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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bestellung eines Verfahrenspflegers
ist unanfechtbar
Wurde ein Verfahrenspfleger gem. § 67
FGG bestellt, so kann
diese Entscheidung von dem Betroffenen nicht
angefochten
werden.
BGH – Az: XII ZB 169/99
>> Betreuter muß über die
Gründe informiert werden!
Es besteht ein Anspruch des Betroffenen, über
die maß-
geblichen Gründe, die zu seiner Betreuung
führten,
informiert zu werden. Wird lediglich befürchtet,
daß durch
die Offenlegung das Vertrauensverhältnis
zwischen dem
Betreuten und dem sozialpsychiatrischen Dienst
beein-
trächtigt werden könnte, so ist
dies kein hinreichender
Grund. Die Entscheidungsgründe sind
daher mitzuteilen.
OLG Frankfurt - Az: 20 W 161/03
>> Ausbilderprüfung statt Berufsausbildung
Einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar im
Sinne von § 1
S. 2 Nr. 1 BVormG ist die Zuerkennung
der Ausbidereignung
gemäß § 76 III BBiG. Der
betroffene Berufsbetreuer war
zuletzt als Leiter der Kreditabteilung in
einer Bank
beschäftigt gewesen. Er verfügte
zwar nicht über eine ab-
geschlossene Berufsausbildung, hatte jedoch
die Ausbilder-
prüfung erfolgreich abgeschlossen. Dies
reicht nach Auf-
fassung des BayObLG als Voraussetzung für
die erhöhte
Vergütung (45 DM nicht aber 60 DM)aus.
Vorliegend habe der Betreuer zwar sein Wissen
nicht in einer
staatlich reglementierten oder anerkannten
Ausbildung
erworben, jedoch sei dies nicht ausnahmslos
erforderlich.
Vielmehr genüge es auch, wenn der Staat
in einem förmlichen
Verfahren eine Tätigkeit als Ausbildung
anerkenne.
BayObLG - Az: 3Z BR 271/99
>> Ergänzungsbetreuer bei Interessenkonflikten?
Bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen
Betreuer
und Betreutem, so kann das Vormundschaftsgericht
die Ver-
tretungsmacht durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
konkludent für die betreffenden Aufgabenkreise
entziehen.
Für die Prüfung und die Geltendmachung
von Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
des Betreuten gegen
die zu den Betreuern ernannten Vater und
die Schwester ist
die Bestellung eines Ergänzungspflegers
auch dann notwendig,
wenn diese Ansprüche nach § 90
BSHG auf einen Sozialhilfe-
träger übergegangen sind.
BayObLG - Az: 3Z BR 167/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Aufsichtspflicht über den Betreuten?
>> Kann ein Betreuter einen Mobilfunkvertrag
abschließen?
>> Kommunikationsfähigkeiten für
erhöhte Vergütung?
>> Vormundschaftliche Genehmigung der
Einwilligung des
Betreuers in Behandlungsabbruch
bei Komapatienten
(Sterbehilfe)
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Agenda 2010 und das Betreuungsrecht
Die Umsetzung der Agenda 2010 ab 1.1.2004 bringt auch für
die tägliche Arbeit der ehrenamtlichen und beruflichen
Betreuer wesentliche Änderungen. Dies betrifft etwa die
Zuzahlungen im Gesundheitsbereich. Hierzu haben wir nach-
stehende Informationen des Bundesverbandes der Berufs-
betreuer/innen e.V. (BdB) erhalten:
Gesundheitsreform - Zuzahlungen
Am 1.1.2004 treten aufgrund des neuen Gesetzes zur
Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)
für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - und
damit auch für zahlreiche Betreute - etliche Änderungen
in
Kraft:
Die Praxisgebühr
Beim ersten Arztbesuch im Quartal wird künftig die so
genannte Praxisgebühr von zehn Euro fällig. Dieser Betrag
muss auch beim Besuch von Fachärzten bezahlt werden, wenn
kein Überweisungsschein des Hausarztes vorliegt. Ärzte,
Zahnärzte oder Psychotherapeuten erhalten die zehn Euro
gleichsam als Vorschuss für ihre Abrechnung mit den
Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen. Ausgenommen von der
Zuzahlung sind bestimmte Vorsorgeuntersuchungen (Beispiel:
Krebsvorsorge, Checkup ab dem 35. Lebensjahr). Die 10 Euro
sind einmal im Quartal von jedem Patienten, der gesetzlich
krankenversichert ist, vor jeder ersten Inanspruchnahme zu
bezahlen: - bei einem Haus- oder Facharzt, - zusätzlich bei
einem psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten voraussichtlich ab dem
1.4.2004, - bei einem Zahnarzt, - bei Inanspruchnahme des
Notfalldienstes Nicht bezahlen müssen die folgenden
Personen:
* Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
* Patienten, die mit einer Überweisung aus demselben
Quartal kommen
* Versicherte, die nur eine reine Vorsorge- oder Früher-
kennungsuntersuchung (z.B. Check-up oder Impfleistung)
in Anspruch nehmen
* Patienten, die nach dem 1. Januar 2004 von der Zuzahlung
befreit werden.
Zuzahlungen
Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
werden nicht mehr von den Kassen übernommen.
