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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Mitarbeiter eines Trägervereins
- Tätigkeit als
Betreuer?
Ist ein Betreuer bei einem Betreuungsverein,
der gleich-
zeitig Träger eine Wohneinrichtung ist,
in der Betreute
wohnt, angestellt, so ist diese Bestellung
möglich, wenn
Betreuung und Heimleitung organisatorisch
getrennt sind und
die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers
rechtlich sicher-
gestellt ist.
OLG Stuttgart - Az: 8 W 190/98
>> Erbeinsetzung sittenwidrig?
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Frau
die Tochter und
deren Ehemann ihres zum Betreuer bestellten
Lebensgefährten
als Erben eingesetzt.
Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Testament
wirksam, da
§ 14 HeimG nicht analog anwendbar ist.
Eine Rechtsähnlich-
keit konnte nicht erkannt werden.
Daher ist für die Frage der Zulässigkeit
des Testaments
§ 138 BGB maßgeblich, nach dem
eine Zuwendung an den
Betreuer oder dessen Tochter nicht sittenwidrig
ist.
BayObLG - Az: 1 Z BR 73/97
>> Alkoholsucht - Unterbringung?
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch
den Betreuer
liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht
weder Symptom einer
bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache
eines
Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute
nicht zur einer
Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
Schleswig-Holsteinisches OLG - Az: 2 W 99/98
>> Vorsorgevollmacht geht vor
Soweit die Angelegenheiten des Betroffenen
durch einen
Bevollmächtigen ebenso gut wie durch
einen Betreuer besorgt
werden können, darf gem. § 1896
Abs. 2 BGB kein Betreuer
bestellt werden.
Die Anordnung einer Betreuung kommt danach
nur in Betracht,
wenn die Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht
zweifelhaft
ist oder wenn die erteilte Vollmacht den
Anforderungen an
eine Vorsorgevollmacht nicht genügt.
Brandenburgisches OLG - LG Frankfurt/Oder
- Az: 11 Wx 38/03
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>> Was sind für die Betreuung
nutzbare Kenntnisse?
>> Abgeschlossene Lehre?
>> Betreuervorschlag bindend?
>> Bei Abschluß von nachteiligen
Verträgen kann ein
anwaltlicher Betreuer
haften
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Rechtliche und pflegerische Betreuung
Der Betreuer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben-
gebiete nur für die rechtliche Betreuung zuständig, also
für
die Vertretung des Betreuten nach außen gegenüber Geschäfts-
partnern, Banken, Versicherungen, Heimen, Ärzten, Behörden
und Gerichten, wobei diese Aufzählung nur beispielhaft ist.
Dazu gehören regelmäßige persönliche Kontakte
zum Betreuten,
um anstehende Entscheidungen mit diesem besprechen zu können
und seine Vorstellungen und Wünsche kennen zu lernen. Nur
diese Tätigkeiten bekommt der Betreuer, vor allem als
Berufsbetreuer, bezahlt. Nicht zuständig ist der Betreuer
dagegen für die tatsächliche Pflege des Betreuten also
nicht
z.B. für die Hilfe beim Ankleiden, der hygienischen Ver-
sorgung, der Einnahme von Medikamenten, der Nahrungs-
zubereitung oder dem Säubern der Wohnung; auch nicht für
die
psychische Betreuung. Ein Vergütungsanspruch für solche
Tätigkeiten besteht nicht. Allerdings verläuft die Grenze
zwischen der rechtlichen und der psychischen Betreuung häufig
unscharf, etwa wenn der Betreuer an einer gegen den Betreuten
geführten Strafverhandlung teilnimmt. In diesem Bereich sind
die Vormundschaftsgerichte, die die Honorarforderungen der
Betreuer prüfen müssen, meist großzügig.
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>> Hilfe - und Betreuungsplan
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