betreute den Betreuer bezahlt
– höhere Stunden-
sätze?
>> Darf Alleinerbe in die Betreuerakten
sehen?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was wird aus dem Wahlrecht des Betreuten?
Auf das aktive und passive Wahlrecht wirkt sich die
Betreuung nicht aus, wenn sie auf einzelne Aufgabengebiete
beschränkt ist. Erst wenn der Betroffene mit allen Aufgaben-
bereichen unter Betreuung steht, verliert er das Wahlrecht.
Gem. § 13 BWG (s.u.) sind Personen, die unter Totalbetreuung
stehen, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist dabei irrelevant;
ein
Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für
ver-
fassungsgemäß, nachdem es eine Vorlage hierzu nicht
angenommen hat (s.u.).
Anlage 1
§ 13 BWG Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegen-
heiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Auf-
gabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4
und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Ver-
bindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem
psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4. (weggefallen)
Anlage 2
Unzulässige Vorlagen zu den Fragen, ob die Bestimmungen des
§ 1896 I 1, II und des § 1908d III BGB im Falle der An-
ordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines
Volljährigen mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten
Gebot der Gesetzesbestimmtheit und Art. 2 I GG in Einklang
stehen und ob der gesetzliche Ausschluß des in allen seinen
Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht ver-
fassungsrechtlich zulässig ist.
BVerfG, 23.06.1999, 1 BvL 28/97, 30/97
NJW-RR 1999, 1593
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>> Rechtsgeschäfte mit Personen, die unter Betreuung
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