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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
September 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Rechtsanwalt als Betreuer hat Wahlrecht
Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer
tätig, hat er
grundsätzlich die Wahl, ob er seine
Tätigkeit nach § 1836
BGB vergüten lassen will, oder ob er
bei berufsspezifischen
Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz
nach § 1835 Abs. 3
BGB zurückgreift. Wählt er den
Aufwendungsersatzanspruch
gem. § 1835 Abs. 3 BGB, gilt der Grundsatz,
dass der
Betreuer die gleiche Vergütung erhalten
soll, die ein vom
Betroffenen herangezogener Rechtsanwalt für
seine Dienste
verlangen könnte. Der Betreute bzw.
im Falle seiner Mittel-
losigkeit die Staatskasse sollen weder einen
Vorteil noch
einen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante
Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der
besonderen
Qualifikation des Betreuers unterbleiben
konnte. Das
Betreuungsverhältnis rechtfertigt es
nicht, dem Rechts-
anwalt in Sachen des mittellosen Betreuten
eine höhere
Entschädigung aus der Staatskasse zu
zahlen als gegenüber
jedem anderen mittellosen Mandanten, zumal
der Betreuer
gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse
des Betroffenen
möglichst niedrig zu halten.
Der Rechtsanwalt wird deshalb im Hinblick
auf seine anwalt-
spezifischen Dienste auch bei außergerichtlichen
Tätigkeiten
so gestellt, als wenn er nicht zugleich Betreuer
der
Betroffenen wäre, sondern diesem wie
ein als Dritter beauf-
tragter Rechtsanwalt gegenüberstünde.
Ein solcher Rechts-
anwalt könnte bei einem mittellosen
Betreuten für Tätig-
keiten, die unter die Beratungshilfe fallen,
nicht die
Regelgebührensätze, sondern lediglich
die Gebühren für die
Beratungshilfe gem. den Vorschriften des
§§ 131 ff BRAGO
abrechnen.
OLG Köln, 09.07.2002 - Az: 16 Wx 102/02
>> Keine Vergütung für Tätigkeiten
nach dem Ende der vor-
läufigen Betreuung
Der Betreuer war auch nach dem datumsmäßig
festgelegten
Ende der vorläufigen Betreuung tätig
geworden, nachdem sich
das Verfahren über die Einrichtung einer
endgültigen
Betreuung hingezogen hatte. Die endgültige
Betreuung wurde
aber schließlich nicht angeordnet.
Das Gericht führt aus:
Eine Vergütung nach § 1836 BGB kann
der Beschwerdeführer nur
für seine Tätigkeit als Betreuer
verlangen. Aufgrund der
ausdrückliche Formulierung im Beschluss
vom 20.07.2000
endet die Tätigkeit als Betreuer am
20.01.2001. Der
Beschluss war hier so zweifelsfrei abgefasst,
dass der
Beschwerdeführer nicht davon ausgehen
könnte, dass er durch
diesen Beschluss über den 20.01.2001
hinaus zum vorläufigen
Betreuer bestellt sei. Da ihm ein anderer
Beschluss, der
die Betreuung verlängert hätte,
nicht zuging und da er
auch selbst nicht behauptet, dass das Amtsgericht
ihm
fälschlicherweise in irgendeiner Form
mitgeteilt habe, ein
solcher Beschluss liege bereits vor, musste
der Beschwerde-
führer seine Tätigkeit als Betreuer
nach dem 20.01.2001
einstellen. Soweit er glaubte, für den
Betroffenen aufgrund
von dessen Krankheit weitere Tätigkeiten
ausüben zu müssen,
geschah dies nicht mehr im Rahmen einer nach
§ 1836 BGB zu
vergütenden Tätigkeit, sondern
allenfalls aufgrund eines
vom Betroffenen erteilten Auftrages oder
als Geschäftsführer
ohne Auftrag. Vergütungen, die dem Betroffenen
aus Auftrag
oder aus Geschäftsführung ohne
Auftrag möglicherweise zu-
stehen, sind nicht im Verfahren der freiwilligen
Gerichts-
barkeit festzusetzen, sie müsste der
Beschwerdeführer viel-
mehr im ordentlichen streitigen Verfahren
geltend machen
und durchsetzen. Inwieweit der Beschwerdeführer
aufgrund
seines bisherigen Vortrages in einem solchen
Verfahren
Erfolg hätte, braucht vorliegend nicht
entschieden zu
werden.
OLG Köln, 12.12.2001 - Az: 16 Wx 246/01
>> Feststellung der Berufsmäßigkeit
bei Betreuern und
Verfahrenspflegern
Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit
bei der Bestellung
unterblieben, hindert das nicht die Vergütungsfestsetzung;
vielmehr kann in einem solchen Fall im Rahmen
des Ver-
gütungsfestsetzungsverfahrens auch die
materiell-rechtliche
Frage einer berufsmäßigen Führung
der Verfahrenspflegschaft
geklärt werden. Es bedarf daher nicht
- vor einer etwaigen
positiven Entscheidung über den Vergütungsantrag
- eines
gesonderten Feststellungsverfahrens.
OLG Köln, 13.06.2001 - Az: 27 WF 70/01
(Leitsatz der AnwaltOnline - Redaktion)
>> Aufenthalt in offener Einrichtung
kann nicht erzwungen
werden
Die Übersiedlung eines Betreuten
von seiner Wohnung in ein
offen geführtes Pflegeheim kann nicht
mit Zwangsmaßnahmen
durchgesetzt werden. Die Bestimmung des §
1906 BGB gilt nur
für geschlossene Unterbringungen und
freiheitsbeschränkende
Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung
auf andere Maßnahmen
ist nicht möglich.
OLG Hamm, 21.10.2002 - Az: 15 W 189/02
(Leitsatz der AnwaltOnline - Redaktion)
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>> Naher Angehöriger als Betreuer
- auch bei Spannungen in
der Verwandtschaft
>> Betreuervergütung: Stundensatz
eines Rechtsanwalts bei
vermögendem Betreuten
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Kann der Betreute ein Testament errichten oder heiraten?
Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt
ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig
ist.
Im übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen
Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten
eines Betreuers der Fall wäre.
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt
ist.
Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn
ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre
alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten.
Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner
unter Betreuung stehen. (§ 1303 BGB)
Anders steht es bei der Ehescheidung. Hier könnte eine
Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsver-
fahren angeordnet werden.
Ein Testament errichten kann jeder, der 16 Jahre alt ist.
Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung
der
Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusst-
seinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer
von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach
dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung
kommt es nicht an. (§ 2229 BGB)
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>> Haftung für Fremdgeld
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