|ANWALTONLINE| >> |NEWSLETTER|
[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2003]

************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Oktober 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Aufgabenbereich des Betreuers

Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Vertretung gegenüber
Körperschaften, Behörden und Gerichten" kann die Betreute
nicht bei Erziehungskonferenzen im Jugendamt, bei Verhand-
lungen und Absprachen über die Bewilligung von Familienhilfe
sowie gegenüber dem Vater ihrer Kinder zwecks Umgangs-
regelung vertreten, soweit es sich dabei um Angelegenheiten
der elterlichen Sorge der Betreuten als Mutter ihrer Kinder
handelt.

LG Rostock, Beschluss v. 2.4.2003 - 2 T 71/02

 >> Einsatz des Vermögens bei Unterhaltsanspruch

Kapitalvermögen einer Betroffenen, das diese im Rahmen eines
gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für einen laufenden
Unterhaltsanspruch erhalten hat und aus dem die Betroffene
mittels Ratenentnahmen zur Deckung des laufenden Unterhalts-
bedarfes angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung des
§88 BSGH nicht als Vermögen zur Deckung von Aufwendungs-
ersatz und Vergütung des für die Betroffene bestellten
Berufsbetreuers einzusetzen.

OLG Hamm - Az: 15 W 33/03

 >> Vergütung bei mehreren Betreuern

Der nach § 1835 a Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchbare Auf-
wendungsersatz eines Vormundes muss nicht geschmälert
werden, wenn weitere Betreuer bestellt sind - im Gegensatz
zu §1899 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Das Gesetz enthält hierauf
keinen Hinweis. Die Möglichkeit mehrerer Betreuer war dem
Gesetzgeber bewusst, dennoch war zur Kürzung der Aufwands-
entschädigung keine Veranlassung gesehen worden.

Brandenburgisches OLG - Az: 11 Wx 42/02

 >> Vergütungsanspruch erlischt nach 15 Monaten

Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlischt der Vergütungsan-
spruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten "nach
seiner Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend
gemacht wird. Der Vergütungsanspruch entsteht aber nicht
erst mit Ablauf der Rechnungsperiode, innerhalb derer der
Betreuer seine Tätigkeit abrechnet, sondern bereits mit der
Tätigkeit selbst.

OLG Köln - Az: 16 Wx 26/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Rechtsanwalt als Berufsbetreuer
 >> Betreuerwechsel - der Wunsch des Betreuten entscheidet
 >> Vermögensfürsorge  - tatsächliche Hilfen reichen nicht
 >> Härteausgleich bei Vergütung?

Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Vorsorgevollmacht

Die Errichtung von Vorsorgevollmachten soll nach der Vor-
stellung der mit der Reform des Betreuungsrechts befassten
Gremien zur Vermeidung von Betreuungen weiter gefördert
werden.
In einer vom Bundesjustizministerium herausgegebnen
Broschüre findet sich nachstehendes Muster einer Vor-
sorgevollmacht mit Betreuungsverfügung:

Vollmacht mit Betreuungsverfügung (Muster)

Ich, (Name, Vorname) geboren am (Datum)

wohnhaft in
(vollständige Anschrift)

Vollmachtgeber/in

bevollmächtige

Frau/Herrn (*) (Name, Vorname) geboren am (Datum)
wohnhaft in
(vollständige Anschrift)

Bevollmächtigte/r

mich in allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer-
und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren
Richtung zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere

 zur Verwaltung meines Vermögens,
 zur Verfügung über Vermögensgegenstände,
 zum Vermögenserwerb,
 zum Abschluss eines Heimvertrags oder einer ähnlichen
  Vereinbarung,
 zur Auflösung des Mietverhältnisses über meine Wohnung,
 zur Beantragung von Renten oder von Versorgungsbezügen
  oder von Sozialhilfe,
 zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen
  Verfahrenshandlungen.
 Schenkungen können in dem Rahmen vorgenommen werden, der
  einem Betreuer gesetzlich gestattet ist.

Die Vollmacht ist stets widerruflich.
Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung
(„rechtliche Betreuung") erforderlich sein sollte, bitte
ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu
bestellen.
Die Vollmacht gilt nur, wenn die/der Bevollmächtigte das
Original der Vollmacht vorlegen kann.
Die Vollmacht und das hier zugrundeliegende Auftragsver-
hältnis bleiben in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden
sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe.

