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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Oktober 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Aufgabenbereich des Betreuers
Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Vertretung
gegenüber
Körperschaften, Behörden und Gerichten"
kann die Betreute
nicht bei Erziehungskonferenzen im Jugendamt,
bei Verhand-
lungen und Absprachen über die Bewilligung
von Familienhilfe
sowie gegenüber dem Vater ihrer Kinder
zwecks Umgangs-
regelung vertreten, soweit es sich dabei
um Angelegenheiten
der elterlichen Sorge der Betreuten als Mutter
ihrer Kinder
handelt.
LG Rostock, Beschluss v. 2.4.2003 - 2 T 71/02
>> Einsatz des Vermögens bei Unterhaltsanspruch
Kapitalvermögen einer Betroffenen, das
diese im Rahmen eines
gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für
einen laufenden
Unterhaltsanspruch erhalten hat und aus dem
die Betroffene
mittels Ratenentnahmen zur Deckung des laufenden
Unterhalts-
bedarfes angewiesen ist, ist aufgrund der
Härteregelung des
§88 BSGH nicht als Vermögen zur
Deckung von Aufwendungs-
ersatz und Vergütung des für die
Betroffene bestellten
Berufsbetreuers einzusetzen.
OLG Hamm - Az: 15 W 33/03
>> Vergütung bei mehreren Betreuern
Der nach § 1835 a Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchbare
Auf-
wendungsersatz eines Vormundes muss nicht
geschmälert
werden, wenn weitere Betreuer bestellt sind
- im Gegensatz
zu §1899 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Das
Gesetz enthält hierauf
keinen Hinweis. Die Möglichkeit mehrerer
Betreuer war dem
Gesetzgeber bewusst, dennoch war zur Kürzung
der Aufwands-
entschädigung keine Veranlassung gesehen
worden.
Brandenburgisches OLG - Az: 11 Wx 42/02
>> Vergütungsanspruch erlischt
nach 15 Monaten
Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlischt
der Vergütungsan-
spruch des Betreuers, wenn er nicht binnen
15 Monaten "nach
seiner Entstehung" beim Vormundschaftsgericht
geltend
gemacht wird. Der Vergütungsanspruch
entsteht aber nicht
erst mit Ablauf der Rechnungsperiode, innerhalb
derer der
Betreuer seine Tätigkeit abrechnet,
sondern bereits mit der
Tätigkeit selbst.
OLG Köln - Az: 16 Wx 26/02
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>> Rechtsanwalt als Berufsbetreuer
>> Betreuerwechsel - der Wunsch des
Betreuten entscheidet
>> Vermögensfürsorge
- tatsächliche Hilfen reichen nicht
>> Härteausgleich bei Vergütung?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Vorsorgevollmacht
Die Errichtung von Vorsorgevollmachten soll nach der Vor-
stellung der mit der Reform des Betreuungsrechts befassten
Gremien zur Vermeidung von Betreuungen weiter gefördert
werden.
In einer vom Bundesjustizministerium herausgegebnen
Broschüre findet sich nachstehendes Muster einer Vor-
sorgevollmacht mit Betreuungsverfügung:
Vollmacht mit Betreuungsverfügung (Muster)
Ich, (Name, Vorname) geboren am (Datum)
wohnhaft in
(vollständige Anschrift)
Vollmachtgeber/in
bevollmächtige
Frau/Herrn (*) (Name, Vorname) geboren am (Datum)
wohnhaft in
(vollständige Anschrift)
Bevollmächtigte/r
mich in allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer-
und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren
Richtung zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere
zur Verwaltung meines Vermögens,
zur Verfügung über Vermögensgegenstände,
zum Vermögenserwerb,
zum Abschluss eines Heimvertrags oder einer ähnlichen
Vereinbarung,
zur Auflösung des Mietverhältnisses über meine
Wohnung,
zur Beantragung von Renten oder von Versorgungsbezügen
oder von Sozialhilfe,
zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen
Verfahrenshandlungen.
Schenkungen können in dem Rahmen vorgenommen werden, der
einem Betreuer gesetzlich gestattet ist.
Die Vollmacht ist stets widerruflich.
Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung
(„rechtliche Betreuung") erforderlich sein sollte, bitte
ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu
bestellen.
Die Vollmacht gilt nur, wenn die/der Bevollmächtigte das
Original der Vollmacht vorlegen kann.
Die Vollmacht und das hier zugrundeliegende Auftragsver-
hältnis bleiben in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig
geworden
sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe.
Die Vollmacht soll auch für den außervermögensrechtlichen
Bereich gelten. JA NEIN
Sie berechtigt insbesondere auch zu einer Einwilligung in
ärztliche oder sonstige medizinische Maßnahmen, und
zwar
auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich
aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann. JA NEIN
Ferner ermächtigt diese Vollmacht auch zu einer Einwilligung
in meine Unterbringung, auch wenn mit dieser Unterbringung
eine Freiheitsentziehung verbunden ist. JA NEIN
Sie ermächtigt auch zur Einwilligung in sonstige unter-
bringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa zum freiheitsent-
ziehenden Einsatz von mechanischen Vorrichtungen, Medi-
kamenten und anderen Maßnahmen. JA NEIN
Die/Der Bevollmächtigte kann im Einzelfall Untervollmacht
erteilen. JA NEIN
Die/Der Bevollmächtigte kann mich sowie einen Dritten
gleichzeitig vertreten. JA NEIN
Ich bevollmächtige weiterhin JA NEIN
Frau/Herrn (*) (Name, Vorname) geboren am (Datum)
wohnhaft in
(vollständige Anschrift)
mich neben meiner/meinem oben genannten Bevollmächtigten zu
vertreten.
Beide bevollmächtigte Personen können je einzeln handeln.
JA NEIN
Über Grundbesitz können die beiden Bevollmächtigten
nur
gemeinschaftlich verfügen. JA NEIN
Jeder Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch die mir
gegenüber dem anderen Bevollmächtigten zustehenden Rechte
geltend machen, ausgenommen den Widerruf der Vollmacht des
anderen. JA NEIN
Ohne Wirkung auf die Geltung der Vollmacht nach außen ist
(Name, Vorname) Hauptbevollmächtigter,
während
(Name, Vorname)
meine Rechte gegenüber dem Hauptbevollmächtigten wahrnehmen
soll, es sei denn, die beiden vereinbaren etwas anderes. (**)
(*) Bevollmächtigter kann zum Beispiel der Ehegatte oder
Lebenspartner, ein Kind oder Freund sein.
(**) Mögliche ergänzende Formulierungen für den Fall,
dass
die Vollmacht an zwei oder mehrere Personen erteilt werden
soll: Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt
werden.
Dann sollte aber bestimmt werden, ob sie nur gemeinschaft-
lich handeln können oder auch jeder allein handeln kann.
Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich
vor allem bei Verfügungen über Grundbesitz empfehlen,
um den
Missbrauch der Vollmacht durch einen Einzelnen zu vermeiden.
Man kann in der Vollmacht auch bestimmen, dass mehrere
Bevollmächtigte sich gegenseitig überwachen.
(Ort), den (Datum)
(Unterschrift), geboren am (Datum)
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