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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
April 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vergütungsfestsetzung – Verfahrenspfleger
gebraucht?
Kann der Betroffene seine Interessen nicht
sachgerecht wahr-
nehmen oder scheint es zumindest so, dass
dies nicht möglich
ist, so ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren
ein
Verfahrenspfleger zu bestellen.
OLG Frankfurt/Main – Az: 20 W 342/96
>> Persönliche Anhörung auch
in Beschwerdeinstanz!
Soll ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten
entlassen
werden, so schreibt § 69 FGG zwingend
die persönliche An-
hörung des Betreuers und des Betreuten
vor. Dies ist grund-
sätzlich auch für die Beschwerdeinstanz
der Fall. Die
Anhörung darf nur dann einem beauftragten
Richter übertragen
werden, wenn der persönliche Eindruck
von den betroffenen
Parteien für das Gericht nicht entscheidungserheblich
ist.
Ist der Betreuer unfähig, die Angelegenheiten
des Betreuten
in dem ihm übertragenen Aufgabenkreisen
zu besorgen und
entspricht ein Verbleiben im Amt nicht dem
Wohl des
Betreuten, so ist die Betreuerentlassung
gegen den Willen
des Betreuten gerechtfertigt. Hierfür
ist jedoch eine
sorgfältige Abwägung aller Umstände
durch die Tatsachen-
gerichte notwendig.
BayObLG – Az: 3Z BR 54/97
>> Kann sich der Lebenspartner bei Betreuerbestellung
beschweren?
Dem Lebenspartner eines Betreuten steht kein
Beschwerderecht
gegen die Betreuerbestellung zu.
BayObLG – Az: 4Z BR 1/98
>> Entscheidet die Stundenzahl über
Berufsbetreuer-Status?
Wird in erster Linie die Stundenzahl in bestimmten
Zeitab-
schnitten als Kriterium für die Prüfung
der Berufsbetreuer-
eigenschaft verwendet, so bestehen hiergegen
Bedenken. Es
genügt regelmäßig, wenn eine
Person ausgewählt worden ist
und angeboten hat, das Amt nur berufsmäßig
zu führen.
OLG Karlsruhe – Az: 11 Wx 23/97
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>> Vergütung gekürzt – Entlassungsantrag
stellen?
>> Auch Lebensgefährten als Betreuer
berücksichtigen?
>> Unterbringung bei Alkoholismus?
>> Ist das Heim für Fixierung
zuständig?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie ist die Rechtslage beim Abbruch lebensverlängernder
Maßnahmen?
Die Frage, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der
Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, bei einem
nicht
einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber zu entscheiden
hat, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten während des
Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet
werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist,
ist bisher von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich
beantwortet worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB
2/03 hat der BGH die Frage nun dahin entschieden, dass
Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender
Maßnahmen veranlassen können, wenn das Vormundschaftsgericht
zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der
Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entspricht.
Da der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann,
kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser muss vom
Vormundschaftsgericht von Amts wegen ermittelt werden. Als
Erkenntnisquelle kann dabei eine Patientenverfügung
("Patiententestament") besonders wertvoll sein. Wichtig ist,
dass in einer solchen Patientenverfügung eindeutig geregelt
wird, auf welche Fälle sie sich beziehen soll. Auch sollte
sie, um wirklich den mutmaßlichen Wille des Ausstellers im
Zeitpunkt der Maßnahme wiederzugeben, vom Aussteller, z.B.
durch wiederholte Unterschriften mit Datumsangabe, laufend
aktualisiert werden. Daneben kann natürlich die Befragung
des Betreuers und/oder von Angehörigen des Betroffenen
hilfreich sein.
Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfür-
sorge übertragen worden ist, ist auch für die Entscheidung
über einen etwaigen Behandlungsabbruch zuständig.
Eine andere Frage ist es, ob Ärzte und sonstiges Personal
eines Krankenhausese verpflichtet sind, am Abbruch einer
lebensverlängernden Maßnahme mitzuwirken. Diese Frage
muss -
auch nach der Rechtsprechung des BayObLG - im Hinblick auf
die mit der Entscheidung verbundenen ethischen Fragen
verneint werden.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?
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