Die Vollmacht soll auch für den außervermögensrechtlichen
Bereich gelten.  JA  NEIN

Sie berechtigt insbesondere auch zu einer Einwilligung in
ärztliche oder sonstige medizinische Maßnahmen, und zwar
auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich
aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann.  JA  NEIN

Ferner ermächtigt diese Vollmacht auch zu einer Einwilligung
in meine Unterbringung, auch wenn mit dieser Unterbringung
eine Freiheitsentziehung verbunden ist.  JA  NEIN

Sie ermächtigt auch zur Einwilligung in sonstige unter-
bringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa zum freiheitsent-
ziehenden Einsatz von mechanischen Vorrichtungen, Medi-
kamenten und anderen Maßnahmen.  JA  NEIN

Die/Der Bevollmächtigte kann im Einzelfall Untervollmacht
erteilen.  JA  NEIN

Die/Der Bevollmächtigte kann mich sowie einen Dritten
gleichzeitig vertreten.  JA  NEIN

Ich bevollmächtige weiterhin  JA  NEIN

Frau/Herrn (*) (Name, Vorname) geboren am (Datum)
wohnhaft in
(vollständige Anschrift)

mich neben meiner/meinem oben genannten Bevollmächtigten zu
vertreten.

Beide bevollmächtigte Personen können je einzeln handeln.
 JA  NEIN

Über Grundbesitz können die beiden Bevollmächtigten nur
gemeinschaftlich verfügen.  JA  NEIN

Jeder Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch die mir
gegenüber dem anderen Bevollmächtigten zustehenden Rechte
geltend machen, ausgenommen den Widerruf der Vollmacht des
anderen.  JA  NEIN

Ohne Wirkung auf die Geltung der Vollmacht nach außen ist
(Name, Vorname) Hauptbevollmächtigter,
während
(Name, Vorname)
meine Rechte gegenüber dem Hauptbevollmächtigten wahrnehmen
soll, es sei denn, die beiden vereinbaren etwas anderes. (**)
 
 

(*) Bevollmächtigter kann zum Beispiel der Ehegatte oder
    Lebenspartner, ein Kind oder Freund sein.

(**) Mögliche ergänzende Formulierungen für den Fall, dass
die Vollmacht an zwei oder mehrere Personen erteilt werden
soll: Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.
Dann sollte aber bestimmt werden, ob sie nur gemeinschaft-
lich handeln können oder auch jeder allein handeln kann.
Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich
vor allem bei Verfügungen über Grundbesitz empfehlen, um den
Missbrauch der Vollmacht durch einen Einzelnen zu vermeiden.
Man kann in der Vollmacht auch bestimmen, dass mehrere
Bevollmächtigte sich gegenseitig überwachen.
 

(Ort), den (Datum)

(Unterschrift), geboren am (Datum)

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Wie können Eltern die Zukunft eines behinderten Kindes
    sichern?

Das Jahresabo Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt

************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
 Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
 Newsletter zum Thema Ihres Interesses:

 Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR

 Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR

 Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR

 Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR

 Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR

 Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR

Forum Betreuungsrecht

 Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
 beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
 beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
 nicht von AnwaltOnline beantwortet.
 Forum

Anwaltsdatenbank

 Sie suchen einen Anwalt vor Ort, um sich vertreten zu
 lassen? Schauen Sie in unsere Anwaltsdatenbank:
 Anwaltssuche

 Der Basiseintrag ist für Anwälte natürlich kostenlos!

Mandantenbrief für Anwälte

 Mit dem Mandantenbrief gibt können Sie Ihre Mandanten
 monatlich über gerichtliche Entscheidungen zu informieren.
 Mandantenbrief

************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen

 Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email mit
 der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
 mailto:leave-BR-news@anwaltonline.net

 oder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=BR

Abonnieren

 Um zu abonnieren, besuchen Sie
 http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=BR

Emailänderung

 Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
 mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
 erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
 http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=BR

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 12.000 Abonnenten und über 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?

 mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage

************************************************************

*5* (P) (C) 2003 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Scharnhorststr. 33 b
                 10115 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com