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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2003]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht            September 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Rechtsanwalt als Betreuer hat Wahlrecht

 Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er
grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836
BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen
Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3
BGB zurückgreift. Wählt er den Aufwendungsersatzanspruch
gem. § 1835 Abs. 3 BGB, gilt der Grundsatz, dass der
Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll, die ein vom
Betroffenen herangezogener Rechtsanwalt für seine Dienste
verlangen könnte. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittel-
losigkeit die Staatskasse sollen weder einen Vorteil noch
einen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante
Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der besonderen
Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte. Das
Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechts-
anwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere
Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber
jedem anderen mittellosen Mandanten, zumal der Betreuer
gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen
möglichst niedrig zu halten.

Der Rechtsanwalt wird deshalb im Hinblick auf seine anwalt-
spezifischen Dienste auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten
so gestellt, als wenn er nicht zugleich Betreuer der
Betroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter beauf-
tragter Rechtsanwalt gegenüberstünde. Ein solcher Rechts-
anwalt könnte bei einem mittellosen Betreuten für Tätig-
keiten, die unter die Beratungshilfe fallen, nicht die
Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren für die
Beratungshilfe gem. den Vorschriften des §§ 131 ff BRAGO
abrechnen.

OLG Köln, 09.07.2002 - Az: 16 Wx 102/02

 >> Keine Vergütung für Tätigkeiten nach dem Ende der vor-
    läufigen Betreuung

 Der Betreuer war auch nach dem datumsmäßig festgelegten
Ende der vorläufigen Betreuung tätig geworden, nachdem sich
das Verfahren über die Einrichtung einer endgültigen
Betreuung hingezogen hatte. Die endgültige Betreuung wurde
aber schließlich nicht angeordnet.

Das Gericht führt aus:

Eine Vergütung nach § 1836 BGB kann der Beschwerdeführer nur
für seine Tätigkeit als Betreuer verlangen. Aufgrund der
ausdrückliche Formulierung im Beschluss vom 20.07.2000
endet die Tätigkeit als Betreuer am 20.01.2001. Der
Beschluss war hier so zweifelsfrei abgefasst, dass der
Beschwerdeführer nicht davon ausgehen könnte, dass er durch
diesen Beschluss über den 20.01.2001 hinaus zum vorläufigen
Betreuer bestellt sei. Da ihm ein anderer Beschluss, der
die Betreuung verlängert hätte, nicht zuging und da er
auch selbst nicht behauptet, dass das Amtsgericht ihm
fälschlicherweise in irgendeiner Form mitgeteilt habe, ein
solcher Beschluss liege bereits vor, musste der Beschwerde-
führer seine Tätigkeit als Betreuer nach dem 20.01.2001
einstellen. Soweit er glaubte, für den Betroffenen aufgrund
von dessen Krankheit weitere Tätigkeiten ausüben zu müssen,
geschah dies nicht mehr im Rahmen einer nach § 1836 BGB zu
vergütenden Tätigkeit, sondern allenfalls aufgrund eines
vom Betroffenen erteilten Auftrages oder als Geschäftsführer
ohne Auftrag. Vergütungen, die dem Betroffenen aus Auftrag
oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag möglicherweise zu-
stehen, sind nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit festzusetzen, sie müsste der Beschwerdeführer viel-
mehr im ordentlichen streitigen Verfahren geltend machen
und durchsetzen. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund
seines bisherigen Vortrages in einem solchen Verfahren
Erfolg hätte, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden.

OLG Köln, 12.12.2001 - Az: 16 Wx 246/01

 >> Feststellung der Berufsmäßigkeit bei Betreuern und
    Verfahrenspflegern

 Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung
unterblieben, hindert das nicht die Vergütungsfestsetzung;
vielmehr kann in einem solchen Fall im Rahmen des Ver-
gütungsfestsetzungsverfahrens auch die materiell-rechtliche
Frage einer berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft
geklärt werden. Es bedarf daher nicht - vor einer etwaigen
positiven Entscheidung über den Vergütungsantrag - eines
gesonderten Feststellungsverfahrens.

OLG Köln, 13.06.2001 - Az: 27 WF 70/01
(Leitsatz der AnwaltOnline - Redaktion)

 >> Aufenthalt in offener Einrichtung kann nicht erzwungen
    werden

 Die Übersiedlung eines Betreuten von seiner Wohnung in ein
offen geführtes Pflegeheim kann nicht mit Zwangsmaßnahmen
durchgesetzt werden. Die Bestimmung des § 1906 BGB gilt nur
für geschlossene Unterbringungen und freiheitsbeschränkende
Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen
ist nicht möglich.

OLG Hamm, 21.10.2002 - Az: 15 W 189/02
(Leitsatz der AnwaltOnline - Redaktion)

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Naher Angehöriger als Betreuer - auch bei Spannungen in
    der Verwandtschaft
 >> Betreuervergütung: Stundensatz eines Rechtsanwalts bei
    vermögendem Betreuten

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Kann der Betreute ein Testament errichten oder heiraten?

Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt
ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig ist.
Im übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen
Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten
eines Betreuers der Fall wäre.
Heiraten darf jeder, der volljährig, also  18 Jahre alt ist.
Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn
ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre
alt ist.  Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten.
Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner
unter Betreuung stehen. (§ 1303 BGB)
Anders steht es bei der Ehescheidung. Hier könnte eine
Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsver-
fahren angeordnet werden.
Ein Testament errichten kann jeder, der 16 Jahre alt ist.
Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der
Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusst-
seinsstörung  nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer
von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach
dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung
kommt es nicht an. (§ 2229 BGB)

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Haftung für Fremdgeld

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*3* Mehr von AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Betreuungsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes, des Arbeits- und Verkehrsrechts sowie
   des Familienrechtes erhalten Sie umfangreiche kosten-
   freie Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
   sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
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