|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2004]

************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Februar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht

Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam
erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so
darf in den betreffenden Aufgabenkreisen eine Betreuung
grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer
Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Voll-
macht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an
eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.

Brandenburgisches OLG -  Az: 11 Wx 38/03

 >> Unterbringung bei Gefahr von Fehlhandlungen?

Mit dem Hinweis auf die Gefahr von Fehlhandlungen kann eine
für eine Unterbringung erforderliche erhebliche Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit des Betroffenen nicht
begründet werden. Von Amts wegen sind andere Möglichkeiten
der Gefahrenabwendung zu ermitteln.

Schleswig-Holsteinisches OLG - 2 W 10/03

 >> Unterbringungsdauer anfechtbar?

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren
für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar.
Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unter-
bringung als beantragt.

OLG Schleswig Holstein – Az: 2 W 45/03

 >> Betreutes Wohnen gilt immer als Heim?

Werden von einer Einrichtung für betreutes Wohnen lediglich
Betreuungsleistungen allgemeiner Art angeboten und steht es
dem Bewohner ansonsten frei, ob und von wem über allgemeine
Betreuungsleistungen hinaus weitere Leistungen genutzt
werden, so handelt es sich um kein Heim i.S.d. § 1 Heim-
gesetz.
Der Anwendung des Heimgesetzes steht nicht grundsätzlich
entgegen, dass auch Eigentümer einer Wohnung im betreuten
Wohnen die Wohnung selbst nutzen.

VG Sigmaringen - Az: 1 K 1688/01

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kindergeld auf Grundsicherung anrechnen?
 >> Auch bei Miteigentum an Hausgrundstück mittellos?
 >> Toilettenpapier wird nicht von der Pflegeversicherung
    gezahlt!
 >> Kein Wahlrecht bei Totalbetreuung?

Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Zentrales Vorsorgeregister geht online

Vormundschaftsgerichte können ab sofort rund um die Uhr auf
den Datenbestand zugreifen

Das von der Bundesnotarkammer eingerichtete
zentrale Register für Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister) ist in
den Vollbetrieb übergegangen. Ab sofort stehen registerseits
die technischen Voraussetzungen bereit, dass sämtliche
Vormundschaftsgerichte in Deutschland online und rund um die
Uhr auf den täglich anwachsenden Datenbestand des Registers
zugreifen können. Die individuelle Zuteilung der aus Daten-
schutzgründen erforderlichen Zugangsdaten an die Gerichte
erfolgt derzeit in Abstimmung mit den Landesjustizver-
waltungen.
„Mit dem Register und nunmehr der Eröffnung des Online-
Auskunftsverfahrens haben wir wichtige Schritte zur Durch-
setzung des Selbstbestimmungsrechts betreuungsbedürftiger
Menschen getan“, erläutert Notar Dr. Tilman Götte, Präsident
der Bundesnotarkammer. „Nur wenn das Gericht eine Vorsorge-
vollmacht oder Betreuungsverfügung im entscheidenden Moment
zuverlässig und schnell findet, kann dem Willen des
Betroffenen Geltung verschafft werden. Auch der Bundestag
befaßt sich aktuell mit dieser Problematik. Wir werden uns
dem Anliegen, neben den notariellen auch privatschriftliche
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung in unser
Register aufzunehmen, nicht verschließen“, so Götte weiter.
Die Bundesnotarkammer hat im Frühjahr vergangenen Jahres mit
dem Aufbau eines zentralen, rein elektronisch geführten
Vorsorgeregisters in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
begonnen. Seit dem sind bereits fast 65.000 Meldungen über
notariell errichtete Vorsorgevollmachten und Betreuungsver-
fahren eingegangen. Derzeit kommen –bei steigender Tendenz-
monatlich mehr als 10.000 Meldungen hinzu. Das sind 400 bis
500 Meldungen am Tag.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können in dem Register zur
Zeit nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorge-
vollmachten und Betreuungsverfügungen aufgenommen werden.
Auch wenn das Gesetz die notarielle Form nicht in allen
Fällen vorschreibt, so nutzen doch viele Bürger die ver-
hältnismäßig kostengünstige Möglichkeit, beim Notar nicht
nur eine Urkunde mit besonderem Beweiswert, sondern
zugleich eine kompetente rechtliche Beratung zu erhalten.
Der Notar übernimmt auf Wunsch des Vollmachtgebers die
Meldung an das Zentrale Vorsorgeregister. Die Bundes-
notarkammer erhebt für die Registrierung keine Gebühren.
Dass dieser Service des Notariats in der Bevölkerung breite
Akzeptanz findet, belegen die derzeitigen Meldezahlen, die
nur einen Teil der notariell errichteten Vorsorgevollmachten
widerspiegeln. Die Länder haben deshalb im Bundesrat
beschlossen, den rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen, dass
die Vorzüge des bei der Bundesnotarkammer geführten
Vorsorgeregisters – gegen eine geringe, lediglich die Kosten
deckende Gebühr – unverzüglich auch denjenigen Bürgern
erschlossen werden, die ihre Vorsorgevollmacht privat-
schriftlich errichten wollen. Die Bundesregierung hat diesem
Vorschlag zugestimmt. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag
befindet sich inzwischen in der Beratung des Bundestages.
Auch wenn die Bundesnotarkammer aus Gründen der rechtlichen
Beratung und der beweiskräftigen Dokumentation dringend und
in allen Fällen zur Wahl der notariellen Vollmacht rät,
begrüßt sie das Anliegen, ein einheitliches, öffentlich-
rechtlich getragenes Vorsorgeregister gesetzlich zu
verankern. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotar-
kammer ist hierfür ein geeigneter Ausgangspunkt.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dienen der Vor-
sorge für den Fall, dass auf Grund körperlicher oder
geistiger Schwäche eine Betreuung erforderlich wird. Die
Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung durch
ein Gericht vermeiden. Ein gerichtlicher Betreuer ist nach
dem Gesetz (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und
soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.
Der Bevollmächtigte ist frei und unterliegt, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, nicht der Überwachung durch das Gericht.
Die Betreuungsverfügung soll Einfluss auf die gerichtlich
anzuordnende Betreuung nehmen. So können die Person des
Betreuers sowie Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung
bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der
Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine
andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt
werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte
Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse
des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnotarkammer
        <http://www.bnotk.de> vom 23.01.2004

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Die Verbraucherinsolvenz

Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt

************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
 Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
 Newsletter zum Thema Ihres Interesses:

 Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR

 Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR

 Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR

 Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR

 Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR

 Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR

Forum Betreuungsrecht

 Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
 beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
 beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
 nicht von AnwaltOnline beantwortet.
 Forum

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen

 Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email mit
 der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
 mailto:leave-BR-news@anwaltonline.net

 oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=BR

Abonnieren

 Um zu abonnieren, besuchen Sie
 http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=BR

Emailänderung

 Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
 mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
 erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
 http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=BR

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 14.000 Abonnenten und 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?

 mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage

************************************************************

*5* (P) (C) 2004 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Scharnhorststr. 33 b
                 10115 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com