[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2004 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Anspruch darauf, als Betreuer vorgeschlagen zu werden?
Ein Betreuungsbewerber hat keinen Anspruch darauf, daß die
Betreuungsbehörde ihn als Betreuer gegenüber dem Vormund-
schaftsgericht vorschlägt und das der Betreuungsbehörde
zustehende Beschwerderecht zu Gunsten des Bewerbers ausübt.OVG Lüneburg – Az: 11 L 1446/00
>> Jeder rechtliche Betreuer erhält Aufwandspauschale!
Auch die Eltern eines im Haushalt lebenden geistig
behinderten Kindes, die jeweils allein vertretungsberechtigt
sind, haben einen Anspruch auf die pauschale Aufwands-
entschädigung. Diese Pauschale dient der Förderung der
ehrenamtlichen Betreuung und ist für jede Betreuung oder
Vormundschaft begründet, sofern für diese keine Vergütung
verlangt werden kann. Einschränkungen sind auch bei
Bestellung mehrerer Betreuer nicht vorgesehen, so dass für
jeden Betreuer die volle Pauschale zu bewilligen ist.OLG Frankfurt/Main - Az: 20 W 426/01
>> Verfahrenspfleger sind im Betreuungsverfahren
unanfechtbar bestelltWurde die Bestellung eines Verfahrenspflegers eines Amts-
gerichts in einem Unterbringungsverfahren vom Landgericht
aufgehoben, so ist dies eine Zwischenentscheidung im
Beschwerdeverfahren. Eine solche ist vom bisherigen
Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.OLG Hamburg – Az: 2 Wx 100/96
>> Können Erben in die Betreuungsakten sehen?
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender
kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an
den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des
Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das
Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer
steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.OLG Köln – Az: 16 Wx 68/97
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>> Betreuten über Gutachteninhalt informieren?
>> Klinikaufenthalt – wo ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort?
>> Wer setzt die Vergütung des Betreuers fest?
>> Untersuchung einer im Betreuungsverfahren befindlichen
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Betreuungsrecht im Interesse der Betroffenen ändern
Der Bundesrat weist darauf hin, die Kosten der Länder für
das Betreuungsverfahren seien überproportional zur Ent-
wicklung der Betreuungsfälle "explosionsartig" gestiegen.
Eine entsprechende Verbesserung der Situation der
Betroffenen stehe dem nicht gegenüber.
Aus diesem Grunde hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf
zur Änderung des Betreuungsrechts (15/2494) eingebracht.
Auch der erhebliche Verfahrensaufwand für die Erstellung
und Prüfung der Vergütungsabrechnungen der Berufsbetreuer
verbrauche wertvolle personelle und finanzielle Ressourcen,
ohne dass dies den betroffenen Menschen zugute komme.
Betroffene und ihre Familien seien im hohen Maße dadurch
beeinträchtigt, dass ein erhebliches bürokratisches Ver-
fahren notwendig sei, um im Regelfall einen nahen
Angehörigen zum Betreuer zu bestellen.
Viele Betroffene setzten Betreuung nach wie vor mit Bevor-
mundung gleich. Der Entwurf diene dazu, die aufgezeigten
Missstände zu beseitigen. Dazu sei es notwendig, den büro-
kratischen Aufwand auf das Notwendige zu minimieren und
das Vergütungsrecht zu reformieren.
Im Wesentlichen sei daran gedacht, die Vorsorgevollmacht als
private Regelung zu stärken und eine gesetzliche Ver-
tretungsmacht, insbesondere für Ehegatten, einzuführen. Der
Vorrang des freien Willens eines jeden Menschen als Ausdruck
seiner Würde und seines Selbstbestimmungsrechts werde klar-
gestellt und das Prinzip der Rehabilitation konkretisiert.
Die Vergütung von Berufsbetreuern werde schließlich
pauschaliert. Für Bund, Länder und die Kommunen fielen keine
Kosten an. Vielmehr komme es zu eine Entlastung der Länder
und der Kommunen. Der Bundesrat weist darauf hin, der vor-
liegende Gesetzentwurf diene einer Umsetzung der
Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht",
die die 72. Justizministerkonferenz im Juni 2001 eingerichtet
und die im Juni 2003 ihren Abschlussbericht vorgelegt hatte.
Die Bundesregierung erklärt, sie begrüße die Zielrichtung
des Entwurfs, die vorhandenen Instrumente zur Betreuungs-
vermeidung zu stärken. Ebenso teile sie die Auffassung, die
angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswesens in
Angriff zu nehmen, bei der vor allem die Pauschalierung der
Vergütung und des Aufwendungsersatzes der Berufsbetreuer als
ein geeignetes Mittel erscheine.
Gegen einzelne Vorschläge des Entwurfes habe die Regierung
jedoch "grundsätzliche Bedenken". Das betreffe die Ein-
führung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten
und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge sowie die
gerichtliche Genehmigung bei der zwangsweisen Zuführung zur
ärztlichen Heilbehandlung.
Bedenken bestünden auch insoweit, als der Entwurf vorsehe,
die Einholung eines eigenen Gutachtens über die Betreuungs-
bedürftigkeit in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts zu
stellen und stattdessen in anderen behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten zu verwerfen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Die Kontrollbetreuung und ihre GrenzenDas Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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