Ausnahmen gelten für Kinder bis zwölf oder Jugendliche
mit
Entwicklungsstörungen. Dafür entfällt die Preisbindung
und
die Apotheken können den Preis selbst bestimmen. Hier lohnt
sich also ein Preisvergleich.
Im übrigen wird für Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung
von zehn Prozent der anfallenden Kosten erhoben. Mit zwei
Einschränkungen: Die Untergrenze der Zuzahlung liegt bei
fünf Euro, die Obergrenze bei zehn Euro je Medikament. Wenn
die Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche
Preis gezahlt.
Ab 1. Januar 2004 ist der Arzneiversandhandel innerhalb
Deutschlands zugelassen und auch der Versand von
Medikamenten aus dem europäischen Ausland nach Deutschland
ist erlaubt. Diese Versandapotheken aus dem europäischen
Ausland bieten das gleiche Sortiment wie die Apotheken in
Deutschland, verzichten aber teilweise auf die Zuzahlung.
Es kann sich also durchaus finanziell lohnen, von dieser
Möglichkeit der Medikamentenbestellung Gebrauch zu machen.
Die Zuzahlung für Heilmittel (Massagen Physiotherapie usw.)
beträgt ab 1. Januar 2003 10 Prozent des Abgabepreises und
zusätzlich 10 Euro pro Rezept. Beispiel für ein Rezept
im
Wert von 120 Euro: Zuzahlung 10 % = 12,- €, zzgl. 10,- €
Pauschale, insgesamt also 22,- €.
Zuzahlungsbefreiungen
Die in den vergangenen Jahren von den Krankenkassen ausge-
stellten Zuzahlungsbefreiungen werden mit dem 1. Januar 2004
ungültig. Diese müssen von der Krankenkasse für
das Jahr
2004 neu ausgestellt werden. Der Patient muss diese bei
seiner Kasse beantragen. Für jede Zuzahlung wird eine
Quittung ausgestellt. Wenn die persönliche Belastungsgrenze
erreicht wurde, kann bei der Krankenkasse eine Bescheinigung
über die Befreiung von den Zuzahlungen für den Rest des
Jahres beantragt werden.
Belastungsgrenzen
Die bisherige Regelung zur "vollständigen Befreiung" von
Zuzahlungen aufgrund des Einkommens gibt es nicht mehr. Als
neue Regel gilt: Die jährliche Eigenbeteiligung der Ver-
sicherten darf zwei Prozent (bei schwerwiegend chronisch
Kranken ein Prozent) der jährlichen Bruttoeinnahmen nicht
überschreiten. Wird die Belastungsgrenze während des
laufenden Kalenderjahres erreicht, kann für den Rest des
Jahres eine Zuzahlungsbefreiung erteilt werden. Es gehört
zu den Aufgaben eines Betreuers, die Belege zu sammeln und
ggf. einen Befreiungsantrag zu stellen (Thar, Teure Gesund-
heitsreform, BtPrax Heft 6/2003 S. M 7 f). In welchen Fällen
eine chronische Erkrankung im Sinne dieses Gesetzes anzu-
nehmen ist, geht aus den Regelungen nicht eindeutig hervor.
Insoweit werden wohl noch etliche Gerichtsverfahren für
eine Klärung erforderlich sein. Eine Sonderregelung für
Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personenkreise (z.B.
für Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz)
gibt es nicht. Als Bruttoeinkommen wird hier der Regelsatz
für Haushaltsvorstände nach dem BSHG angesehen. In Hamburg
beträgt dieser Satz zur Zeit 293,- € monatlich, das jähr-
liche Bruttoeinkommen beträgt also 3516,- €. Die Belastungs-
grenze für Zuzahlungen liegt demnach bei 70,32 € jährlich,
im Falle einer chronischen Erkrankungen bei 35,16 € jähr-
lich. Da die Sozialhilfe nicht gerade üppig bemessen ist,
werden manche Sozialhilfeempfänger Schwierigkeiten haben,
am Anfang des Jahres bis zum Erreichen der Belastungsgrenze
die zunächst erforderlichen 70,32 € aufzubringen. Laut
telefonischer Auskunft des Bundesministeriums für Gesund-
heit und Soziales (Hotline zur Gesundheitsreform: Tel. 0800
1515159, der Anruf ist kostenfrei) gibt es lediglich die
Möglichkeit, mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu
vereinbaren. Die Kasse stellt dann gleich zu Beginn des
Jahres eine Bescheinigung über die Befreiung aus, der
eigentlich als Zuzahlung zu leistende Betrag wird dann in
monatlichen Raten direkt an die Krankenkasse gezahlt. Ein
nicht chronisch kranker Sozialhilfeempfänger müsste dann
also nicht am Anfang des Jahres 70,32 € aufbringen, sondern
monatliche Raten i.H.v. 5,86 € zahlen. Die Krankenkassen
sind allerdings nicht dazu verpflichtet, ihrem Mitglied
diese Möglichkeit einzuräumen. Ob die Zuzahlungen letztlich
durch den Sozialhilfeträger ausgeglichen werden, ist
zweifelhaft, der Betreuer sollte aber auf jeden Fall ver-
suchen, eine Kostenübernahme zu erreichen (vgl. Thar aaO).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ist Empfängnisverhütung gegen den Willen einer
Betreuten
zulässig?
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