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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Juli 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Heilbehandlung wider Willen?
Gegen den Willen eines einsichtsfähigen
Betreuten ist eine
Heilbehandlung nicht zulässig. Der Willensvorrang
des
Betreuten ist zu respektieren.
LG Kassel - Az: 3 T 859/95
>> Betreuerbestellung trotz Vollmacht
Die Bestellung eines Betreuers für
die Aufgabenbereiche der
Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung
ist dann
erforderlich, wenn die vom Betroffenen erteilte
Vorsorge-
vollmacht nicht hinreichend bestimmt ist.
LG Hamburg - Az: 301 T 222/99
>> Betreuer haftet nicht für Heimkosten
Eine Haftung für die durch die
Sozialhilfe nicht gedeckten
Heimkosten durch den Betreuer besteht u.U.
auch in dem Fall
nicht, dass der Betreuer gegen den ablehnenden
Bescheid
keinen Widerspruch eingelegt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer nach
Erhalt eines
ablehnenden Bescheides keinen Wiederspruch
eingelegt und
noch während der laufenden Widerspruchsfrist
um seine
Entlassung gebeten, da ihn die Anforderungen
des Falles
überforderten.
Dem Betreuungsgericht war der Stand des Verfahrens
geschildert worden. Da vom Beklagten nicht
angedeutet wurde,
daß der Ersatz der Unterbringungskosten
durch einen
positiven Bescheid gedeckt sei oder er selbst
für die Kosten
aufkomme und auch der in dieser Hinsicht
erfahrenere Kläger
den Beklagten nicht zur Einlegung eines Widerspruchs
angehalten hatte, haftete der Beklagte nicht.
OLG Schleswig - Az: 1 U 91/96
>> Muß Betreuer entlassen werden?
Wird ein Betreuter vorrübergehend
in ein Heim aufgenommen,
in dem der Betreuer angestellt ist, so rechtfertigt
dies
noch nicht die Entlassung des Betreuers.
AG Kleve - Az: 20 XVII 2096
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>> Widerruf der Vorsorgevollmacht nur
bei Geschäftsfähig-
keit
>> Höhe der Betreuervergütung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Rechtliche und pflegerische Betreuung
Der Betreuer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben-
gebiete nur für die rechtliche Betreuung zuständig, also
für
die Vertretung des Betreuten nach außen gegenüber Geschäfts-
partnern, Banken, Versicherungen, Heimen, Ärzten, Behörden
und Gerichten, wobei diese Aufzählung nur beispielhaft ist.
Dazu gehören regelmäßige persönliche Kontakte
zum Betreuten,
um anstehende Entscheidungen mit diesem besprechen zu können
und seine Vorstellungen und Wünsche kennen zu lernen. Nur
diese Tätigkeiten bekommt der Betreuer, vor allem als
Berufsbetreuer, bezahlt. Nicht zuständig ist der Betreuer
dagegen für die tatsächliche Pflege des Betreuten, also
nicht
z.B. für die Hilfe beim Ankleiden, die hygienischen Ver-
sorgung, die Einnahme von Medikamenten, die Nahrungszu-
bereitung oder das Säubern der Wohnung, auch nicht für
die
psychische Betreuung. Ein Vergütungsanspruch für solche
Tätigkeiten besteht nicht. Allerdings verläuft die Grenze
zwischen der rechtlichen und der psychischen Betreuung
häufig unscharf, etwa wenn der Betreuer an einer gegen den
Betreuten geführten Strafverhandlung teilnimmt. In diesem
Bereich sind die Vormundschaftsgerichte, die die Honorar-
forderungen der Betreuer prüfen müssen, meist großzügig.
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>> Überarbeitung des Rechts der rechtlichen Betreuung
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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Insbesondere um Entscheidungen
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und Verkehrsrechts sowie
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