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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
November 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vergütung zu gering - Betreuung
unzumutbar?
Der Wunsch des Betreuuers nach Entlassung
gem. §1908 b Abs.
2 BGB kann durch die neue Vergütungsregelung
gerechtfertigt
sein.
BayObLG - Az: 3Z BR 141/01
>> Aufwendungsersatzansprüche verjähren!
Hat ein Rechtsanwalt als Betreuer Aufwendungsersatzansprüche
gegen die Staatskasse, so beginnt die zweijährige
Ver-
jährungsfrist mit Ende des Jahres, in
dem der Honorar-
anspruch fällig war.
OLG Schleswig-Holstein - Az: 2 W 215/00 und
2 W 221/00
>> Betreuung nach Testamentserstellung
- Testierunfähig?
Wurde ca. 8 Monate nach Erstellung eines Testaments
im
Rahmen eines Betreuungsverfahrens ein fachärztliches
Gut-
achten erstellt, so kann alleine hieraus
nicht geschlossen
werden, daß eine Testierunfähigkeit
des Erblassers aufgrund
von Altersdemenz bereits zum Zeitpunkt der
Testaments-
errichtung vorlag.
Hat der Erblasser statt des einzigen Sohnes
eine familien-
fremde und ihm erst seit einiger Zeit bekannte
Person ein-
gesetzt, so spricht auch dies nicht für
eine mangelnde
Testierfähigkeit.
OLG Celle - Az: 6 W 16/03
>> Kontovollmacht für Heimträger
Erfolgte ein Zugriff durch den Träger
eines Altenheimes auf
das Vermögen eines der Heimbewohner
im Rahmen einer dem
Träger erteilten Kontovollmacht und
kann der Träger nicht
nachweisen, daß der Zugriff alleine
im Interesse des Heim-
bewohners erfolgte, so ist dies Grund zur
Annahme der
persönlichen Unzuverlässigkeit.
Dies kann für den Träger
zur Betriebsuntersagung führen.
OVG Bremen - Az: OVG 1 B 23/02
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>> Totale Überwachung von Heimbewohnern
Pflicht?
>> Berufsbetreuer auch als Familienangehöriger?
>> Bemessung des Pflegebedarfs
>> Rechtsanwalt - Berufsbetreuer?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Haftung des Betreuers
> Haftung gegenüber dem Betreuten
Die Haftung des Betreuers ist lediglich dem Betreuten gegen-
über im Gesetz ausdrücklich geregelt (§ 1833 BGB).
Danach
hat der Betreuer für Schäden einzustehen, die dem Betreuten
durch pflichtwidriges und schuldhaftes - d. h. vorsätzliches
oder fahrlässiges - Handeln oder Unterlassen des Betreuers
entstehen. Besondere Gefahren für den Betreuer bestehen
hier im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Vermögens-
angelegenheiten des Betreuten.
Deshalb sollten insbesondere die Vorschriften des BGB über
die bei bestimmten Geschäften erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts genau beachtet werden. Die Haftung
Dritten gegenüber richtet sich dagegen nach den allgemeinen
Vorschriften.
Hat der Betreuer eine Berufshaftpflichtversicherung abge-
schlossen, so sind Schadensersatzansprüche gegen den
Betreuer, solange ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden kann,
in der Regel abgedeckt. Die Kosten einer solchen Ver-
sicherung sind Aufwendungen, deren Erstattung der Betreuer
gem. § 1835 Abs. 2 BGB verlangen kann.
Beispiel für ein Haftungsrisiko des Betreuers:
Ist der Versicherer auf Grund seines geistigen Verfalls
(Altersdemenz) zur Erstattung der Anzeige über die Gefahr-
erhöhung nicht in der Lage, dann ist der für den Ver-
sicherungsnehmer bestellte Betreuer als dessen gesetzlicher
Vertreter zur Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet.
OLG Nürnberg, 05.04.2001, 8 U 3457/00
NJW-RR 2002, 820
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> Eigengeschäfte des Betreuten
> Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht
> Auswirkungen des Einwilligungsvorbehalts
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