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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Juni 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Ansprüche des Berufsbetreuers
und Ausschlußfristen
1. Für Ansprüche eines Berufsbetreuers
auf Vergütung und
Aufwendungsersatz für bis zum 31.12.1998
abgeschlossene
Betreuungssachverhalte gelten die Ausschlussfristen
der §§
1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB
nicht.
2. Derartige Ansprüche erlöschen
auch nicht mit Ablauf des
31. März 2000; Art. 159 EGBGB ist auf
die vorgenannten
Ausschlussfristen nicht anwendbar.
OLG Dresden - Az: 15 W 550/01
>> Einstweilige Anordnung auf Herausgabe
des Betreuten
Die richterliche Anhörung des Betreuten
ist vor Erlass
einer einstweiligen Anordnung zur Heausgabe
des Betreuten
gem. § 1632 I BGB ist geboten. Sie ist
vom Vormundschafts-
richter zachzuholen, wenn diese zunächst
aufgrund besonderer
Eilbedürftigkeit bei Gefahr im Verzug
unterblieb, bevor
diese dem Landgericht als Beschwerdegericht
vorgelegt wird,
nachdem bei Beschwerde über die Abhilfe
entschieden wird. Es
stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn es
hieran fehlt und
die persönliche Anhörung vom Landgericht
nicht nachgeholt
wird. Dies kann bei weiterer Beschwerde zur
Aufhebung der
bisherigen Entscheidungen und zur Rückverweisung
führen.
OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 479/02
>> Für Pflegeplätze vermögender
Heimbewohner besteht kein
Anspruch auf Pflegewohngeld
Pflegeheimbetreiber können für
Heimbewohner mit eigenem
Vermögen oberhalb der Sozialhilfegrenze
(derzeit 2.301 Euro)
kein Pflegewohngeld beanspruchen. Der Anspruch
ist an die
Sozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohner
gekoppelt, so dass
– wie im Sozialhilferecht - neben dem Einkommen
der Bewohner
auch deren Vermögen zu berücksichtigen
ist.
OVG NRW, 9.5.2003 - Az: 16 A 1594 – 1600/02
>> Rückgriffsanspruch
Ist ein Miterbenanteil Mangels Auseinandersetzung
noch
nicht ermittelt worden, so kann ein Rückgriffsanspruch
gegen
den Betreuten nicht festgesetzt werden.
OLG Schleswig - Az: 2 W 172/02
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>> Mündelgeldanlage
>> Beschwerderecht des Lebenspartner
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Grundsicherungsrente - Unterhalt - Sozialhilfe
> Allgemeines
Durch die Einführung der Grundsicherungsrente ab 01.01.2003
wurde eine neue staatliche Leistung geschaffen, deren Zweck
es ist, älteren Menschen und Erwerbsunfähigen das Existenz-
minimum zu sichern. Da der Personenkreis, der für den Bezug
von Grundsicherungsrente in Betracht kommt und der Personen-
kreis, dem unter rechtlicher Betreuung Stehende angehören,
sich stark überschneiden, muss sich ein Betreuer, dem das
Aufgabengebiet der Vermögenssorge übertragen ist, in
vielen
Fällen überlegen, ob dem Betreuten ein Anspruch auf Grund-
sicherungsrente zusteht. Zu den Voraussetzungen dieses
Anspruchs vgl. AnwaltOnline - Betreuungsrecht.
> Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Sozialhilfe
Sozialhilfe wird subsidiär gewährt. Sie greift also nur
dann
ein, wenn der Lebensbedarf des Betroffenen nicht durch
eigene Mittel oder dadurch gesichert werden kann, dass
Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden. Dies betrifft
vor allem gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen Kinder,
Eltern, Ehegatten oder geschiedene Ehegatten. Wird der an
sich geschuldete Unterhalt nicht geleistet, tritt die
Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet aber die vorhandenen
Unterhaltsansprüche auf sich über und macht sie geltend.
Dabei ist wichtig, dass nur die Unterhaltsansprüche über-
geleitet werden können, die unterhaltsrechtlich auch
bestehen.
> Aufgabengebiete
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist wegen des
starken personalen Bezug vom Aufgabengebiet der Vermögens-
sorge nicht gedeckt sondern muss dem Betreuer gesondert
übertragen werden. Dasselbe gilt für Anträge auf
Sozial-
hilfe.
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>> Grundsicherungsrente - Unterhalt - Sozialhilfe
> Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt
> Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder
> Eine Beispielrechnung
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