[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2004 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütungsfestsetzung – Verfahrenspfleger gebraucht?
Kann der Betroffene seine Interessen nicht sachgerecht wahr-
nehmen oder scheint es zumindest so, dass dies nicht möglich
ist, so ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ein
Verfahrenspfleger zu bestellen.OLG Frankfurt/Main – Az: 20 W 342/96
>> Persönliche Anhörung auch in Beschwerdeinstanz!
Soll ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten entlassen
werden, so schreibt § 69 FGG zwingend die persönliche An-
hörung des Betreuers und des Betreuten vor. Dies ist grund-
sätzlich auch für die Beschwerdeinstanz der Fall. Die
Anhörung darf nur dann einem beauftragten Richter übertragen
werden, wenn der persönliche Eindruck von den betroffenen
Parteien für das Gericht nicht entscheidungserheblich ist.Ist der Betreuer unfähig, die Angelegenheiten des Betreuten
in dem ihm übertragenen Aufgabenkreisen zu besorgen und
entspricht ein Verbleiben im Amt nicht dem Wohl des
Betreuten, so ist die Betreuerentlassung gegen den Willen
des Betreuten gerechtfertigt. Hierfür ist jedoch eine
sorgfältige Abwägung aller Umstände durch die Tatsachen-
gerichte notwendig.BayObLG – Az: 3Z BR 54/97
>> Kann sich der Lebenspartner bei Betreuerbestellung
beschweren?Dem Lebenspartner eines Betreuten steht kein Beschwerderecht
gegen die Betreuerbestellung zu.BayObLG – Az: 4Z BR 1/98
>> Entscheidet die Stundenzahl über Berufsbetreuer-Status?
Wird in erster Linie die Stundenzahl in bestimmten Zeitab-
schnitten als Kriterium für die Prüfung der Berufsbetreuer-
eigenschaft verwendet, so bestehen hiergegen Bedenken. Es
genügt regelmäßig, wenn eine Person ausgewählt worden ist
und angeboten hat, das Amt nur berufsmäßig zu führen.OLG Karlsruhe – Az: 11 Wx 23/97
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Vergütung gekürzt – Entlassungsantrag stellen?
>> Auch Lebensgefährten als Betreuer berücksichtigen?
>> Unterbringung bei Alkoholismus?
>> Ist das Heim für Fixierung zuständig?Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Wie ist die Rechtslage beim Abbruch lebensverlängernder
Maßnahmen?Die Frage, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der
Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, bei einem nicht
einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber zu entscheiden
hat, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten während des
Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet
werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist,
ist bisher von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich
beantwortet worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB
2/03 hat der BGH die Frage nun dahin entschieden, dass
Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender
Maßnahmen veranlassen können, wenn das Vormundschaftsgericht
zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der
Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entspricht.Da der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann,
kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser muss vom
Vormundschaftsgericht von Amts wegen ermittelt werden. Als
Erkenntnisquelle kann dabei eine Patientenverfügung
("Patiententestament") besonders wertvoll sein. Wichtig ist,
dass in einer solchen Patientenverfügung eindeutig geregelt
wird, auf welche Fälle sie sich beziehen soll. Auch sollte
sie, um wirklich den mutmaßlichen Wille des Ausstellers im
Zeitpunkt der Maßnahme wiederzugeben, vom Aussteller, z.B.
durch wiederholte Unterschriften mit Datumsangabe, laufend
aktualisiert werden. Daneben kann natürlich die Befragung
des Betreuers und/oder von Angehörigen des Betroffenen
hilfreich sein.Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfür-
sorge übertragen worden ist, ist auch für die Entscheidung
über einen etwaigen Behandlungsabbruch zuständig.Eine andere Frage ist es, ob Ärzte und sonstiges Personal
eines Krankenhausese verpflichtet sind, am Abbruch einer
lebensverlängernden Maßnahme mitzuwirken. Diese Frage muss -
auch nach der Rechtsprechung des BayObLG - im Hinblick auf
die mit der Entscheidung verbundenen ethischen Fragen
verneint werden.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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