[AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2003]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2003 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütung zu gering - Betreuung unzumutbar?
Der Wunsch des Betreuuers nach Entlassung gem. §1908 b Abs.
2 BGB kann durch die neue Vergütungsregelung gerechtfertigt
sein.BayObLG - Az: 3Z BR 141/01
>> Aufwendungsersatzansprüche verjähren!
Hat ein Rechtsanwalt als Betreuer Aufwendungsersatzansprüche
gegen die Staatskasse, so beginnt die zweijährige Ver-
jährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem der Honorar-
anspruch fällig war.OLG Schleswig-Holstein - Az: 2 W 215/00 und 2 W 221/00
>> Betreuung nach Testamentserstellung - Testierunfähig?
Wurde ca. 8 Monate nach Erstellung eines Testaments im
Rahmen eines Betreuungsverfahrens ein fachärztliches Gut-
achten erstellt, so kann alleine hieraus nicht geschlossen
werden, daß eine Testierunfähigkeit des Erblassers aufgrund
von Altersdemenz bereits zum Zeitpunkt der Testaments-
errichtung vorlag.
Hat der Erblasser statt des einzigen Sohnes eine familien-
fremde und ihm erst seit einiger Zeit bekannte Person ein-
gesetzt, so spricht auch dies nicht für eine mangelnde
Testierfähigkeit.OLG Celle - Az: 6 W 16/03
>> Kontovollmacht für Heimträger
Erfolgte ein Zugriff durch den Träger eines Altenheimes auf
das Vermögen eines der Heimbewohner im Rahmen einer dem
Träger erteilten Kontovollmacht und kann der Träger nicht
nachweisen, daß der Zugriff alleine im Interesse des Heim-
bewohners erfolgte, so ist dies Grund zur Annahme der
persönlichen Unzuverlässigkeit. Dies kann für den Träger
zur Betriebsuntersagung führen.OVG Bremen - Az: OVG 1 B 23/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Totale Überwachung von Heimbewohnern Pflicht?
>> Berufsbetreuer auch als Familienangehöriger?
>> Bemessung des Pflegebedarfs
>> Rechtsanwalt - Berufsbetreuer?Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Die Haftung des Betreuers
> Haftung gegenüber dem Betreuten
Die Haftung des Betreuers ist lediglich dem Betreuten gegen-
über im Gesetz ausdrücklich geregelt (§ 1833 BGB). Danach
hat der Betreuer für Schäden einzustehen, die dem Betreuten
durch pflichtwidriges und schuldhaftes - d. h. vorsätzliches
oder fahrlässiges - Handeln oder Unterlassen des Betreuers
entstehen. Besondere Gefahren für den Betreuer bestehen
hier im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Vermögens-
angelegenheiten des Betreuten.
Deshalb sollten insbesondere die Vorschriften des BGB über
die bei bestimmten Geschäften erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts genau beachtet werden. Die Haftung
Dritten gegenüber richtet sich dagegen nach den allgemeinen
Vorschriften.
Hat der Betreuer eine Berufshaftpflichtversicherung abge-
schlossen, so sind Schadensersatzansprüche gegen den
Betreuer, solange ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden kann,
in der Regel abgedeckt. Die Kosten einer solchen Ver-
sicherung sind Aufwendungen, deren Erstattung der Betreuer
gem. § 1835 Abs. 2 BGB verlangen kann.Beispiel für ein Haftungsrisiko des Betreuers:
Ist der Versicherer auf Grund seines geistigen Verfalls
(Altersdemenz) zur Erstattung der Anzeige über die Gefahr-
erhöhung nicht in der Lage, dann ist der für den Ver-
sicherungsnehmer bestellte Betreuer als dessen gesetzlicher
Vertreter zur Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet.OLG Nürnberg, 05.04.2001, 8 U 3457/00
NJW-RR 2002, 820In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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> Eigengeschäfte des Betreuten
> Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht
> Auswirkungen des EinwilligungsvorbehaltsDas Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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